
Entgelttransparenzgesetz 2026: Was du wissen solltest
Das Entgelttransparenzgesetz von 2017 soll Entgeltdiskriminierung, insbesondere von Frauen, abbauen. Es gewährt Beschäftigten in Unternehmen ab 200 Mitarbeitern Auskunftsansprüche über Vergleichsgehälter. Unternehmen ab 500 Mitarbeitern haben Berichtspflichten. Kritisiert werden Kompliziertheit, fehlende Sanktionen und begrenzte Wirkung in kleinen Unternehmen. Eine EU-Richtlinie, die 2026 in Kraft tritt, erweitert die Transparenzpflichten, z.B. durch Gehaltsangaben im Bewerbungsprozess und jährliche Informationen zu Entgeltkriterien. Bei Lohndiskriminierung liegt die Beweislast künftig beim Arbeitgeber. Die Richtlinie sieht Sanktionen bei Verstößen vor. Maßnahmen zur Entgelttransparenz werden auch in Österreich und der Schweiz diskutiert. Jede:r kann durch offene Gespräche über Gehälter zur Transparenz beitragen.
Das Entgelttransparenzgesetz (EntTranspG) wurde in Deutschland 2017 auf Initiative des Familienministeriums eingeführt. Es soll dazu beitragen, mehr Transparenz in den Entgeltstrukturen zu schaffen und so vor allem Frauen dabei unterstützen, ihren Anspruch auf gleiche Bezahlung wie männliche Arbeitnehmer für einen vergleichbaren Job durchzusetzen. Das Entgelttransparenzgesetz soll somit die Entgeltdiskriminierung von Frauen abbauen. Im Juni 2026 tritt eine neue EU-Richtlinie in Kraft, die ganz Europa betreffen wird. Lies unten, was sich für dich ändern wird.
Warum gibt es das Entgelttransparenzgesetz?
Frauen verdienen durchschnittlich nach wie vor weniger als Männer. Eine umfassende Analyse von über 2,4 Millionen Gehaltsdaten auf kununu ergab, dass der sogenannte Gender Pay Gap in Deutschland bei aktuell bei 15 Prozent liegt. Zwar ist erkennbar, dass die Lohnlücke zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten langsam abnimmt, doch noch immer fallen die Gehälter von Frauen im Schnitt deutlich niedriger aus.
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Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, den Gehaltsunterschied bis zum Jahr 2030 auf 10 Prozent zu senken. Damit Gehaltsunterschiede angeglichen werden können, ist zunächst Transparenz nötig. Henrike von Platen, Fairpay- und Finanzexpertin, beschreibt die Situation so:
Interessanterweise glauben 84 Prozent der Deutschen, dass Frauen für vergleichbare Tätigkeiten in Deutschland weniger Geld bekommen als Männer – aber nur 47 Prozent glauben, dass Frauen in ihrem eigenen Unternehmen für vergleichbare Tätigkeiten schlechter bezahlt werden.
Henrike von Platen, im Interview mit kununu
Das liegt auch daran, dass die meisten Unternehmen ihre Entgeltstrukturen nicht offenlegen. Der deutsche Gesetzgeber hat dies nämlich als Problem ausgemacht: Wenn es an der Transparenz über die Gehälter fehlt, kann gegen die Benachteiligung schließlich auch nichts unternommen werden. So half es bisher offenbar wenig, dass die Entgeltdiskriminierung verboten ist, wenn man sie doch gar nicht feststellen oder beweisen konnte. Das Entgelttransparenzgesetz verleiht Mitarbeiter:innen größerer Unternehmen einen Auskunftsanspruch über die Gehälter ihrer Kolleg:innen.
Wer hat durch das Entgelttransparenzgesetz einen Auskunftsanspruch?
Arbeitnehmer:innen, die in einer Firma mit mindestens 200 Angestellten beschäftigt sind, haben alle drei Jahre einen Auskunftsanspruch. Auskunftsberechtigte Beschäftigte sind unter den oben genannten Voraussetzungen folgende Personengruppen:
- Arbeitnehmer:innen
- Beamtinnen und Beamte
- Richter:innen
- Soldat:innen
- Auszubildende
- in Heimarbeit beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten
Auskunfts- oder Berichtspflicht? Die Unternehmensgröße ist ausschlaggebend
In Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeiter:innen haben die Beschäftigten durch das Entgelttransparenzgesetz einen Anspruch auf Gehaltstransparenz. Das heißt, als Mitarbeiter:in musst du die Initiative ergreifen.
