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Ältere Person mit Brille sitzt in einem Wohnraum und stützt den Kopf mit einer Hand.

Witwenrente für Beamte: Wie hoch das Witwengeld ist und wer es kriegt

Stirbt eine verbeamtete Person, erhalten Hinterbliebene kein „Witwengeld“ aus der gesetzlichen Rentenkasse, sondern Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Das gilt für Ehepartner:innen und eingetragene Lebenspartner:innen gleichermaßen – unabhängig davon, ob der/die Verstorbene aktiv im Dienst oder bereits im Ruhestand war.

Das Witwengeld beträgt in der Regel 55 Prozent des Ruhegehalts. Ein Pluspunkt gegenüber der gesetzlichen Rente: Eine eigene gesetzliche Altersrente wird bei Bundesbeamt:innen meist nicht auf das Witwengeld angerechnet. Auch eine „Nullrente“ gibt es nicht, da Hinterbliebene bei einer Anrechnung von Einkommen stets einen Mindestanspruch behalten.

Beachten musst du: Das Geld muss aktiv beantragt werden. Zudem gelten Voraussetzungen wie eine Mindestehedauer von einem Jahr. Da Bund und Länder eigene Regelungen haben, lohnt bei Landesbeamt:innen ein Blick in das jeweilige Landesrecht. Bei einer Wiederheirat endet der Anspruch zwar, dafür winkt eine einmalige Abfindung.

War dein:e verstorbene Partner:in verbeamtet, gelten für die Hinterbliebenenversorgung eigene Regeln. Bei deutschen Beamtinnen und Beamten heißt die Witwenrente offiziell Witwengeld. Es funktioniert nach eigenen Regeln und ist komplett losgelöst von der gesetzlichen Rentenversicherung. Wir sagen dir, welche Beamt:innen Anspruch auf das Witwengeld haben, wie hoch es ausfällt und was mit deiner eigenen Rente passiert.

„Witwenpension“ bei Beamt:innen: Was ist Witwengeld?

Stirbt dein:e verbeamtete Ehe- oder eingetragene:r Lebenspartner:in, kannst du Anspruch auf Witwengeld haben. „Witwenpension“ und „Witwenrente bei Beamten“ meinen umgangssprachlich meist dieselbe Leistung, korrekt heißt das Ganze aber Witwengeld.

Anspruch darauf haben Ehepartner:innen und eingetragene Lebenspartner:innen von verstorbenen Beamt:innen, egal ob diese noch aktiv im Dienst waren oder schon im Ruhestand.

Witwenrente oder Witwengeld?

Die gesetzliche Witwenrente kommt aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamt:innen zahlen während ihrer Dienstzeit aber nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Deshalb gilt für ihre Hinterbliebenen auch ein eigenes Gesetz: nicht das Sozialgesetzbuch VI, sondern das Beamtenversorgungsgesetz, kurz BeamtVG. Für die Einordnung ist das Versorgungssystem der verstorbenen Person entscheidend. Treffen Ansprüche aus beiden Systemen zusammen, gelten besondere Anrechnungsregeln.

Witwenrente für Beamt:innen: Bund oder Land?

Bis 2006 galt das Beamtenversorgungsgesetz bundesweit einheitlich. Seit der Föderalismusreform regelt aber jedes der 16 Bundesländer die Versorgung seiner Landesbeamten selbst: das gilt zum Beispiel für Lehrer:innen, Landespolizei oder Justizbedienstete. Zusammen mit dem Bund gibt es damit 17 unterschiedliche Regelwerke für Witwengeld bzw. Witwenrente.

In der Praxis ist der Unterschied aber oft nicht allzu groß. Die meisten Länder haben das alte Bundesrecht weitgehend unverändert in eigene Landesgesetze übernommen, mit kleineren Abweichungen etwa bei Abschlägen oder Sonderzahlungen.

Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, wie zum Beispiel bei der Bundespolizei, im Zoll oder in Bundesministerien, gilt weiterhin das ursprüngliche BeamtVG: In diesem Artikel beziehen wir uns in erste Linie darauf.

Bist du Landesbeamt:in, lohnt sich zusätzlich ein Blick ins Versorgungsgesetz deines Bundeslandes, um die Details zu überprüfen.

Wie hoch ist die Witwenrente für Beamt:innen?

