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Ein Rentnerpaar sitzt auf dem Sofa mit einem Laptop und einem Handy.

Rente für Beamte: Rentenversicherung, Ruhegehalt oder beides?

Beamt:innen zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, da ihre Altersvorsorge über das Ruhegehalt (Pension) ihres Dienstherrn läuft. Die Höhe hängt dabei von der Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Bezügen ab. Wer jedoch vor der Verbeamtung gearbeitet hat, behält die dort gesammelten Rentenansprüche. Beide Systeme können sich ergänzen, allerdings wird die gesetzliche Rente unter Umständen auf das Ruhegehalt angerechnet, falls bestimmte Höchstgrenzen überschritten werden.

Wichtige Details:
• Die Wartezeit für ein Ruhegehalt beträgt in der Regel fünf Jahre.
• Beitragserstattungen aus der Rentenversicherung sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und können die Anwartschaften dauerhaft löschen.
• Freiwillige Beiträge in die Rentenkasse bleiben für Beamt:innen eine Option, um Versorgungslücken zu schließen oder die Wartezeit zu erfüllen.
• Aktuelle politische Debatten um eine einheitliche Erwerbstätigenversicherung führen bisher nicht zu Änderungen; das System bleibt für Beamt:innen vorerst wie gewohnt bestehen.

Welche Rente gibt es für Beamt:innen? Sie zahlen nicht in die Rentenversicherung ein, sind aber trotzdem fürs Alter abgesichert: In der Regel bekommen Beamt:innen ein Ruhegehalt vom Dienstherrn. Wer aber vor der Verbeamtung als normalsterbliche:r Arbeitnehmer:in gearbeitet hat, kann später zusätzlich eine gesetzliche Rente beziehen. Hier erfährst du, wie beide Systeme zusammenspielen und wann sich Beamt:innen Rentenbeiträge auszahlen lassen können.

Zahlen Beamt:innen in die Rentenversicherung ein?

Für eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis zahlen Beamt:innen grundsätzlich keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Ihre Altersversorgung läuft über ein eigenes System, die sogenannte Beamtenversorgung. Anders als Angestellte kriegen Beamt:innen also keine Rente.

Im Ruhestand zahlt der Dienstherr (so heißt der Arbeitgeber von Beamt:innen) ein Ruhegehalt aus. Umgangssprachlich spricht man in der Regel von der Beamtenpension. Finanziert wird das Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln: Teilweise bilden Bund und Länder dafür zusätzliche Rücklagen oder Versorgungsfonds. Die Pension stammt also bei Beam:tinnen nicht aus der Rentenkasse.

Manche Beamt:innen bekommen Rente und Pension

Das heißt allerdings nicht, dass die gesetzliche Rente bei Beamt:innen nie eine Rolle spielt. Viele Beamt:innen waren vor ihrer Verbeamtung als „normale“ Angestellte beschäftigt, haben eine Ausbildung absolviert oder auch nebenbei rentenversicherungspflichtig gearbeitet. Die Rentenpunkte, die sie dabei gesammelt haben, bleiben ihnen erhalten.

Ein Beispiel: Du arbeitest vier Jahre angestellt und wechselst anschließend ins Beamtenverhältnis. Die Beiträge aus diesen vier Jahren verschwinden nicht. Ob daraus aber später eine gesetzliche Rente wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Öffentlicher Dienst: Wer kriegt Rente, wer Pension?

Im öffentlichen Dienst arbeiten Beamt:innen und Tarifbeschäftigte oft Hand in Hand. Beim Gehalt und bei der Altersvorsorge gelten trotzdem unterschiedliche Regeln. Tarifbeschäftigte zahlen regulär in die gesetzliche Rentenversicherung ein. In vielen Fällen kommt eine betriebliche Zusatzversorgung dazu, etwa über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Ein Ruhegehalt, wie Beamt:innen es kriegen, erhalten sie aber nicht.

Für die Frage, ob jemand im öffentlichen Dienst Rente oder Pension erhält, kommt es also auf den Status an:

  • Beamt:innen erhalten im Ruhestand grundsätzlich ein Ruhegehalt (Beamtenpension).
  • Tarifbeschäftigte bekommen eine gesetzliche Rente und oft noch eine Zusatzrente.
  • Menschen mit beiden Berufsphasen können Ansprüche aus mehreren Versorgungssystemen haben.

