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Neuer Job, neuer Arbeitsvertrag – worauf du achten solltest

Du hast es geschafft! Du hast zahlreiche Bewerbungen geschrieben, hast dich gut in Bewerbungsgesprächen verkauft, nun endlich eine Zusage vom Unternehmen erhalten und das Jobangebot angenommen. Den Arbeitsvertrag hat dir dein:e zukünftige:r Arbeitgeber:in auch bereits zugeschickt und wartet jetzt auf deine Unterschrift. Doch auf welche Inhalte solltest du beim Durchlesen deines Arbeitsvertrages unbedingt achten? Welche Informationen müssen unbedingt enthalten sein und welche Klauseln haben im Arbeitsvertrag nichts verloren? Das und vieles mehr erklären wir dir in diesem Artikel.

Was ist ein Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage deines Arbeitsverhältnisses und regelt die jeweiligen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen.

Deine Hauptpflicht als Arbeitnehmer:in ist die Erbringung deiner persönlichen Arbeitsleistung – als Gegenleistung erhältst du vom Unternehmen dein Gehalt. Dessen Höhe ist ebenfalls im Vertrag geregelt. Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 Euro brutto pro Stunde. Ab Anfang 2025 wird dieser Wert auf 12,82 Euro angehoben. Natürlich können dir Arbeitgebende auch mehr zahlen.

Außerdem muss auch der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Adressdaten beider Vertragsparteien sowie der Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Weitere wichtige Punkte sind: wöchentliche Arbeitszeit, Probezeit, Kündigungsfristen und Urlaubstage. Du solltest auch darauf achten, dass eine möglichst genaue Beschreibung deiner zukünftigen Tätigkeit in deinem Arbeitsvertrag steht.

Schriftlicher Arbeitsvertrag – ja oder nein?

Welche Vertragsbedingungen in einem Arbeitsvertrag erfüllt sein müssen, ist im sogenannten Nachweisgesetz (NachwG) geregelt. Es legt außerdem fest, dass dir als arbeitnehmender Person spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein unterzeichneter Arbeitsvertrag vorliegen muss. Zwar kann der Vertrag auch mündlich geschlossen werden – dein:e Arbeitgeber:in muss dir dann die wesentlichen Vertragsbedingungen nachträglich schriftlich aushändigen. Wir empfehlen dir allerdings direkt die Schriftform – genauer die Papierform. Nur so können Missverstände ausgeräumt und wichtige Vertragsbestandteile, oder auch individuelle Vereinbarungen wie z. B. ein Firmenwagen, festgehalten werden. Auch Veränderungen wie z. B. eine kürzere oder längere Arbeitszeit sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden. Beachte außerdem: Bei einer befristeten Beschäftigung, Zeitarbeit sowie wenn du eine Ausbildung beginnst, ist die Schriftform sogar explizit vorgeschrieben.

Neuen Arbeitsvertrag prüfen

Grundsätzlich solltest du dir deinen Arbeitsvertrag aufmerksam durchlesen. Meistens wurden dir darüber hinaus Abschriften des Tarifvertrages sowie Betriebsvereinbarungen ausgehändigt, bzw. in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Auch diese solltest du durcharbeiten – eventuell offene Fragen werden hiermit oft beantwortet. Wenn du dir bezüglich mancher Punkte unsicher bist, zögere nicht, bei deinen Ansprechpersonen im Unternehmen direkt nachzufragen. Hier wird man dir gern entgegenkommen, denn nur wenn beide Parteien zufrieden mit dem Vertrag sind, sollte dieser unterschrieben werden. Du bist dir immer noch unsicher, oder kannst gewisse Punkte nicht mit deinem:deiner Arbeitgeber:in besprechen? Du kannst für den Check deines Arbeitsvertrages auch jederzeit eine anwaltliche Fachperson kontaktieren, die dich unterstützt.