Anders als bei Angestellten gibt es beim Witwengeld keine Unterscheidung zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente. Für Beamt:innen gibt nur eine einzige Variante, die sich nach einem festen Prozentsatz berechnet: Hinterbliebene von Beamt:innen erhalten 55 Prozent des Ruhegehalts (also der „Rente“ bzw. Beamtenpension), das die verstorbene Person bezogen hat oder bezogen hätte.

War dein:e Partner:in noch aktiv im Dienst, berechnet die Versorgungsstelle zunächst, welches Ruhegehalt ihm oder ihr am Todestag zugestanden hätte.

Ein einfaches Beispiel: Hätte die verstorbene Persion eine Pension von 3.000 Euro erhalten, liegt dein Witwengeld bei 1.650 Euro im Monat. Mögliche Kürzungen und Anrechnungen sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Habt ihr vor 2002 geheiratet und ist mindestens eine:r von euch beiden vor 1962 geboren, gilt noch der alte, höhere Satz von 60 Prozent. Dafür müssen aber beide Vorraussetzungen erfüllt sein.

Was kann die Höhe des Witwengelds verändern?

Bekommst du Witwengeld nach der 55-Prozent-Regel, kann ein Kinderzuschlag dazukommen. Dafür müssen dir entsprechende Kindererziehungszeiten bis zum dritten Geburtstag des Kindes zugeordnet sein. In den 60-Prozent-Altfällen gibt es diesen Zuschlag nicht.

Außerdem schützt ein gesetzliches Mindestwitwengeld Hinterbliebene, wenn die berechnete Versorgung sehr niedrig ausfällt. Eine feste, dauerhaft gültige Summe lässt sich dafür nicht nennen, weil sie von den aktuellen Besoldungswerten des Bundes abhängt.

Bist du mehr als 20 Jahre jünger als dein:e verstorbene Partner:in und stammt kein Kind aus eurer Ehe, kann die Versorgungsstelle das Witwengeld kürzen. Pro angefangenem Jahr über den Altersunterschied von 20 Jahren zieht sie fünf Prozent ab, maximal 50 Prozent. Ab dem sechsten Ehejahr gleicht jedes weitere angefangene Ehejahr fünf Prozentpunkte dieser Kürzung wieder aus.

Stirbt dein:e Partner:in nachweislich an den Folgen eines Dienstunfalls, gelten ebenfalls andere Werte. Die Unfall-Witwenrente für Beamt:innen beträgt 60 Prozent des Unfallruhegehalts.

Wer bekommt Witwengeld?

Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit Hinterbliebenen von Beamt:innen Witwengeld zusteht:

1. Eure Ehe oder Lebenspartnerschaft muss bis zum Tod bestanden und mindestens ein Jahr gedauert haben. Diese Mindestehedauer gilt seit 2001, davor reichten drei Monate.

2. Dein Partner oder deine Partnerin muss in der Regel auf Lebenszeit verbeamtet und mindestens fünf Jahre Dienstzeit abgeleistet haben. Für Beamt:innen auf Probe, bei dienstbedingten Schädigungen und bei Dienstunfällen gelten besondere Regeln.

3. Ihr müsst geheiratet haben, bevor dein:e Partner:in in den Ruhestand gegangen ist oder bevor er oder sie das 65 Lebensjahr vollendet hat.

Der dritte Punkt ist ein Sonderfall, den viele nicht kennen: Falls ihr erst geheiratet habt, als dein:e Partner:in schon im Ruhestand war und falls er oder sie zu diesem Zeitpunkt schon 65 Jahre oder älter war, entfällt der Anspruch auf Witwengeld komplett. Trifft nur einer der beiden Punkte zu, greift der Ausschluss nicht.

Warum erst nach einem Jahr Ehe?

Stirbt dein:e Partner:in innerhalb des ersten Ehejahres, vermutet die Versorgungsstelle eine sogenannte Versorgungsehe: Sie geht dann davon aus, dass ihr nur wegen der späteren Versorgung geheiratet habt. Du kannst diese Vermutung widerlegen, wenn die Umstände zeigen, dass die Hinterbliebenenversorgung nicht der alleinige oder überwiegende Grund für eure Heirat war. Dafür betrachtet die Versorgungsstelle immer den Einzelfall.