Ruhegehalt für Beamt:innen: Was kriegst du im Ruhestand?

Ab dem Zeitpunkt der Verbeamtung zahlst du als Beamt:in also nicht mehr in die Rentenversicherung ein. Nach dem Eintritt in den Ruhestand übernimmt dein Dienstherr deine Altersversorgung.

Das Ruhegehalt gehört zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Dieser Oberbegriff umfasst neben der Pension weitere Leistungen, wie zum Beispiel die Hinterbliebenenversorgung oder auch Leistungen nach einem Dienstunfall.

Wie hoch dein Ruhegehalt ausfällt, hängt vor allem von zwei Faktoren ab:

  • deinen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
  • deiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Je länger du im Dienst warst, desto höher ist dein Ruhegehaltssatz. Dieser Prozentsatz wird anschließend auf deine ruhegehaltfähigen Bezüge angewendet.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz = monatliches Brutto-Ruhegehalt

Die Rechnung zeigt zunächst den Bruttobetrag. Steuern sowie deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehen anschließend noch davon ab.

Wann haben Beamt:innen einen Pensionsanspruch?

Bundesbeamt:innen erarbeiten sich einen Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie in den Ruhestand treten und mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht haben. Diese fünfjährige Mindestdienstzeit wird auch Wartezeit genannt. Eine Ausnahme wäre es, wenn die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall entstanden ist. Dann kann bereits vor Ablauf der fünf Jahre ein Anspruch auf das Ruhegehalt bestehen.

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen bei Bundesbeamt:innen die folgenden Bestandteile:

  • das Grundgehalt,
  • der Familienzuschlag der Stufe 1 und
  • bestimmte ausdrücklich als ruhegehaltfähig geltende Zulagen.

Dabei zählen grundsätzlich die Bezüge aus dem zuletzt ausgeübten Amt. Für das Grundgehalt gilt beim Bund in der Regel eine Zweijahresfrist: Du musst das Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt haben, damit die höheren Bezüge vollständig als Grundlage für dein Ruhegehalt dienen. Einmalige Vergütungen und viele Zulagen bleiben bei der Berechnung außen vor.

Ruhegehalt für Beamt:innen: Tabelle nach Dienstjahren

Für Bundesbeamt:innen steigt der Ruhegehaltssatz mit jedem vollen Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,79375 Prozentpunkte. Nach 40 Jahren ist der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent erreicht.

Ruhegehaltfähige DienstzeitRuhegehaltssatz
5 Jahre8,97 %
10 Jahre17,94 %
15 Jahre26,91 %
20 Jahre35,88 %
25 Jahre44,84 %
30 Jahre53,81 %
35 Jahre62,78 %
40 Jahre71,75 %

Angenommen, du bist Bundesbeamt:in und kommst nach 30 ruhegehaltfähigen Dienstjahren auf ruhegehaltfähige Bezüge von 5.000 Euro im Monat. Dein Ruhegehaltssatz beträgt laut Tabelle 53,81 Prozent. Mit der Formel von oben (5.000 Euro × 53,81 Prozent) kommst du also auf ein Ruhegehalt von 2.690,50 Euro brutto pro Monat.

Die Tabelle zeigt den rechnerischen Ruhegehaltssatz vor möglichen Versorgungsabschlägen. Für Bundesbeamt:innen greift außerdem grundsätzlich eine Mindestversorgung: Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ist es günstiger, werden 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus ein gesetzlicher Erhöhungsbetrag angesetzt. 

Bund und Länder regeln die „Rentenversorgung“ für ihre Beamt:innen selbst. Der Grundaufbau ähnelt sich zwar, einzelne Vorschriften können aber abweichen.

Wann können Beamt:innen abschlagsfrei in Pension gehen?

Als Beamt:in abschlagsfrei in Pension gehen kannst du, sobald du die für dich geltende Altersgrenze erreicht hast. Für Bundesbeamt:innen liegt die reguläre Altersgrenze in der Regel bei 67 Jahren. Zumindest für alle, die 1964 oder später geboren wurden: Für ältere Jahrgänge gelten gestaffelte Übergangsregeln.

Neben der Regelaltersgrenze gibt es für Beamt:innen noch andere Wege in den Ruhestand. Sie haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und wirken sich auf dein Einkommen im Ruhestand aus.