Für große Konzerne und Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten gilt eine Berichtspflicht. Das bedeutet, dass das Unternehmen aus eigenem Antrieb über die Gehaltsstrukturen informieren muss.
Entgelttransparenzgesetz: Auskunftsanspruch
- Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten: Mitarbeiter:innen haben einen Auskunftsanspruch.
- Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten: Unternehmen sind verpflichtet, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen.
- Lageberichtspflichtige Unternehmen nach HGB (Kapitalgesellschaften) mit mehr als 500 Beschäftigten: Unternehmen sind verpflichtet, alle fünf Jahre einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu veröffentlichen.
Entgelttransparenzgesetz für kleine Unternehmen
Für kleine Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten gelten deutschlandweit hinsichtlich der Gehaltstransparenz unterschiedliche Regelungen. Im Gegensatz zu größeren Betrieben sind sie beispielsweise zurzeit nicht verpflichtet, regelmäßige Entgeltanalysen durchzuführen oder Berichte zur Entgeltgleichheit zu veröffentlichen. Dennoch gelten auch für kleinere Arbeitgeber die allgemeinen Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das unter anderem eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts untersagt.
Zwar haben Beschäftigte in Unternehmen ab 200 Mitarbeitenden einen individuellen Auskunftsanspruch über Vergleichsgehälter, doch in kleineren Betrieben entfällt diese Möglichkeit. Dadurch bleibt die Lohnstruktur in kleinen Unternehmen oft weniger transparent. Die neue EU-Entgelttransparenzrichtlinie sieht jedoch vor, dass Arbeitgeber künftig bereits im Bewerbungsprozess über das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne informieren müssen – eine Maßnahme, die aller Voraussicht nach auch kleine Unternehmen betreffen wird.
Ob und in welchem Umfang weitere Berichtspflichten für kleinere Betriebe eingeführt werden, hängt allerdings von der konkreten Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ab.
Was sind Vergleichsgruppen im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes?
Wenn du in einem Unternehmen mit wenigstens 200 Beschäftigten arbeitest, hast du einen Anspruch auf Entgelttransparenz im Sinne des Gesetzes. Aber Achtung: Dein Anspruch bezieht sich nur auf Personen in deinem Unternehmen, die in einer vergleichbaren Position arbeiten wie du. Der Gesetzgeber will dadurch sicherstellen, dass bei einer Gegenüberstellung der Gehälter nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden. Kolleg:innen, die sich gegenseitig vertreten oder ersetzen könnten, arbeiten in einer vergleichbaren Situation. Aus Datenschutzgründen gibt das Gesetz vor, dass eine Mindestzahl von Personen in einer vergleichbaren Situation arbeiten müssen, damit ein Auskunftsanspruch besteht.
Die sogenannten Vergleichsgruppen müssen sechs oder mehr Personen umfassen, die jeweils dem anderen Geschlecht angehören und eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben.
Das kann bedeuten, dass dein Auskunftsrecht dadurch ausgehebelt wird, dass die Vergleichsgruppe innerhalb deines Unternehmens zu klein ist. Außerdem werden die Vergleichsgruppen automatisch kleiner, je höher man auf der Karriereleiter steht. Die Konsequenz ist, dass auf Führungsebene fast kein Auskunftsanspruch mehr besteht.
Zu welchen Auskünften ist dein Unternehmen verpflichtet?
Das Entgelttransparenzgesetz gibt dir nicht das Recht, zu erfahren, was bestimmte Kolleg:innen verdienen. Das ist schon aus Datenschutzgründen nicht möglich. Dein Unternehmen ist verpflichtet, den Median aus den Gehältern der Vergleichsgruppe zu ermitteln und dir diesen mitzuteilen. Außerdem hast du einen Anspruch darauf, zu erfahren, nach welchen Kriterien dein Gehalt festgelegt wurde.
Bei Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern geht die Auskunftspflicht weiter: Diese Unternehmen müssen regelmäßig über die Gehaltsstrukturen berichten. In diesem Bericht müssen Unternehmen ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern offenlegen und aufzeigen, was sie tun, um Gehaltsdiskriminierung entgegenzuwirken.
Wie kann ich meinen Anspruch auf Auskunft geltend machen?