Die Beamten-Witwenrente und dein eigenes Einkommen

Arbeitest du noch oder beziehst du Arbeitslosengeld, wird das grundsätzlich mit deinem Witwengeld verrechnet. Maßgeblich ist eine sogenannte Höchstgrenze: Sie entspricht in der Regel 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe, die dein:e verstorbene:r Partner:in zuletzt erreicht hat oder erreicht hätte.

Vereinfacht gesagt: Es wird geschaut, was er oder sie im besten Fall verdient hätte. Erst wenn dein eigenes Einkommen zusammen mit dem Witwengeld über dieser Grenze liegt, wird gekürzt.

Ein Beispiel: Wenn die Höchstgrenze bei 4.000 Euro liegt, dein Anspruch auf Witwengeld 2.000 Euro beträgt und du selbst netto 2.000 Euro verdienst, kommst du zusammen auf genau 4.000 Euro. Die Höchstgrenze ist damit nicht überschritten und es wird auch nichts gekürzt.

Liegt die Summe darüber, ruht ein Teil der Versorgung. Familienzuschläge, Versorgungsabschläge, ein früherer Versorgungsausgleich oder ein Dienstunfall können die Rechnung verändern. Lass dir die Berechnung deshalb grundsätzlich von der zuständigen Versorgungsstelle aufschlüsseln.

Ein gewisser Teil bleibt dir immer

Selbst wenn dein Einkommen die Höchstgrenze übersteigt, bist du geschützt: Mindestens 20 Prozent des Witwengelds bleiben dir in jedem Fall erhalten. Anders als bei der Witwenrente wird bei Beamten das Witwengeld also nie ganz gekürzt.

Sobald sich dein Einkommen ändert, solltest du das aber schnellstmöglich der Versorgungsstelle selbst melden. Wechselst du in eine besser bezahlte Stelle oder gehst in Vollzeit, kann sich deine Höchstgrenze verschieben und eine verspätete Meldung kann später zu Rückforderungen führen.

Witwenpension bei Beamt:innen und deine eigene Rente

Wenn du eine gesetzliche Altersrente aus einem Angestelltenverhältnis beziehst, kürzt das das Witwen- oder Witwergeld bei Bundesbeamt:innen grundsätzlich nicht. Du bekommst also deine volle, selbst erarbeitete gesetzliche Rente und zusätzlich dein ungekürztes Witwengeld. 

Bekommst du aber selbst eine Beamtenpension, sieht es anders aus: Die Versorgungsstelle rechnet dann beide Versorgungsbezüge zusammen und prüft, ob sie eine gesetzliche Höchstgrenze überschreiten.

Hier ein Überblick, welche Einkünfte sich wie auf das Witwengeld bei Beamt:innen auswirken:

Deine eigenen EinkünfteAuswirkung auf das Witwengeld des Bundes
Gesetzliche Rente aus deiner eigenen BeschäftigungBleibt bei der Berechnung grundsätzlich außen vor.
Eigene BeamtenpensionDie Versorgungsstelle rechnet Pension und Witwengeld zusammen. Überschreitet die Summe die Höchstgrenze, ruht ein Teil der Versorgung.
Gehalt oder Einkommen aus einer SelbstständigkeitBis zu deiner Regelaltersgrenze kann dieses Einkommen das Witwengeld mindern. Danach berücksichtigt der Bund grundsätzlich nur noch Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
Gesetzliche Witwen- oder Witwerrente aus Versicherungszeiten der verstorbenen PersonKann auf das Witwengeld angerechnet werden.
Miet- und KapitaleinkünfteGelten nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht als Erwerbseinkommen und kürzen reguläres Witwengeld nicht.

Wann beginnt und endet das Witwengeld bei Bundesbeamt:innen?

Das Witwen- oder Witwergeld beginnt nach dem Sterbemonat. Stirbt deine Partner beispielsweise am 12. August, erhältst du die Leistung ab dem 1. September. Die Dienstbezüge oder die Pension der verstorbenen Person bleiben den Hinterbliebenen für den gesamten August erhalten.

Das Witwengeld hat keine feste Laufzeit. Eine neue Beziehung oder ein gemeinsamer Haushalt beendet deinen Anspruch nicht, nur bei einer erneuten Hochzeit verlierst du ihn.