Weg in den RuhestandBundesregelungAuswirkung auf das Ruhegehalt
Regulärer RuhestandMit Erreichen der persönlichen RegelaltersgrenzeAbschlagsfrei
Ruhestand auf AntragFrühestens mit 63 JahrenIn der Regel 3,6 % Abschlag pro vorgezogenem Jahr
45 anrechenbare JahreAb 65 JahrenAbschlagsfrei möglich
Besondere AltersgrenzeAbhängig von Beruf und VorschriftBeim regulären Erreichen meist abschlagsfrei
Ruhestand wegen DienstunfähigkeitAbhängig von Ursache, Alter und DienstzeitAbschläge möglich

Ruhegehalt von Beamt:innen: Für wen gelten besondere Altersgrenzen?

Für bestimmte Berufsgruppen gelten eigene Altersgrenzen, weil sie eine besonders hohe körperliche oder psychischen Belastung mitbringen. Dazu gehören je nach Dienstherr zum Beispiel Beamt:innen bei der Polizei, der Feuerwehr oder im Justizvollzug.

Erreichst du die für deinen Beruf vorgesehene Altersgrenze, trittst du regulär in den Ruhestand. Welche Altersgrenze gilt, hängt von deinem Beruf, deinem Dienstherrn und teilweise auch von deinem Geburtsjahr ab.

Wann bekommen Beamt:innen Geld aus der Rentenkasse?

Manche Beamt:innen kriegen zusätzlich zum Ruhegehalt eine gesetzliche Rente. Das betrifft vor allem Menschen, die vor ihrer Verbeamtung angestellt waren und in dieser Zeit Rentenbeiträge gezahlt haben. Wenn du Rentenpunkte sammelst, gehören sie dir für immer (außer, du lässt dir die Rente auszahlen). Ob daraus später eine gesetzliche Rente wird, hängt aber von der Versicherungszeit ab.

Um einen Anspruch auf die reguläre Altersrente zu haben, müssen deutsche Angestellte grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Das heißt, jede:r Rentner:in braucht mindestens 60 anrechenbare Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dazu können beispielsweise zählen:

  • Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung,
  • freiwillige Rentenbeiträge,
  • bestimmte Kindererziehungszeiten und
  • weitere gesetzlich anerkannte Beitragszeiten.

Werden Rente und Pension gleichzeitig ausgezahlt?

Prinzipiell ist es möglich, dass bei Beamt:innen Rente und Ruhegehalt gleichzeitig auf dem Konto landen. Die Versorgungsstelle prüft dann allerdings, ob beide Leistungen zusammen eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze überschreiten.

Liegt die Summe darüber, kann ein Teil deines Ruhegehalts ruhen. Das heißt, du erhältst deine gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung und der Dienstherr passt ggf. den ausbezahlten Teil deiner Pension an.

Ob und in welcher Höhe eine Anrechnung erfolgt, hängt unter anderem ab von:

  • deinem Dienstherrn,
  • dem geltenden Versorgungsgesetz,
  • deinen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,
  • deiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
  • der Art deiner Rentenansprüche.

Für Bundesbeamte regelt § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes das Zusammentreffen von Ruhegehalt und gesetzlicher Rente. Die Bundesländer haben eigene Vorschriften.

Achtung, Behördenchaos

Die gesetzliche Altersrente kommt nur auf Antrag. Lässt du einen bestehenden Rentenanspruch ungenutzt oder beantragst die Rente verspätet, schützt dich das nicht davor, dass dein Rentenanspruch auf deine Beamtenpension angerechnet wird. Es kann sein, dass deine Versorgungsstelle dann trotzdem mit dem Betrag rechnet, den du bei rechtzeitiger Antragstellung erhalten hättest. Wenn du Ansprüche aus beiden Systemen hast, sprich daher unbedingt frühzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung und der Versorgungsstelle.

Können sich Beamt:innen die Rentenversicherung auszahlen lassen?

Hast du weniger als 60 anrechenbare Versicherungsmonate gesammelt, kannst du dir deine Beiträge zur Rentenversicherung als Beamt:in manchmal auszahlen lassen. Der offizielle Begriff lautet Beitragserstattung.

Du erhältst grundsätzlich maximal den Teil der Beiträge zurück, den du selbst getragen hast. Der Arbeitgeberanteil bleibt in der Rentenversicherung. Auch Zinsen oder eine Beteiligung an der zwischenzeitlichen Entwicklung sind nicht vorgesehen.