Wenn du bei einem tarifgebundenen Unternehmen angestellt bist, wendest du dich an den Betriebsrat. Dieser muss die Anfrage anonymisiert an die Personalabteilung weiterleiten. Wenn du bei einem nicht-tarifgebundenen Unternehmen arbeitest, richtest du dein Gesuch an die Unternehmensführung. Im Antrag auf Auskunft musst du auch die Vergleichsgruppe benennen. Hierfür hat das Bundesministerium für Familie Formulare auf seiner Webseite bereitgestellt.
Kritik am Entgelttransparenzgesetz
Seit der Einführung gibt es immer wieder Kritik am Entgelttransparenzgesetz. Die wichtigsten Argumente sind dabei:
- Das Gesetz ist kompliziert formuliert und für viele Arbeitnehmer:innen schwer verständlich.
- Für Beschäftigte in kleineren Unternehmen bringt das Gesetz keine Änderungen. Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 200 Personen sind pauschal ausgenommen von der Auskunftspflicht. Da 56 Prozent der in Deutschland arbeitstätigen Personen in kleinen und mittleren Unternehmen arbeiten, gilt das Entgelttransparenzgesetz für viele nicht.
- Da die Berichtspflicht nur für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten gilt, sind viele Arbeitnehmer:innen in der Holschuld. Um diese durchzusetzen, müssen sich Beschäftigte aktiv informieren.
- Das Gesetz sieht keine Sanktionen vor gegen Unternehmen, die gegen das Entgelttransparenzgesetz verstoßen.
Die Europäische Gesetzgebung unterstützt das Entgelttransparenzgesetz
Im Frühjahr 2021 hat die EU-Kommission den Entwurf einer Richtlinie zu mehr Gehaltstransparenz vorgelegt, welcher letztlich am 24. April 2023 vom Rat angenommen wurde. Anhand der neuen EU-Vorschrift für mehr Lohntransparenz soll nicht nur der Lohndiskriminierung entgegengewirkt werden, sondern auch das geschlechtsspezifische Lohngefälle innerhalb der EU verringert werden. Unternehmen innerhalb der EU müssen durch die neue Richtlinie nicht nur Informationen über gezahlte Löhne veröffentlichen, sondern zusätzlich Maßnahmen ergreifen, wenn die Lohnlücke mehr als 5 Prozent beträgt.
Der Entwurf geht somit teilweise über die Vorgaben im Entgelttransparenzgesetz hinaus, indem er nicht nur Entschädigungen für die Opfer der Lohndiskriminierung vorsieht, sondern auch Sanktionen gegen Arbeitgeber, welche gegen die Vorschriften verstoßen. Nach Veröffentlichung haben die EU-Mitgliedsländer nun bis zu drei Jahre Zeit, um die Richtlinie gemäß nationalem Recht umzusetzen.
Es ist ein riesiger Schritt nach vorn, dass […] die Europäische Kommission den Weg für all das ebnet, von dem wir wissen, dass es in Ländern wie Großbritannien, Island oder der Schweiz sehr gut funktioniert: mehr Transparenz in den Unternehmen. Eine Umkehr der Beweislast. Empfindliche Strafen für Unternehmen, die nicht fair bezahlen.
Henrike von Platen, im Interview mit kununu
Evaluation: Wie steht es heute um die Entgelttransparenz?
Seit offiziellem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz am 6. Juli 2017 ist bereits einiges an Zeit vergangen. Aber wie steht es nun, fast acht Jahre später, um das Entgelttransparenzgesetz? Die Bundesregierung ist regelmäßig dazu verpflichtet, Evaluationsberichte zu veröffentlichen, die die Wirksamkeit eines Gesetzes untersuchen. Konnte das Gesetz also tatsächlich Wirkung zeigen?
Vor allem im Hinblick auf die neue EU-Richtlinie, die auch in Deutschland bis 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss und sogar über die Vorgaben im bestehenden Entgelttransparenzgesetz hinaus geht, ergibt sich auch für Deutschland Nachbesserungsbedarf. Der am 23. August 2023 veröffentlichte zweite Bericht zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern konnte zeigen, dass bisher nur vier Prozent der Befragten überhaupt ihren Auskunftsanspruch gelten gemacht haben. Seit 2019 haben außerdem nur knapp 30 Prozent der befragten, privaten Arbeitgeber (mit über 500 Beschäftigten) ihre innerbetrieblichen Entgeltstrukturen überprüft.