Sterbegeld als Extra

Die Beamtenversorgung zahlt zusätzlich ein Sterbegeld: Es entspricht dem Zweifachen der Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Pension, die der verstorbenen Person im Sterbemonat zustanden. In der Regel geht es an die hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartner:innen und die Kinder.

Ein Sterbevierteljahr wie bei der gesetzlichen Witwenrente gibt es bei Beamt:innen nicht. Dafür fällt das Sterbegeld meist deutlich höher aus als zwei Monatsraten des späteren Witwengelds.

Witwenrente bei Beamten, Scheidung und Wiederheirat

Heiratest du erneut, endet die Zahlung mit Ablauf des Hochzeitsmonats. Bei der Wiederheirat erhältst du grundsätzlich eine einmalige Abfindung: Sie beträgt das 24-fache des nach den gesetzlichen Berechnungsregeln maßgeblichen Witwengelds im Hochzeitsmonat.

Endet deine neue Ehe später durch Scheidung, Aufhebung oder den Tod deiner Partner, kann dein früherer Anspruch wieder aufleben. Neue Renten-, Versorgungs- oder Unterhaltsansprüche aus dieser Ehe rechnet die Versorgungsstelle an. Lebt das Witwengeld schon innerhalb des mit der Abfindung abgegoltenen Zeitraums wieder auf, behält sie den noch nicht verbrauchten Teil der Abfindung in monatlichen Raten ein.

Du bist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Wiederheirat und das spätere Ende dieser Ehe sofort deiner Versorgungsstelle zu melden.

Fazit: Die Witwenrente bei Beamt:innen funktioniert etwas anders

Die Witwenrente für Beamt:innen heißt offiziell Witwen- oder Witwergeld und beträgt beim Bund meist 55 Prozent des Ruhegehalts. Hinterbliebene von Beamt:innen stehen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und eigener Rente oft deutlich besser da als Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung: Eine Nullrente gibt es bei ihnen nicht und die eigene gesetzliche Rente bleibt in aller Regel komplett unangetastet.

Trotzdem lohnt sich der genaue Blick ins Detail, gerade bei mehreren eigenen Versorgungsbezügen oder bei der Steuer. Prüfe außerdem, ob für deine verstorbene Partner Bundes- oder Landesrecht galt. Die Regeln ähneln sich, sind aber nicht überall identisch. Am sichersten fährst du, wenn du dir deinen individuellen Fall von deiner Versorgungsstelle oder einem Rentenberater durchrechnen lässt.

FAQ: Witwenrente (Witwengeld) bei Beamt:innen

Du musst es aktiv beantragen. Zuständig ist die Versorgungsstelle deines verstorbenen Partners oder deiner verstorbenen Partnerin, je nachdem ob er oder sie beim Bund, einem Land oder einer Kommune beschäftigt war. Am besten meldest du dich zeitnah nach dem Todesfall, auch wenn die eigentliche Bearbeitung etwas dauert.

Die Ehe muss grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Bei einer kürzeren Ehe kannst du trotzdem Witwen- oder Witwergeld erhalten, wenn du die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegst. Entscheidend sind die konkreten Umstände eurer Heirat und des Todesfalls.

Es endet mit der neuen Ehe. Als Ausgleich bekommst du dafür eine einmalige Abfindung in Höhe des 24-Fachen deines monatlichen Witwengelds, also zwei Jahresbeträge. Scheitert die neue Ehe später, lebt dein altes Witwengeld unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf.

Ja, uneingeschränkt. Eingetragene Lebenspartner:innen sind Ehepartner:innen beim Witwengeld vollständig gleichgestellt, bei Anspruch, Höhe und allen Anrechnungsregeln.

Witwengeld gibt es für Hinterbliebene von Beamt:innen, geregelt ist es im Beamtenversorgungsgesetz. Witwenrente gibt es für Hinterbliebene von Angestellten, geregelt im Sozialgesetzbuch VI. Beide funktionieren nach eigenen Regeln mit eigenen Prozentsätzen, eigenen Freibeträgen und eigener Besteuerung.

Der dritte Punkt ist ein Sonderfall, den viele nicht kennen: Falls ihr erst geheiratet habt, als dein:e Partner:in schon im Ruhestand war und falls er oder sie zu diesem Zeitpunkt schon 65 Jahre oder älter war, entfällt der Anspruch auf Witwengeld komplett. Trifft nur einer der beiden Punkte zu, greift der Ausschluss nicht.