„Vielleicht mal von Anfang an sagen das es einen Jahresvertrag gibt und kein festen Arbeitsvertrag.“

Was gilt bei der Probezeit?

Ein wichtiger Bestandteil des Vertrages ist die Probezeit. Sie ermöglicht es dir und dem:der Arbeitgeber:in festzustellen, ob ihr auch wirklich zusammenpasst. Es gibt gesetzliche Vorgaben zur Probezeit, deshalb solltest du genau prüfen, ob ein entsprechender Hinweis in deinem Vertrag steht. In der Regel wird eine Dauer von drei bis sechs Monaten vereinbart. Letzteres ist zugleich die gesetzlich zulässige Maximaldauer der Probezeit.

Vor Ablauf der Probezeit findet meistens ein Übernahmegespräch statt. Dabei besprichst du mit deinem:deiner Vorgesetzten eure bisherigen Eindrücke, handelst eventuell ein höheres Gehalt aus und planst deine weitere Zukunft im Unternehmen.

Soll das Arbeitsverhältnis spätestens zum Ablauf der Probezeit enden, muss dein:e Arbeitgeber:in oder du es rechtzeitig vorher kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten zwei Wochen.

Arbeitszeit & Ruhepausen: Was ist erlaubt und was nicht?

Die wöchentliche Arbeitszeit, Pausenzeiten und Angaben zu Arbeitsbeginn und -ende oder Gleitzeit sollten in deinem Vertrag ebenfalls genannt werden. Die gesetzliche Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit liegt bei acht Stunden, sie kann allerdings in Ausnahmefällen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. So gibt es z. B. auch Regelungen für Arbeitnehmende, die in einem mehrschichtigen Betrieb oder an Sonn- und Feiertagen (z. B. in Krankenhäusern, Fabriken etc.) arbeiten.

Wenn du zwischen sechs und neun Stunden arbeitest, stehen dir 30 Minuten Pause zu. Arbeitest du mehr als neun Stunden, musst du eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten einlegen. Beginnst du beispielsweise um 8.00 Uhr und arbeitest täglich 8 Stunden, musst du 30 Minuten Pause einlegen. Das bedeutet, dein Arbeitstag endet (frühestens) um 16.30 Uhr, da Pausen nicht zur Arbeitszeit zählen. Bei der Erfassung deiner Arbeitszeit sind unterschiedliche Systeme bei Unternehmen üblich. Eine der beiden gängigsten ist die Vertrauensarbeitszeit, bei der entsprechend dem Namen ein beidseitiges Vertrauen zwischen dir und deinem:deiner Arbeitgeber:in besteht, dass du deine Arbeit verlässlich innerhalb von 8 Stunden erledigst und eventuell geleistete Mehrarbeit eigenständig ausgleichst, indem du etwa an einem anderen Tag – sofern es das aktuelle Arbeitsaufkommen zulässt – früher nach Hause gehst.

Das andere gängige Modell ist die sogenannte Gleitzeit. Hier wird meist über eine dem Mitarbeiter ausgehändigte Karte oder mittlerweile auch über eine App zu Beginn der Arbeit „eingestochen“ und zum Ende der Arbeitszeit „ausgestochen“ (auch während Pausen wird „ausgestochen“, da diese nicht zur Arbeitszeit zählen). Das Saldo deiner Arbeitszeit und ob du gerade etwa Überstunden aufgebaut hast, oder im Minus bist, kannst du in eigens darauf ausgelegter Software einsehen. Im Fall von Überstunden kannst du diese dann auch abbauen und früher nach Hause gehen, oder gar ganze Tage als Arbeitszeitausgleich frei nehmen.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmende nicht zu Überstunden verpflichtet. Nur in besonderen unvorhersehbaren Situationen, z. B. bei Engpässen durch eine hohe Krankheitsrate, können vom Unternehmen Überstunden angeordnet werden. Allerdings enthalten die meisten Arbeits- oder Tarifverträge eine entsprechende Klausel.

