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Gesundheitsreform

Teilkrankschreibung ab 2028: Chance oder Bürokratie-Falle?

von Julia P.
Letztes Update:  15. Oktober 2026, 10:56
3 min
Person mit Bauchschmerzen liegt auf dem Sofa.

Krank oder arbeitsfähig – zwischen beidem kennt das deutsche Arbeitsrecht bislang nichts. Das ändert sich: Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber in den neuen §§ 44c und 44d SGB V die Teilarbeitsunfähigkeit samt Teilkrankengeld verankert. Ab dem 1. Januar 2028 können Beschäftigte mit Zustimmung ihres Arbeitgebers nur noch 25, 50 oder 75 Prozent ihrer Arbeitsleistung erbringen. Doch aus der Praxis kommt scharfe Kritik: „Bürokratieaufbau par excellence”, warnt Arbeitsrechtlerin Dr. Nelly Gerig.

So funktioniert die Teilkrankschreibung konkret

Die neue Regelung richtet sich nicht an alle Erkrankten: Nur wer gesetzlich versichert ist und voraussichtlich länger als vier Wochen arbeitsunfähig ist, kommt infrage. Die Idee: Beschäftigte bleiben trotz Erkrankung mit dem Betrieb verbunden und steigen schrittweise wieder ein.

Für die ausgefallenen Stunden zahlt die Krankenkasse ein anteiliges Krankengeld, für die geleistete Arbeit gibt es weiterhin das anteilige Gehalt vom Arbeitgeber.

Drei Stufen sieht das Gesetz vor:

  • 25 Prozent teilweise arbeitsfähig
  • 50 Prozent teilweise arbeitsfähig
  • 75 Prozent teilweise arbeitsfähig

Eine vollständige Krankschreibung bleibt jederzeit möglich.

Für welche Erkrankungen die Regelung gedacht ist

Die Teilarbeitsunfähigkeit zielt nicht auf kurzfristige Infekte oder Bagatellerkrankungen. Im Fokus stehen laut Haufe:

  • Chronische Leiden
  • Psychische Erkrankungen
  • Onkologische Diagnosen (Krebs)
  • Beschwerden des Muskel-Skelett-Systems (z. B. Rückenleiden)

Also Erkrankungen, bei denen eine volle Arbeitsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt ist, eine teilweise Tätigkeit aber bereits wieder möglich wäre. Die genauen medizinischen Voraussetzungen soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch konkretisieren.

Person sitzt auf einem Bett vor einem Fenster, hat den Kopf in die Hände gelegt und wirkt erschöpft oder belastet
Von der Teilkrankschreibung verspricht man sich einen geringeren Arbeitsstau und außerdem einen sanfteren Wiedereinstieg.

Wer entscheidet: Arzt, Beschäftigte und Arbeitgeber

Die Teilarbeitsunfähigkeit setzt eine Kette von Zustimmungen voraus:

  • Ärztliche Feststellung: Die behandelnde Ärztin oder der Arzt attestiert eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent.
  • Zustimmung der Beschäftigten: Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person läuft das Verfahren.
  • Zustimmung des Arbeitgebers: Dieser hat sieben Kalendertage Zeit zu reagieren. Lehnt er ab oder schweigt, gilt wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
  • Elektronische Meldung: Arbeitgeber müssen Beginn und Ende einer Teilbeschäftigung künftig elektronisch an die Krankenkasse melden.

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Arbeitsplätze oder Aufgaben für eine Teilkrankschreibung anzupassen. Beide Seiten können die Teilarbeitsunfähigkeit auch vor Ablauf des attestierten Zeitraums per Textform beenden.

Kritik aus der Praxis: „Was zu kompliziert ist, wird nicht angewendet”

Dr. Nelly Gerig, Vizepräsidentin des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und Bereichsleiterin bei der Otto GmbH, übt in einer Haufe-Kolumne scharfe Kritik: Was als flexible Lösung angekündigt werde, komme „als dichtes Geflecht aus Fristen, Erklärungen und Zuständigkeiten daher”.

Ihre zentralen Einwände:

  • Sieben-Tage-Frist zu knapp: Arbeitgeber müssen in dieser Zeit medizinische Vorgaben, Arbeitsschutz, Arbeitsplatzanforderungen, Einsatzplanung, Entgeltabrechnung und ggf. die betriebliche Mitbestimmung zusammenführen.
  • Ärztliche Einschätzung ohne Arbeitsplatz-Kenntnis: Ärzt:innen sollen 25, 50 oder 75 Prozent attestieren, kennen aber den konkreten Arbeitsplatz oft nicht.
  • Jederzeit widerrufbar: Beschäftigte und Arbeitgeber können die Teilarbeitsunfähigkeit per E-Mail beenden – ohne Vorankündigung. „Planungssicherheit? Fehlanzeige”, so Gerig.
  • Abgrenzung zum Hamburger Modell unklar: Bei der bisherigen stufenweisen Wiedereingliederung bleibt die volle Arbeitsunfähigkeit bestehen – bei der neuen Teilarbeitsunfähigkeit entsteht eine echte anteilige Arbeitspflicht mit Vergütungsanspruch.

Ihr Fazit: „Was zu kompliziert ist, wird nicht angewendet. Das wäre die schlechteste Pointe einer gut gemeinten Reform.”

Vorbild Skandinavien: Modell längst Alltag

In Ländern wie Schweden oder Norwegen ist die Teilkrankschreibung seit Jahren etabliert. Beschäftigte bleiben dort häufiger im Arbeitsprozess, auch wenn sie gesundheitlich eingeschränkt sind. Unterstützung für das deutsche Modell kommt unter anderem von der Bundesärztekammer und dem Sachverständigenrat Gesundheit.

Auch Gewerkschaften warnen vor Druck durch Arbeitgeber – Beschäftigte könnten sich gezwungen fühlen, trotz Krankheit zu arbeiten. Die Freiwilligkeit der Regelung soll das verhindern.

Was Beschäftigte und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2028 haben Betriebe noch Zeit, interne Prozesse aufzusetzen. Konkret bedeutet die neue Regelung:

  • Für Beschäftigte: Bei länger andauernden Erkrankungen besteht künftig die Option, teilweise weiterzuarbeiten – mit anteiligem Gehalt plus Teilkrankengeld. Die Entscheidung ist aber freiwillig; eine vollständige Krankschreibung bleibt möglich.
  • Für Arbeitgeber: Jede ärztliche Teilarbeitsunfähigkeit löst einen gesetzlich geregelten Entscheidungsprozess aus – mit Sieben-Tage-Frist, elektronischer Meldepflicht und laufender Dokumentation.

Die Reform sieht außerdem eine wissenschaftliche Begleitung vor. Damit soll geprüft werden, wie sich die neue Regelung auf Krankheitsdauer, beruflichen Wiedereinstieg und den Bezug von Krankengeld auswirkt.