Workation: Recht und Risiko
Heimlich am Strand arbeiten? Das kann den Job kosten
Ein Viertel der Erwerbstätigen in Deutschland arbeitet inzwischen zumindest zeitweise im Homeoffice und immer mehr nehmen den Laptop heimlich mit nach Lissabon oder Bangkok. Was die wenigsten bedenken: Homeoffice endet nicht an der Landesgrenze: Wer ohne Zustimmung aus dem Ausland arbeitet, riskiert Ärger mit Steuern, Sozialversicherung und im Extremfall den Job. Was erlaubt ist und wo es teuer wird.
Homeoffice heißt nicht „arbeiten von überall“
Wer ohnehin remote arbeitet, denkt schnell: Warum nicht gleich vom Meer aus? Doch auch wo mobiles Arbeiten erlaubt ist, dürfen Beschäftigte den Arbeitsort nicht eigenmächtig ins Ausland verlegen.
Über das Direktionsrecht bestimmt der Arbeitgeber, wo gearbeitet wird. „Arbeit ist nur an den vereinbarten Arbeitsorten zulässig“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Eine Workation im Ausland braucht deshalb die ausdrückliche Zustimmung.
Der teure Mythos der 183-Tage-Regel
Hartnäckig hält sich der Glaube, unter 183 Tagen im Ausland passiere steuerlich nichts. Ein Irrtum: Die Regel stammt aus Doppelbesteuerungsabkommen und klärt nur, welcher Staat besteuern darf. Sie ersetzt weder die Zustimmung des Arbeitgebers noch klärt sie Sozialversicherung oder Aufenthaltsrecht. In der EU belegt die A1-Bescheinigung, dass weiter deutsches Sozialversicherungsrecht gilt; außerhalb Europas ist oft schon das Visum das Problem.
Viele Unternehmen erlauben deshalb gar nicht bis 183 Tage, sondern beschränken Workation auf 30 oder 60 Tage pro Jahr. Der Grund: Schon kürzere Aufenthalte können beim Arbeitgeber Steuer- und Bußgeld-Risiken auslösen. Wenn der Chef also „nein“ sagt oder eine kürzere Grenze setzt, ist das selten Schikane, sondern Vorsicht.
Wer im Sommer aus dem Ausland arbeiten will, klärt deshalb vorab drei Punkte:
- Erlaubt Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung Arbeiten im Ausland und braucht es einen Antrag?
- Liegt eine A1-Bescheinigung vor und erlaubt das Visum überhaupt Arbeit?
- Sind Datenschutz, IT-Sicherheit und Erreichbarkeit geklärt?
Wer schweigt, riskiert mehr als einen unangenehmen Anruf
Ein:e Mitarbeiter:in verlängerte heimlich seinen Urlaub und arbeitete aus Thailand weiter. Als es aufflog, hielt das Hessische Landesgericht 2020 die fristlose Kündigung für wirksam. So weit muss es nicht kommen, doch heimliches Arbeiten aus dem Ausland kann als Pflichtverletzung gelten. Die Bandbreite möglicher Folgen reicht von der Abmahnung über die Rückkehranweisung bis zum Entzug der Homeoffice-Erlaubnis; hinzu kommen Lücken im Versicherungsschutz bei Krankheit oder Unfall sowie steuerliche, sozialversicherungs- und aufenthaltsrechtliche Nachfragen.
Remote-Arbeit ist ein Attraktivitätsfaktor: In über 150.000 kununu-Bewertungen seit 2023 schneiden Homeoffice-Erwähnungen bei der Work-Life-Balance überdurchschnittlich ab. Heimlich aus dem Ausland zu arbeiten, ist trotzdem selten klug: nicht, weil Workation verboten wäre, sondern weil sie geregelt gehört. Wer offen fragt, bekommt eher ein Ja und nicht den Anruf, der den Job kostet.