Welche Beamt:innen können sich Rentenbeiträge erstatten lassen?

Eine Auszahlung der Rentenversicherung kommt für Beamt:innen vor allem infrage, wenn sie:

  • die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt haben,
  • dauerhaft von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei sind,
  • seit mindestens 24 Kalendermonaten aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und
  • zwischenzeitlich keine neue rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben.

Für Beamt:innen auf Zeit, Probe oder auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten besondere Regeln. Solange ihr Versicherungsstatus nur vorläufig oder befristet ist, werden die Beiträge grundsätzlich noch nicht erstattet. In der Praxis betrifft die frühzeitige Erstattung daher vor allem Beamt:innen auf Lebenszeit, die vor ihrer Verbeamtung noch Rentenbeiträge gezahlt haben.

Als Beamt:in freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen

Wenn dir nur wenige Monate für die allgemeine Wartezeit fehlen, kannst du freiwillige Beiträge zahlen und damit einen gesetzlichen Rentenanspruch aufbauen. Freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, steht allen Beamt:innen grundsätzlich offen. Außerdem werden freiwillige Beiträge in der Regel nicht auf das Ruhegehalt angerechnet.

Welches Formular brauchen Beamt:innen für die Renten-Auszahlung?

Für die Beitragserstattung bei einem Aufenthalt in Deutschland nutzt du das Formular V0900 der Deutschen Rentenversicherung. Du kannst den Antrag online übermitteln oder als PDF herunterladen.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft anschließend deinen gesamten Versicherungsverlauf. Den Antrag auf einzelne Arbeitsjahre oder einen ausgewählten Teil der Beiträge zu beschränken, funktioniert nicht.

Mit der Erstattung wird dein bisheriges Versicherungsverhältnis aufgelöst. Dadurch hast du keinerlei Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Beamt:innen, die später wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln, beginnen mit den Beitragszeiten von vorne.

Wichtig zu wissen

Auch eine Beitragserstattung schützt dich (je nach geltendem Versorgungsrecht) nicht automatisch davor, dass die Rente später auf das Ruhegehalt angerechnet wird. Einige Versorgungsgesetze können auch eine ausgezahlte Kapitalleistung oder Beitragserstattung berücksichtigen. Lass dir die Auswirkungen deshalb vor dem Antrag von deiner Versorgungsstelle schriftlich erklären.

Kündigung: Was passiert mit dem Beamten-Ruhegehalt?

Eine klassische Kündigung gibt es im Beamtenverhältnis nicht. Wer freiwillig ausscheiden will, beantragt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Mit der Entlassung endet grundsätzlich auch deine bisherige Anwartschaft auf das reguläre Ruhegehalt als Beamt:in. Die Dienstjahre beeinflussen aber trotzdem, wie es weitergeht. Je nach Dienstherr und persönlicher Situation kommen vor allem zwei Wege infrage:

  • Altersgeld: Es dient dazu, einen Teil der während der Dienstzeit als Beamt:in aufgebauten Altersversorgung zu erhalten und wird ähnlich wie das Ruhegehalt berechnet. 
  • Nachversicherung: Besteht nach dem Ausscheiden kein Anspruch auf eine beamtenrechtliche Altersversorgung, wirst du in der Regel bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Ein Wechsel zu einem anderen Dienstherrn ist übrigens ein ganz anderer Fall: Wirst du versetzt und behältst trotzdem deinen Beamtenstatus, werden deine Versorgungszeiten in der Regel weitergeführt.

Müssen bald alle Beamt:innen in die Rentenkasse einzahlen?

Immer mal wieder wird darüber diskutiert, auch die Altersvorsorge von Beamt:innen über die gesetzliche Rentenversicherung abzuwickeln. Manche Menschen finden das fairer – und es könnte das Umlageverfahren des deutschen Rentensystems unterstützen.

Die Alterssicherungskommission brachte im Juni 2026 neuen Schwung in die Debatte: Sie beschreibt eine gemeinsame Erwerbstätigenversicherung als langfristiges Idealmodell. Neben Angestellten sollen auch Selbstständige, Beamt:innen und weitere Berufsgruppen einzahlen.