Entgelttransparenzgesetz 2026: Was auf uns zukommt
Was bedeutet das also für die Zukunft? Ab Juni 2026 ist eine Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes zu erwarten, die allen voran auch die neue EU-Richtlinie berücksichtigt. Obwohl die bestehende Gesetzeslage in Deutschland schon viele geforderte Punkte abdeckt, sind in einer angepassten nationalen Richtlinie beispielsweise die folgenden Aspekte noch gänzlich oder teilweise umzusetzen:
- Transparenz vor Beschäftigungsbeginn: Arbeitgeber sind verpflichtet, bereits im Einstellungsverfahren Informationen über das Anfangsgehalt oder die entsprechende Gehaltsspanne bereitzustellen.
- Jährliche Informationspflicht: Arbeitgeber müssen Beschäftigte jährlich aktiv über die angewendeten Entgeltkriterien und -verfahren informieren.
- Gemeinsame Entgeltbewertung: Bei festgestellten Ungleichheiten sind Verfahren zur gemeinsamen Bewertung und Anpassung von Entgelten durchzuführen.
- Beweislastumkehr: In Fällen von Entgeltdiskriminierung liegt die Beweislast künftig beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Möglicherweise braucht es schlussendlich für eine wirksame Umsetzung außerdem die in dem EU-Richtlinie vorgesehen Sanktionen, um Unternehmen zum langfristigen Handeln zu bewegen.
Entgelttransparenzgesetz Österreich: Wurde die EU-Richtlinie bereits umgesetzt?
Ein Entgelttransparenzgesetz wie in Deutschland gibt es in Österreich aktuell noch nicht. Allerdings ist auch Österreich EU-Mitglied und unterliegt somit der beschlossenen EU-Entgelttransparenzrichtlinie.
Mit der Pflicht zu geschlechtsneutralen Stellenanzeigen oder der Pflicht zur Erstellung von Einkommensberichten in gewissen Unternehmen hat das Land bereits einige der von der EU geforderten Maßnahmen umgesetzt. Gleichzeitig fehlen einige weitere Schritte hin zu einer erfolgreichen Einführung einer nationalen Richtlinie in Anlehnung an das EU-Gesetz. Österreich hat hierfür aber noch etwas Zeit – genauer gesagt, bis zum bereits oben erwähnten 7. Juni 2026.
- Mehr Transparenz für alle: Bisher hatte nur die Gleichbehandlungsanwaltschaft das Recht, Auskünfte über die Entlohnung von Vergleichspersonen einzuholen. Künftig gilt das auch für Arbeitnehmer:innen selbst und ihre Interessenvertretungen – ein echter Schritt in Richtung Lohngerechtigkeit.
- Mehr Unternehmen in der Pflicht: Die Grenze für verpflichtende Einkommensberichte sinkt – Unternehmen müssen schon ab 100 Beschäftigten ihre Gehaltsdaten offenlegen.
- Berichtspflicht: Österreich bleibt strenger: Obwohl die EU-Richtlinie nur eine Berichtspflicht alle drei Jahre für Unternehmen zwischen 100 und 249 Mitarbeitenden vorsieht, soll Österreich bei der bisherigen 2-Jahres-Frist bleiben. Für größere Betriebe (ab 250 Beschäftigte) wird der Bericht ab 2027 sogar jährlich Pflicht.
- Gehaltsschere aufgedeckt? Dann muss gehandelt werden: Weist ein Einkommensbericht ein Lohngefälle von über 5 % bei vergleichbaren Tätigkeiten aus – und kann dieses nicht objektiv und geschlechtsneutral begründet oder innerhalb von sechs Monaten behoben werden – sind Unternehmen verpflichtet, (gemeinsam mit dem Betriebsrat) eine Entgeltbewertung durchzuführen.
- Beweislast liegt bei den Arbeitgebern: Bisher mussten Arbeitnehmer:innen mögliche Diskriminierung beim Gehalt nachweisen. Künftig kehrt sich die Beweislast um: Arbeitgeber müssen zeigen, dass sie fair bezahlen – und nicht gegen Entgeltgleichheit verstoßen.
- Längere Frist für Gehaltsansprüche: Lohndiskriminierung? Die dreijährige Verjährungsfrist für daraus entstehende Ansprüche beginnt erst, wenn Arbeitnehmer:innen von der Ungleichbehandlung wissen – oder zumindest hätten wissen müssen.
Entgelttransparenzgesetz Schweiz: Was dürfen Schweizer:innen erwarten?
