Darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?

COVID-19 beeinflusst und verändert viele Bereich unseres täglichen Lebens – auch am Arbeitsplatz. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich und der Schweiz galt bis Frühjahr 2022 mindestens eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Jedoch sind, aufgrund der sich zunehmend verbesserten epidemiologischen Lage, diese gesetzlichen Regelungen nicht mehr festgeschrieben. Nun gilt: Um die Arbeitsstätte betreten zu dürfen, ist aktuell in Deutschland, Österreich und der Schweiz kein Impf-, Genesungs-, oder negativer Testnachweis erforderlich. Ausschließlich im Gesundheits- und Pflegesektor in Deutschland besteht derzeit eine Impfpflicht.

Darf der Arbeitgeber dennoch den Impfstatus abfragen? Müssen Bewerber:innen in der Bewerbung oder während des Vorstellungsgesprächs ihren Impfstatus offenlegen? Wir haben alle wichtigen Informationen zusammengefasst.

Impfstatus – Abfrage durch den Arbeitgeber?

Arbeitgeber:innen haben ihren Angestellten, Kund:innen und Geschäftspartner:innen gegenüber eine Schutzpflicht. Das bedeutet, dass sie den Arbeitsplatz möglichst sicher gestalten müssen. Vor diesem Hintergrund haben Unternehmen ein Interesse, den Impfstatus ihrer Beschäftigten zu kennen, um im Zweifel Vorkehrungen treffen zu können. Diesem Interesse steht der Schutz individueller Daten gegenüber, der in den europäischen Ländern zu Recht großgeschrieben wird.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt grundsätzlich: Unternehmen dürfen von Mitarbeitenden nur solche Informationen erfragen, an denen sie ein berechtigtes oder schutzwürdiges Interesse haben. Informationen, die den privaten Bereich von Angestellten betreffen (zum Beispiel Krankheit, Schwangerschaft), dürfen Unternehmen nicht abfragen. Was die Abfrage des Impfstatus betrifft, sind die Regelungen nicht eindeutig. In allen drei Ländern gilt grundsätzlich: Angestellte können ihren Impfstatus freiwillig offenlegen. Von dieser Regelung ausgenommen ist jedoch der Gesundheits- und Pflegesektor in Deutschland. Hier ist ein Impf-, Genesungs-, oder Testnachweis verpflichtend.

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Impfstatus-Abfrage durch den Arbeitgeber in Deutschland

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zählt Gesundheitsdaten wie den Impfstatus zu besonders schützenswerten privaten Informationen. Unternehmen dürfen also nicht aktiv den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen. Seit dem 20. März 2022 ist es für Arbeitnehmer:innen nicht mehr erforderlich die 3G-Regelungen zu erfüllen um die Arbeitsstätte zu betreten. Weiteres liegt keine Pflicht vor, den Impf- oder Genesenenstatus bekannt zu geben.

Um während der Corona-Pandemie besonders schützenswerte Personen vor einer Erkrankung zu bewahren, sieht das Infektionsschutzgesetz Ausnahmen für Abfrage und Offenlegung des Impfstatus vor. Demnach darf die Abfrage des Impfstatus der Beschäftigten in Unternehmen oder Einrichtungen erfolgen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden.

Dies gilt unter anderem für:

  • Kindertagesstätten
  • Schulen und andere Ausbildungsstätten
  • (Pflege-)Heime
  • Ambulante Pflegedienste
  • Medizinische Einrichtungen

Seit dem 15. März 2022 müssen Beschäftigte der betroffenen Einrichtungen ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über einen vollständigen Impfstatus, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest darüber vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können.

Ab dem 16. März 2022 kann Ihnen ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises die Aufnahme Ihrer Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen untersagt werden. Die Politik spricht dabei von einem sogenannten Berufsverbot.

Darf der potenzielle Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nach dem Impfstatus fragen?

Es gibt bisher keine branchenübergreifenden gesetzlichen Vorgaben, was die Abfrage des Impfstatus während des Bewerbungsprozesses bedeutet. Wenn dein potenzielles neues Unternehmen im Rahmen deiner Bewerbung deinen Impfstatus abfragt, so bewegt es sich im grauen Bereich.

Sollte eine branchenübergreifende gesetzliche Regelung eingeführt werden, ist zu erwarten, dass sie ähnlich aussieht wie die oben beschriebene Handhabung für Mitarbeiter:innen: So lange der:die Bewerber:in im zukünftigen Job nicht im engen Kontakt mit vulnerablen Personen ist, darf der Impfstatus im Bewerbungsprozess nicht abgefragt werden.

Impfstatus-Abfrage durch den Arbeitgeber in Österreich

In Österreich gibt es aktuell noch keine verbindliche rechtliche Grundlage, die die Abfrage des Impfstatus durch Unternehmen regelt. Aufgrund der Infektionslage sei eine generelle Impfpflicht derzeit nicht zu rechtfertigen, lautete die letzte Einschätzung der Kommission im Mai 2022. Ob mit August 2022 eine Impfflicht in Österreich eingeführt wird und somit auch die Abfrage des Impfstatus legitim ist bleibt abzuwarten.

Auf die Frage „Darf mein Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?“ gibt es daher zumindest momentan keine klare Antwort. Die Vereinigung der Wirtschaftskammern (WKO) sieht Arbeitgeber im Recht, den Impfstatus seiner Arbeitnehmer:innen zu kennen und beispielsweise Bewerber:innen nach dem Impfstatus zu fragen. Die Begründung: Unternehmen sind für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz verantwortlich (Fürsorgepflicht). Für den Fall, dass sich unter der Belegschaft ungeimpfte Personen befinden, seien österreichische Unternehmen verpflichtet, erweiterte Schutzmaßnahmen einzuführen und zu kontrollieren (Abstandsregeln, Maskentragepflicht, Hygienevorschriften). Vor diesem Hintergrund benötigen die Unternehmen laut WKO Informationen zum Impfstatus der Belegschaft. „Die Frage nach dem Impfstatus ist, im Unterschied zur Frage nach einer Schwangerschaft, erlaubt, weil es um die Abklärung des hochinfektiösen, meldepflichtigen COVID-19-Virus geht, das auch zum Tod führen kann.“

Auch für die unabhängige Rechtsexpertin Caroline Haidinger von Ernest & Young spricht einiges dafür, dass Unternehmen das Recht haben, den Impfstatus von Mitarbeiter:innen und Bewerber:innen abzufragen.  

Impfstatus-Abfrage durch den Arbeitgeber in der Schweiz

Auch in der Schweiz ist die rechtliche Situation nicht eindeutig. Klar ist, wie in den anderen Ländern, dass Unternehmen kein allgemeingültiges Recht haben, den Impfstatus von Mitarbeiter:innen oder Bewerber:innen abzufragen. Der Arbeitsrechtler Nicolas Facincani stellt fest, dass Unternehmen nur dann Gesundheitsdaten von Mitarbeitenden erfassen dürfen, wenn diese zur Ausführung des Arbeitsvertrags notwendig sind. Das gilt laut Facincani beispielsweise für Pilot:innen oder andere international tätige Fachkräfte, die für ihren Beruf die Einreiseregeln anderer Länder erfüllen müssen. Die Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner geht sogar noch weiter: „Wer geimpft, getestet oder genesen ist, geht den Arbeitgeber nichts an.“ Ausnahmen sieht sie möglich in Bereichen, in denen Angestellte engen Kontakt zu gefährdeten Personen haben, etwa im Gesundheitswesen.

letztes Update: 13. Juni 2022