Diese Überstundenklausel muss festlegen, wie viele unbezahlte Überstunden du im Höchstfall leisten musst. Sind es mehr als zehn Prozent der Wochenarbeitszeit, ist die Klausel meist unwirksam. Die immer noch oft zu findende Klausel, nach der sämtliche Überstunden mit dem gezahlten Gehalt abgegolten sind, ist nur in wenigen Fällen wirksam.

Beachte, dass Arbeitgebende die Überstunden ausführlich dokumentieren und Überstunden innerhalb von 24 Wochen ausgleichen müssen.

„Im Arbeitsvertrag wird bei Einstellung schon klar gemacht, das man pro Monat 18 Stunden „umsonst“ macht. Diese dürfen nämlich pro Monat einfach gelöscht werden.“

Urlaub – dein Recht auf Erholung

Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub, der bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage und bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage beträgt. Teilzeitbeschäftigte, die z. B. nur einen Tag in der Woche arbeiten, müssen jährlich mindestens vier Urlaubstage erhalten.

So stellt das Gesetz sicher, dass du als Arbeitnehmende:r pro Jahr mindestens vier Wochen Urlaub hast. Der Urlaub muss in der Regel im laufenden Kalenderjahr genommen werden – liegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor, kannst du deine Urlaubstage allerdings auch ins nächste Jahr mitnehmen. Im neuen Jahr musst du diesen Urlaub dann allerdings innerhalb der ersten drei Monate genommen haben.

„Urlaubsplanung verläuft unkompliziert und erfolgt nach Abstimmung mit der Führungskraft – individuelle Wünsch/persönliche Umstände werden berücksichtigt.“

Welche Kündigungsfristen sind im Arbeitsvertrag zulässig?

Zu deinem Schutz hat der Gesetzgeber gewisse Kündigungsfristen festgelegt – dein:e Arbeitgeber:in darf diese nicht missachten. Allerdings kann er längere Kündigungsfristen festlegen, diese gelten dann aber für beide Seiten. Die gesetzlichen Kündigungsfristen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Nach Vertragsabschluss gilt etwa, wie weiter oben erwähnt, während der Probezeit eine beidseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Frist für Arbeitgebende erhöht sich mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmende beträgt dagegen vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Was ist die „salvatorische Klausel“?

Wenn du den Vertrag für dein neues Arbeitsverhältnis in den Händen hältst, wird dir mit Sicherheit die sogenannte „salvatorische Klausel“ ins Auge fallen, die meist am Ende deines Arbeitsvertrages zu finden ist. Diese Klausel stellt kurz zusammengefasst die Wirksamkeit des Vertrags sicher. In Deutschland ist nämlich laut § 139 des Bundesgesetzbuches (BGB) ein Vertrag grundsätzlich ungültig, sobald auch nur ein einzelner Bestandteil oder inhaltlicher Punkt ungültig ist. Die salvatorische Klausel (lateinisch salvatorius: erhaltend, bewahrend) stellt sicher, dass der Vertrag trotzdem seine Gültigkeit hat.

Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

Auch eine Klausel zu Vertragsstrafen kannst du in deinem Arbeitsvertrag vorfinden. Laut § 340 BGB ist dies erlaubt. Jedoch darf sich der Passus nicht im Kleingedruckten verstecken, sondern sollte bestenfalls klar im Text gekennzeichnet und grundsätzlich für jede Person verständlich formuliert sein. Lies dir auch unbedingt durch, mit welcher Strafe du im Falle eines Vertragsbruches rechnen musst. Hier sind einige Beispiele, die den Tatbestand eines Vertragsbruchs erfüllen:

  • Du trittst deine Stelle nicht an – weder an deinem ersten Arbeitstag, noch später.
  • Du erscheinst nicht mehr an deinem Arbeitsplatz und hältst damit auch nicht die vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist ein.
  • Du verletzt die Geheimhaltungspflicht und behandelst die Betriebsgeheimnisse nicht vertraulich.
  • Du ignorierst ein gegebenenfalls auferlegtes Wettbewerbsverbot und trittst vor Ablauf der entsprechenden Frist eine Stelle bei einem Konkurrenzunternehmen an.

