Kündigung durch den Arbeitgeber: Alles, was du wissen musst

„Du bist gekündigt!“ – Drei Worte, die keine:r gerne hören möchte. Gekündigt zu werden ist kein schönes Erlebnis - dabei werden die meisten Arbeitnehmer:innen im Laufe ihrer Karriere mindestens einmal gekündigt. Eine Kündigung ist also nichts, weshalb man sich schämen muss. Wichtig ist allerdings, dass du deine Rechte kennst, was beispielsweise Abfindungen und Urlaubsanspruch betrifft und dass du die grundlegenden Dinge zu Kündigungsfristen weißt. Mit unserem Artikel zum Thema Kündigung bekommst du alle wichtigen Informationen, damit du für den Fall der Fälle gewappnet bist. 

Kündigung durch den Arbeitgeber: Formelles

Generell gilt: Kündigungen des Arbeitsvertrags müssen schriftlich erfolgen! Ein im Affekt getane Äußerung ist nicht wirksam, das gilt sowohl für die Kündigung durch das Unternehmen wie durch den:die Arbeitnehmer:in. Kündigt der Arbeitgeber, muss er außerdem ein Kündigungsgrund angegeben, anders als Arbeitnehmer:innen.

Bist du schon einmal von deinem Arbeitgeber gekündigt worden?

Aus welchen Gründen kann man gekündigt werden?

Zunächst einmal besteht für die meisten berufstätigen Menschen ein Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz soll verhindern, dass Unternehmen Mitarbeiter:innen wahllos kündigen können. In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeiter:innen und ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz: Unternehmen können Mitarbeiter:innen nur dann kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Ein Kündigungsgrund kann betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. 

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann möglich, wenn dein Arbeitgeber deine Weiterbeschäftigung nicht finanzieren kann – zum Beispiel in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder wenn das Unternehmen langfristig in eine Schieflage geraten ist. Um betriebsbedingte Kündigungen durchzuführen, muss dein Arbeitgeber prüfen, ob er dir nicht in einer anderen Abteilung oder auf einer anderen Position einen Arbeitsplatz schaffen kann. Bei der Auswahl der Mitarbeiter:innen, die gekündigt werden, muss das Unternehmen auch soziale Aspekte berücksichtigen. Dazu zählen:

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Soziale Aspekte

·  Dauer der Betriebszugehörigkeit
·  Lebensalter
·  Unterhaltspflichten (verheiratet und/oder Kinder)
·  Schwerbehinderung

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss bei mitbestimmten Unternehmen außerdem auch der Betriebsrat involviert sein. Eine betriebsbedingte Kündigung muss ordentlich erfolgen, das heißt, die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Für eine betriebsbedingte Kündigung muss keine vorhergehende Abmahnung ausgesprochen werden.

Personenbedingte Kündigung

Wie der Name schon sagt, liegt der Grund für eine personengebundene Kündigung in der Person des:der Mitarbeiter:in. Sie ist zulässig, wenn ein:e Mitarbeiter:in aus persönlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage ist, ihrem Job nachzugehen. In den meisten Fällen erfolgt eine personenbezogene Kündigung bei langer Krankheit oder wenn ein:e Arbeitnehmer:in auf Grund äußerer Umstände dem Job nicht mehr nachgehen kann. Auch bei einer personenbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber vorher prüfen, oder er den:die Mitarbeiter:in nicht anderer Stelle im Unternehmen oder auf einer anderen, passenderen Position einsetzen kann. Eine personenbedingte Kündigung muss ordentlich erfolgen, die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden.

Verhaltensbedingte Kündigung

Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn Mitarbeiter:innen sich am Arbeitsplatz daneben benehmen, über einen langen Zeitraum keine Leistung zeigen oder ihre Pflichten verletzen. Ein schwerwiegendes Beispiel für eine verhaltensbedingte Kündigung ist Mobbing am Arbeitsplatz. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss dein Unternehmen dich vorher abmahnen. Die Abmahnung ist als finales Signal zu werten: „Wenn du dein Verhalten nicht änderst, wird das Folgen haben.“ 

Tipp: Was es mit den Phänomenen Loud Quitting und Quiet Quitting auf sich hat, erfährst du in unseren Artikeln.

Welche Arten der Kündigung gibt es?

Arbeitsrechtlich lassen sich drei unterschiedliche Arten der Kündigung unterscheiden: Die ordentliche Kündigung, die Änderungskündigung und die fristlose Kündigung. 

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist der Normalfall im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitgeber. Man spricht von einer ordentlichen Kündigung, wenn die Kündigungsfristen eingehalten werden. Die Kündigungsfristen sind in deinem Arbeitsvertrag festgehalten, in den meisten Fällen beträgt sie drei Monate. Falls dein Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kündigungsfrist enthält, greift der gesetzliche RahmenÜbrigens: Wenn dein Arbeitgeber dir kündigt, erhöht sich die Kündigungsfrist mit deiner Firmenzugehörigkeit.

