Arbeitsrecht
EuGH-Urteil: Bis zu 400 Euro mehr im Monat für Millionen Beschäftigte
Acht Stunden gearbeitet, dann noch eine Stunde zurück zum Stützpunkt gefahren, aber nur die Hinfahrt zählte als Arbeitszeit? Für Millionen Beschäftigte im Handwerk, in der Pflege und im Außendienst war das bislang Alltag. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) ändert das und kann für Betroffene bis zu 400 Euro mehr im Monat bedeuten. Der EuGH hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Rückfahrt vom letzten Einsatzort zur Arbeitszeit zählt, nicht nur die Fahrt dorthin. Betroffen sind vor allem Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz, etwa im Außendienst, im Handwerk oder in mobilen Servicejobs.
Der Fall, der alles ins Rollen brachte
Ausgangspunkt war ein Streit in Spanien, der es in sich hatte. Beschäftigte eines Unternehmens für Naturschutzmaßnahmen hatten keinen festen Arbeitsplatz. Jeden Morgen trafen sie sich an einem Stützpunkt, stiegen in ein Firmenfahrzeug und wurden zu wechselnden Einsatzorten gefahren. Nach Feierabend ging es mit demselben Auto zurück zum Stützpunkt. Nur ein Detail störte: Der Arbeitgeber zählte die Hinfahrt als Arbeitszeit, die Rückfahrt aber nicht. Ein Gericht in Spanien wollte es genauer wissen und landete beim EuGH.
Warum der Rückweg plötzlich mitzählt
Die Richter machten kurzen Prozess. Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie gibt es keine Grauzone zwischen Arbeit und Freizeit, nur Arbeitszeit oder Ruhezeit. Und wer während der Fahrt weder Ort noch Zeitpunkt noch Fahrzeug selbst bestimmen kann, steht dem Arbeitgeber eben auch auf dem Rückweg zur Verfügung. Ob dabei aktiv gearbeitet wird, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, wer über die Zeit bestimmt, und das war hier eindeutig nicht die beschäftigte Person.

Kein Freifahrtschein für jeden Arbeitsweg
Nicht jeder darf sich jetzt über mehr Arbeitszeit auf dem Papier freuen. Im Fokus stehen Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz, die täglich zu wechselnden Einsatzorten unterwegs sind, Außendienstler, Techniker, Monteure, mobile Pflegekräfte, Handwerksteams mit täglich wechselnden Baustellen. Wer dagegen morgens ins Büro fährt und nur ab und zu zu einem Kundentermin aufbricht, bleibt außen vor.
Bevor jetzt jeder seinen täglichen Weg zur Arbeit neu bewertet: Der normale Arbeitsweg zu einem festen Arbeitsplatz bleibt weiterhin Privatsache. Das Urteil ist kein Freifahrtschein, sondern knüpft an drei klare Bedingungen an:
- Kein fester Arbeitsort: die Beschäftigten fahren zu wechselnden Einsatzorten
- Der Arbeitgeber gibt Fahrzeug und Zeitpunkt vor: Treffpunkt, Auto und Abfahrtszeit sind nicht wählbar
- Keine freie Zeitgestaltung während der Fahrt: Wer mitfährt, kann seine Zeit nicht frei nutzen
Nur wenn alle drei Punkte zusammenkommen, greift die neue Einordnung.
Wer konkret betroffen ist und was drin sein kann
Die Größenordnung ist erheblich. Allein im deutschen Bauhauptgewerbe waren nach Zahlen von Destatis und Branchenanalysen 2026 rund 933.000 Menschen tätig. Dazu kommen rund 443.000 Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten sowie rund 130.000 Landschaftsgärtner:innen laut Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. Zusammen mit weiteren Berufsgruppen im Handwerk, in der Gebäudereinigung und mobilen Servicejobs sind mehrere Millionen Beschäftigte betroffen.
Wie viel finanziell drin ist, zeigt eine Beispielrechnung: Wer täglich 80 Minuten im Firmenwagen zu wechselnden Baustellen fährt, steht seinem Arbeitgeber real 8 Stunden und 50 Minuten zur Verfügung, bezahlt werden aber nur 7,5 Stunden zum Mindestlohn. Umgerechnet auf die tatsächliche Verfügbarkeit ergibt das nur rund 11,81 Euro pro Stunde. Der seit Januar 2026 geltende Mindestlohn liegt aber bei 13,90 Euro. Um den Mindestlohn im Schnitt einzuhalten, müsste der Arbeitgeber täglich rund 18,50 Euro mehr zahlen – bei 22 Arbeitstagen sind das rund 400 Euro im Monat.
Was jetzt zu tun ist, wenn der Fall zutrifft
Wer sich in einer ähnlichen Situation wiedererkennt, sollte einen Blick auf die eigene Zeiterfassung werfen. Fehlt die Rückfahrt bislang komplett, lohnt sich das Gespräch mit der Personalabteilung oder dem Betriebsrat, notfalls mit Verweis auf das Urteil.
Wichtiger Hinweis für die Vergütung: Die Einordnung als Arbeitszeit betrifft zunächst Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz. Ob daraus automatisch mehr Gehalt folgt, ist eine andere Frage. Nach bisheriger BAG-Rechtsprechung kann Fahrzeit tariflich oder einzelvertraglich niedriger vergütet werden als reguläre Arbeitsstunden, solange der Mindestlohn im Gesamtdurchschnitt eingehalten wird. Genau hier greift das 400-Euro-Beispiel: Wer unter den Mindestlohn rutscht, hat einen konkreten Anspruch. Wer darüber bleibt, muss sich auf Tarif- oder Arbeitsvertrag verlassen.