Welche weiteren Regelungen gibt es im Arbeitsvertrag?

Nebentätigkeit

Jede entgeltliche Tätigkeit, die der Arbeitnehmer außerhalb seiner hauptberuflichen Beschäftigung ausübt, versteht man als Nebentätigkeit – sie sollte stets dem Arbeitgeber gemeldet werden. Natürlich darf der Arbeitnehmer seinem aktuellen Arbeitgeber während dieser Nebentätigkeit keine Konkurrenz machen.

Befristung

Ein befristetes Arbeitsverhältnis bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, auch dann Arbeitsplätze zu schaffen, wenn eine langfristige Beschäftigung noch ungeklärt ist. Die Befristung ist mit und ohne sachlichen Grund möglich. Ohne Sachgrund ist eine Befristung nur für maximal zwei Jahre zulässig. In dieser Zeit darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Für Befristungen mit Sachgrund gelten keine gesetzlichen Grenzen. Auf jeden Fall muss eine Befristung aber schriftlich vereinbart werden. Sonst liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor. Einen Sachgrund für die Befristung muss der Arbeitgeber darin nicht angeben.

Ausschlussfristen

Durch eine sogenannte Ausschlussfrist wird die Zeit beschränkt, in der noch Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden können. Solche Ansprüche sind insbesondere offene Lohn- bzw. Gehaltsansprüche. Doch in der Praxis sind solche Ausschlussfristen leider nicht immer gültig.

Vorsicht! Diese Klauseln im Arbeitsvertrag sind ungültig

Wir hoffen, diese Formulierungen sind dir bisher noch in keinem deiner Arbeitsverträge begegnet, denn sie sind schlichtweg unwirksam und zudem hochgradig unseriös.

Verschwiegenheitsklausel

Wird dir im Arbeitsvertrag untersagt, mit deinen Kolleg:innen über Gehälter zu sprechen, ist dies nicht zulässig, da mit dieser Klausel die Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes in Bezug auf Löhne ausgehebelt wird. Mitarbeitende der Personalabteilungen wiederum müssen sich sehr wohl in der Ausübung ihrer Tätigkeit an diese Klausel halten.

Versetzungsklausel

Manchmal ist auch eine eventuelle Versetzung im Arbeitsvertrag geregelt. Dabei muss jedoch die Ausübung gleichwertiger Aufgaben an einem neuen Arbeitsort gewährleistet sein. Falls nicht, ist diese Klausel unwirksam. Viele Unternehmen versuchen mit solch unwirksamen Klauseln bei wirtschaftlichen Problemen bzw. aus Kostengründen, Mitarbeitende durch unkorrekte Versetzungen zu einer eigenen Kündigung bewegen.

Unwirksame Überstundenregelung

Das bereits angesprochene Nachweisgesetz legt unter anderem auch fest, wie Arbeitgebende aufgekommene Überstunden vergüten. Achte in diesem Zusammenhang unbedingt auf unzulässige Formulierungen, wie diese hier:

  • Erforderliche Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern mit dem Gehalt abgegolten.
  • Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern mit dem monatlichen Festgehalt abgegolten.

Beide Klauseln sind unwirksam, da Arbeitnehmende nicht erkennen können, wann überhaupt Überstunden anfallen können und wie viele unbezahlte Überstunden ihnen bevorstehen.

Arbeitsrecht in der Schweiz und Österreich

In den Nachbarländern Deutschlands gelten teilweise andere Regelungen. Informationen findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Österreich), auf den Seiten der Ämter für Wirtschaft und Arbeit (Schweiz) sowie in den jeweiligen staatlichen Gesetzen.