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Kündigungsfrist nach Betriebszugehörigkeit

    • Ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
    • Ab fünf Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    • Ab acht Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    • Ab zehn Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    • Ab zwölf Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    • Ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    • Ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Änderungskündigung

Unternehmen können nicht einseitig die Bedingungen des Arbeitsvertrags ändern. Will dein Arbeitgeber grundlegende Dinge an deinem Job ändern (und du dem nicht zustimmst), geht das nur über eine sogenannte Änderungskündigung. Wenn dein Arbeitgeber zum Beispiel den Standort umziehen möchte, an dem du arbeitest, kann er dich nicht zum Umziehen zwingen. Er kann dir jedoch eine Änderungskündigung unterbreiten. Eine Änderungskündigung ist Vertrag und Kündigung in einem. Der Arbeitsvertrag enthält die neuen, geänderten Konditionen. Wenn du als Arbeitnehmer:in annimmst, wird der neue Vertrag gültig. Wenn du ablehnst, erfolgt eine ordentliche Kündigung. Eine Änderungskündigung sollte nicht aus heiterem Himmel erfolgen, üblicherweise finden vorher entsprechende Gespräche und Verhandlungen statt. Laut Kündigungsschutzgesetz muss eine Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sein, dein Arbeitgeber kann nicht willkürlich deine Arbeitsbedingungen grundsätzlich ändern.

Fristlose Kündigung/außerordentliche Kündigung

Der Name sagt es schon: Anders als bei der ordentlichen Kündigung werden bei der fristlosen Kündigung die Fristen nicht eingehalten, das Arbeitsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung durch den Arbeitgeber beendet. 

Die fristlose Kündigung ist eine Ausnahme und nur bei eklatantem Fehlverhalten wirksam. Gründe für eine fristlose Kündigung sind schwere Pflichtverstöße, strafbare Handlungen, schweres Mobbing oder Diskriminierung. Die Verstöße müssen so schwer sein, dass es dem Arbeitgeber und den restlichen Angestellten nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis noch weiter aufrecht zu erhalten. Eine fristlose Kündigung ist eine akute Tatsache, aber sie darf in den meisten Fällen nicht ohne Vorwarnung kommen: Dein Arbeitgeber muss dich vorgewarnt haben, damit die fristlose Kündigung wirksam ist. 

Achtung: Kein Arbeitslosengeld nach fristloser Kündigung! Nach einer fristlosen Kündigung verhängt das Arbeitsamt in der Regel eine Sperre von zwölf Wochen, da davon ausgegangen wird, dass die fristlose Kündigung wegen vertragswidrigem Verhalten erfolgte.

Kann ich gegen meine Kündigung vorgehen?

Wenn du der Ansicht bist, dass deine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht gerechtfertigt ist, hast du laut Kündigungsschutzgesetz das Recht, die Wirksamkeit deiner Kündigung gerichtlich prüfen zu lassen. Dies geschieht über eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.

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Achtung, enge Frist!

Die Frist, um gesetzlich gegen deine Kündigung vorzugehen, ist sehr eng. Du kannst nur bis zu drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einlegen. Wenn du diese Frist überschreitest, ist die Kündigung rechtswirksam.

Kündigung – habe ich Recht auf eine Abfindung?

Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmen eine größere Zahl von Mitarbeiter:innen aus betriebswirtschaftlichen Gründen kündigen müssen und Abfindungen auszahlen. Im Kündigungsschutzgesetz gibt es jedoch keinen Passus zur Zahlung von Abfindungen, es besteht also kein bindendes Recht auf eine Abfindung. 

Häufig funktionieren Abfindungen wie ein Deal zwischen Unternehmen und gekündigten Mitarbeiter:innen: Das Unternehmen bietet eine Abfindung an unter der Bedingung, dass der:die gekündigte Mitarbeiter:in die dreiwöchige Frist zur Kündigungsklage verstreichen lässt und somit die Kündigung wirksam wird.

Abfindung bei Kündigung – wie viel steht mir zu?

Die meisten Abfindungen betragen ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Firmenzugehörigkeit. 

Beispiel

Du hast fünf Jahre im Unternehmen gearbeitet und erhältst eine betriebsbedingte Kündigung. Dein aktuelles Gehalt beträgt 5.500 Euro brutto im Monat.

(5.500 Euro / 2) * 5 = 13.750 Euro

Deine Abfindung bei Kündigung beträgt also 13.750 Euro. Aber Achtung: Bei dieser Summe handelt es sich um den Brutto-Betrag, von dem noch Steuern und Abgaben abgehen. 

Abfindung oder Kündigungsschutzklage – was soll ich tun?

Ob du bei einer betriebsbedingten Kündigung besser die Abfindung einsteckst oder eine Kündigungsschutzanklage einreichst, hängt von deiner individuellen Situation ab und unter anderem davon, wie sozialverträglich dein ehemaliger Arbeitgeber die Kündigungen ausgesprochen hat. Eventuell wird dir eine höhere Abfindung zugestanden. Durch den Gang vor Gericht entstehen jedoch Kosten. Die Partei, die den Rechtsstreit verliert, muss diese am Ende übernehmen. Doch ein solcher Rechtsstreit kann sich hinziehen.

Resturlaub nach Kündigung

Ob du nach einer Kündigung den vollen Anspruch auf deinen Jahresurlaub hast, hängt vom Zeitpunkt der Kündigung ab (unabhängig davon, ob du selbst kündigst oder gekündigt wurdest). Erfolgte die Kündigung im ersten Halbjahr, steht dir nur ein Anteil des Jahresurlaubs zu. Hier erfährst du mehr zu deinem Urlaubsanspruch nach Kündigung.

Letztes Update: 12. Dezember 2023