Kündigung im Krankenstand: Geht das?

Halskratzen, Erkältung und Grippewelle – mit der kalten Jahreszeit nehmen auch die krankheitsbedingten Ausfälle erfahrungsgemäß stärker zu. Was es rechtlich beim Thema Krankenstand zu beachten gilt und ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber möglich ist, erfahrt ihr hier.

Krankenstandsmissbrauch ist ein Kündigungsgrund

Kündigung im Krankenstand – das geht doch nicht, oder? Ernüchterung gleich zu Beginn: Leider geht das. Unter bestimmten Fristen und Ausgangssituationen kann der Arbeitgeber auch im Krankenstand seinem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen. Aber wann und wie?

Zuallererst gilt natürlich: Jeder Fall ist anders und eine Verallgemeinerung fehl am Platz, jedoch gibt es einige Grundregeln, an denen du dich orientieren kannst. Ob eine Kündigung zulässig ist, hängt dabei von den jeweiligen Kündigungsschutzgesetzen ab, die sich in Deutschland, Österreich und der Schweiz voneinander unterscheiden.

Wer krankfeiert, liefert zweifelsfrei einen Entlassungsgrund – aber auch nur dann, wenn ein Krankenstandmissbrauch nachgewiesen werden kann. In einem konkreten Fall in Oberösterreich reichten Ende 2017 zeitgleich 12 Mitarbeiter in einem Unternehmen den Krankenschein ein – und waren ihren Job los. Laut Arbeitgeber habe es sich bei der Aktion um einen mutwilligen Boykott gehandelt, der für einen Schaden von 250.000 Euro sorgte. Die Wirtschaftskammer Oberösterreich kritisierte die Ex-Mitarbeitenden für ihre Dreistigkeit und Illoyalität – und gab dem Arbeitgeber Recht. Arbeiterkammer-Rechtsexperte Ernst Stummer äußerte sich zu dem Fall wie folgt: "Nachgewiesener Krankenstandmissbrauch ist – unabhängig von einer Kündigungsmöglichkeit im Krankenstand – ein Entlassungsgrund und kann zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen."[1] 

Kündigung bei ungewisser Genesung

In Deutschland sieht die Lage so aus: Kommt es zu einer übermäßigen Häufigkeit von Kurzerkrankungen oder einer langanhaltenden Krankheit ohne Genesungsaussichten, kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass in Zukunft weiterhin mit massiven Fehlzeiten gerechnet werden muss. Und dass diese die betrieblichen Interessen – beispielsweise durch die Störung des Betriebsablaufs – erheblich beeinträchtigen und zu einem wirtschaftlichen Schade führen.

Ausschlaggebend für eine wirksame Kündigung ist dabei eine "ungewisse Genesung". Das bedeutet, dass ein Arzt oder eine Ärztin für die gesundheitlichen Prognosen keine positiven Entwicklungen oder Heilungschancen prognostizieren kann. Allerdings müssen die Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers ausgeglichen werden und alle Lösungen, wie Versetzung oder andere Aufgabenverteilung, vorerst herangezogen werden. Nur wenn eine Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist, wird eine solche Kündigung für rechtswirksam erklärt.[2,3] 

Falls du dich in einer solchen Situation wieder finden solltest, informiere dich genau über deine Rechte und über die vertraglichen Verpflichtungen, die dein Arbeitgeber dir gegenüber hat. Auskünfte über den Kündigungsschutz für Deutschland, Österreich und die Schweiz findest du hier.

Quellen:

[1] derstandard.at
[2] welt.de
[3] spiegel.de