Es könnte sein, dass künftige Rentenreformen „wirkungsgleich“ auf die Beamtenversorgung übertragen werden. Verändert sich dann zum Beispiel das gesetzliche Renteneintrittsalter, könnte das künftig auch für Beamt:innen gelten.

Spruchreif ist davon aber noch gar nichts. Bis auf weiteres gilt: Für ihre Tätigkeit im Staatsdienst zahlen Beamt:innen nichts in die Rentenkasse ein. Ihre Altersversorgung läuft über das Ruhegehalt des Bundes, des Landes oder der jeweiligen Kommune.

Die Beamtenversorgung ist durch Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes besonders geschützt. Außerdem regeln Bund und Länder die Versorgung ihrer Beamt:innen selbst. Eine Umstellung des gesamten Systems wäre also gar nicht so einfach umzusetzen, sehr teuer und würde wahrscheinlich ziemlich lange dauern. Bis auf weiteres dürfte also erst einmal alles so bleiben, wie es ist.

FAQ: Rente für Beamt:innen

Bundesbeamt:innen ab Jahrgang 1964 erreichen ihre reguläre Altersgrenze grundsätzlich mit 67 Jahren. Mit 45 anrechenbaren Jahren ist beim Bund ein abschlagsfreier Ruhestand ab 65 möglich. Für bestimmte Berufsgruppen sowie in den Ländern gelten teilweise andere Altersgrenzen.

 

Ja. Das Ruhegehalt zählt steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Bei einem Versorgungsbeginn 2026 bleiben 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro pro Jahr, als Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Dazu kommen bis zu 288 Euro Zuschlag. Die konkreten Werte richten sich nach dem Jahr des Pensionsbeginns.

Bund und Länder regeln ihre Beamtenversorgung jeweils selbst. Der Grundaufbau ähnelt sich, einzelne Vorschriften können jedoch abweichen. Grundsätzlich ja. Freiwillige Beiträge können die spätere Rente erhöhen oder fehlende Monate bis zur fünfjährigen Wartezeit schließen. Ob sich das rechnet, hängt auch von den Anrechnungsregeln deiner Beamtenversorgung ab. Lass dir die Auswirkungen deshalb von der Deutschen Rentenversicherung und deiner Versorgungsstelle berechnen.

Grundsätzlich sind Beamt:innen mit dem Ruhegehalt meistens gut abgesichert. Durch einen späten Einstieg, Teilzeit, längere Auszeiten oder einen früheren Ruhestand kann trotzdem eine Versorgungslücke entstehen. Ermittle deshalb zuerst dein voraussichtliches Ruhegehalt und rechne Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherung ein. Bundesbeamt:innen können dafür den offiziellen Versorgungsrechner nutzen. Für Landesbeamte gelten die Angebote ihres Bundeslandes.

Eine private Rentenversicherung bietet eine lebenslange Zusatzrente, bindet das Geld jedoch oft lange und kann hohe Kosten verursachen. Ein breit gestreuter ETF-Sparplan bleibt flexibler, schwankt dafür am Kapitalmarkt.

Vergleiche bei Versicherungen vor allem garantierte Leistung, Effektivkosten, Rentenfaktor und Regeln für Beitragspausen. Häufig passt eine Kombination aus flexiblen Rücklagen und planbaren Alterseinkünften besser als ein einzelner großer Vertrag.

Dass alle Beamt:innen in die gesetzliche Rentenversicherung wechseln sollen, ist aktuell nicht beschlossen.

Die Alterssicherungskommission bezeichnet eine gemeinsame Erwerbstätigenversicherung für Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamt:innen als langfristiges Idealmodell. Sie empfiehlt, künftige Rentenreformen wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen, mehr Versorgungsrücklagen aufzubauen und weniger neue Stellen zu verbeamten.

Aber: Eine schnelle Umstellung hält sie wegen verfassungsrechtlicher Hürden und der hohen Übergangskosten für schwer umsetzbar. Es bleibt also vorerst alles so, wie es ist.

 

Nur wenn sie eigene Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, zum Beispiel durch eine Beschäftigung vor der Verbeamtung. Die  gesammelten Entgeltpunkte bleiben erhalten. Um eine gesetzliche Rente zu beziehen, müssen sie aber mindestens 60 Kalendermonate an Versicherungszeiten gesammelt haben. Überschreiten gesetzliche Rente und Ruhegehalt zusammen eine individuell berechnete Höchstgrenze, ruht ein Teil der Beamtenversorgung.