Befristeter Arbeitsvertrag: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wenn du auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle bist, wirst du schon des Öfteren auf sie gestoßen sein: befristete Arbeitsverhältnisse. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist in der heutigen Arbeitswelt keine Seltenheit mehr – insbesondere für Berufseinsteiger. Besonders für Arbeitgeber bieten diese Verträge Vorteile, da sie das Arbeitsverhältnis nicht kündigen müssen, sondern auslaufen lassen können. Was Beschäftigte rund um das Thema befristete Arbeitsverträge wissen sollten, erklärt Katharina Kästel von unserem Kooperationspartner anwalt.de.

Der zeitlich befristete Arbeitsvertrag – was gilt?

Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag wird grundsätzlich nur für einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Handelt es sich um einen zeitlich befristeten Vertrag, ohne dass ein sogenannter Sachgrund für die Befristung vorliegt, muss der Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses konkret angeben. Das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses muss also schriftlich genannt werden.

Ein befristeter Vertrag kann sich automatisch verlängern. Setzt sich ein befristetes Arbeitsverhältnis fort, ohne dass der Arbeitgeber Einspruch erhebt, ist der Arbeitsvertrag als unbefristet verlängert anzusehen. Möchte der oder die Vorgesetzte die automatische Verlängerung vermeiden, muss er oder sie dieser umgehend widersprechen (§ 15 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG).

Damit ein befristeter Arbeitsvertrag rechtlich wirksam ist, ist er schriftlich abzuschließen und sowohl von dem Arbeitgeber als auch von dir eigenhändig zu unterschreiben, bevor du das Beschäftigungsverhältnis aufnimmst. Ist die Schriftform des Vertrags, insbesondere der Befristungsklausel, nicht gewahrt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann erst nach Ablauf des Befristungszeitraums möglich.

Was ist unter einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag zu verstehen?

Liegt ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag vor, endet das Arbeitsverhältnis, wenn ein bestimmter vertraglich vereinbarter Zweck erfüllt ist. Laut § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung des Arbeitsvertrags zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn du zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wirst, ein Probearbeitsverhältnis oder ein nur vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften besteht oder ein bestimmtes Unternehmensprojekt durchgeführt wird.

Existiert ein solcher Sachgrund, kann der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen, ohne diesen von vornherein auf einen festen Zeitraum zu begrenzen. Des Weiteren kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag wechselnde Sachgründe benennen – beispielsweise wenn du zunächst als Elternzeitvertretung beschäftigt wirst und anschließend einen erkrankten Arbeitskollegen vertrittst. Möchte dein Arbeitgeber jedoch andere Gründe nachschieben, wie etwa dich als spontane Krankheitsvertretung länger im Unternehmen zu halten, musst du der Vertragsänderung zustimmen.

Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund – worauf solltest du achten?

Grundsätzlich können befristete Arbeitsverträge ebenso ohne Angabe eines Sachgrundes geschlossen werden (§ 14 Abs. 2, 2a und 3 TzBfG). Jedoch darf der Arbeitgeber den Vertrag bei mehreren sachgrundlosen Befristungen nur für zwei Jahre befristen. Bis zu dieser Höchstdauer darf der Vertrag dreimal verlängert werden. Wirst du zum Beispiel erst einmal für ein halbes Jahr angestellt, darf dein Arbeitsvertrag noch dreimal befristet verlängert werden – ohne dass dabei ein Sachgrund genannt werden muss.

"Man könnte mehr mit den Angestellten im Gespräch bleiben, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben, um sich gegenseitig in Kenntnis darüber zu setzen, wie die berufliche Zukunft aussehen soll."

Kann dein befristeter Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt werden?

Gemäß § 15 TzBfG kann ein befristeter Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden – außer eine ordentliche Kündigung ist explizit in deinem Arbeitsvertrag festgelegt oder es liegt ein Tarifvertrag vor, der diese Regelung beinhaltet. In diesem Fall sind die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten. Darüber hinaus besteht für  Beschäftigte die Möglichkeit, einen befristeten Vertrag, der entweder auf Lebzeit oder für mehr als fünf Jahre geschlossen wurde, innerhalb von sechs Monaten ordentlich zu kündigen (§ 15 Abs. 4 TzBfG).

Kann dein Arbeitgeber den Vertrag außerordentlich kündigen?

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann ebenso außerordentlich gekündigt werden. Gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen. Dazu können unter anderem sexuelle Belästigung, Arbeitszeitbetrug, Beleidigung deines Arbeitgebers, der Verdacht einer Straftat bzw. eine Straftat zulasten deines Arbeitgebers oder Arbeitsverweigerung zählen.

Liegt einer dieser Gründe vor, ist vorab eine Interessenabwägung durchzuführen. Das heißt, dein Arbeitgeber wägt ab, ob durch deinen Pflichtverstoß eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden ist oder nicht. Des Weiteren wird dir in der Regel vorab eine Abmahnung erteilt und der Betriebsrat angehört – falls es diesen in deinem Unternehmen gibt.

"Lange Probezeit, befristeter Arbeitsvertrag, Arbeitsaufgaben nicht wie ausgeschrieben."

Eine 3.3

Was gilt in Österreich und der Schweiz?

Sowohl für Österreich als auch für die Schweiz gilt: Ein befristeter Arbeitsvertrag muss den Anfang und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses klar benennen. Das befristete Arbeitsverhältnis wird in der Regel nicht gekündigt. Liegen wichtige Gründe vor, kann der Vertrag jedoch fristlos aufgelöst werden.

In der Schweiz besteht das Verbot von Kettenverträgen. Das heißt, befristete Verträge dürfen nicht verkettet werden, indem der Arbeitgeber immer wieder neue befristete Arbeitsverträge mit dem Arbeitnehmer abschließt.

In Österreich müssen für Kettenarbeitsverhältnisse bzw. für Folgebefristungen besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, besondere Gründe nachzuweisen, gelten diese Verträge als sittenwidrig – das Arbeitsverhältnis ist gleichzeitig als unbefristet anzusehen.

Lass dich zu deinem Arbeitnehmerrechten beraten!

Bewerte jetzt deinen Arbeitgeber
anwalt.de

Anwalt.de

Die Rechtsberatungsplattform anwalt.de vermittelt seit 15 Jahren erfolgreich Anwälte an Ratsuchende. Mit über 20.000 Anwälten und Kanzleien, bereits mehr als 70.000 veröffentlichten Rechtstipps und Rechtshelfern zu Fragen der Abfindung über Scheidung bis hin zur Unternehmensgründung steht anwalt.de Ihnen in jeglichen rechtlichen Belangen mit Rat und Tat zur Seite.