Auf Arbeitnehmer:innen wird das EU-Gesetz keinerlei Einfluss haben. Seit 1996 schützt jedoch das Gleichstellungsgesetz die Arbeitnehmer:innen in der Schweiz vor Diskriminierung, sexueller Belästigung und Rachekündigungen. Es erleichtert zudem die Einreichung von Verbandsklagen und kostenlose Verfahren für Verfahren gegen Lohndiskriminierung. Interessant ist, dass hier bereits die Beweislasterleichterung gilt: Arbeitnehmer:innen müssen nur glaubhaft machen, dass sie diskriminiert wurden. Daraufhin muss der Arbeitgeber beweisen, dass dem nicht so war.
Im Jahre 2020 wurde das sogenannte Gleichstellungsgesetz in der Schweiz revidiert, um auch hier eine faire Bezahlung zu gewährleisten. Für Unternehmen und Organisationen wurde ein Onlinetool entworfen, mit dem sie ein funktionsbasiertes und geschlechtsneutrales Lohnsystem entwickeln können.
Engelttransparenz: Was du tun kannst
Unabhängig davon, ob für dich als Arbeitnehmer:in das Entgelttransparenzgesetz zutrifft oder nicht, kann jede:r dazu beitragen, Tabus zur Gehaltstransparenz abzubauen: Indem wir über unsere Gehälter sprechen. Rechtlich kann dir kein Unternehmen verbieten, dich mit anderen über dein Gehalt auszutauschen.
Übrigens: Du kannst auch auf kununu.com prüfen, ob du gerecht bezahlt wirst. Vergleiche dein Gehalt mit anderen in deinem Unternehmen oder deiner Branche, schau dir in unserem kununu Gehaltscheck Durchschnittsgehälter zu deinem Jobtitel an und sorge für mehr Gehaltstransparenz, indem du dein Gehalt anonym teilst.

Henrike von Platen
Henrike von Platen sieht sich selbst als Kosmopolitin, Wirtschaftsexpertin, FairPayistin, Publizistin und Kämpferin, denn Frauen und Geld – das gehört für sie unbedingt zusammen.
Die Zitate in diesem Artikel stammen aus einem Interview mit ihr für kununu. Hier geht’s zu Henrike von Platen.
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) soll für mehr Lohngerechtigkeit sorgen und insbesondere den Gender Pay Gap in Unternehmen reduzieren. Es gibt Arbeitnehmer:innen das Recht, zu erfahren, was Kolleg:innen des anderen Geschlechts in vergleichbarer Position verdienen.
Arbeitnehmer:innen in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben Anspruch auf individuelle Gehaltsauskunft. Der Anspruch besteht unabhängig vom Geschlecht – entscheidend ist der Vergleich mit Kolleg:innen des anderen Geschlechts in gleichwertiger Position.
Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, aber der Auskunftsanspruch greift erst ab einer Betriebsgröße von 200 Beschäftigten. Ab 500 Mitarbeitenden gelten zusätzliche Prüf- und Berichtspflichten zur Förderung der Entgeltgleichheit.
Gemeint sind Tätigkeiten mit vergleichbarer Qualifikation, Verantwortung, Belastung und Arbeitsbedingungen. Entscheidend ist nicht der Jobtitel, sondern die tatsächliche Ausführung und Bewertung der Arbeit.
Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten müssen regelmäßig prüfen, ob ihre Vergütungsstrukturen diskriminierungsfrei sind. Sie sind außerdem verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen – wenn sie dem HGB unterliegen.
Arbeitgeber müssen die Anfrage innerhalb von drei Monaten beantworten. Eine neue Anfrage kann frühestens nach zwei Jahren erneut gestellt werden – es sei denn, die berufliche Position hat sich grundlegend verändert.
Die EU verpflichtet Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitenden ab 2026 zu umfassenderen Gehaltstransparenzen, u. a. durch Lohntransparenzberichte. Ziel ist eine europaweit einheitliche Umsetzung der Entgeltgleichheit – inklusive konkreter Offenlegung von Gehaltsunterschieden.
Du kannst eine schriftliche Anfrage bei deinem Arbeitgeber oder Betriebsrat stellen – ganz formlos und ohne Begründung. Am besten informierst du dich im Vorfeld über vergleichbare Tätigkeiten im Unternehmen oder nutzt externe Plattformen wie den kununu Gehaltscheck zur Orientierung.