Steuerausgleich 2024 – Abgabefristen & Wissenswertes

Hast du schon deinen Steuerausgleich für das vergangene Arbeitsjahr beantragt? Kein Problem, wenn du noch keine Zeit hattest, dich zu kümmern: Wir haben alles Wissenswerte zum Steuerausgleich 2024 in Österreich für dich zusammengefasst. 

Was ist der Steuerausgleich 2024?

Den Steuerausgleich macht man immer rückwirkend für das abgelaufene Jahr. 2024 kannst du also deinen Steuerausgleich für den Veranlagungszeitraum 2023 machen. Mit dem Steuerausgleich (auch Arbeitnehmerveranlagung oder kurz ANV genannt) hast du die Möglichkeit, dir vom Finanzamt Steuergeld zurückzuholen, wenn du im Veranlagungszeitraum zu viel Lohnsteuer gezahlt hast. 

Übrigens: In Österreich kannst du deinen Steuerausgleich für fünf Jahre rückwirkend durchführen (siehe unten).  

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Neue Regelungen für den Steuerausgleich 2024/2023

Für den Steuerausgleich bzw. der Veranlagung für das Jahr 2023 wurden einige Neuheiten und höhere Absetzbeträge beschlossen:

  • Familienbonus von bis zu 2.000 Euro für Kinder unter 18 Jahren und 650 Euro für Kinder über 18 Jahren 
  • Anstieg des Mehrkindzuschlags um 5,8 Prozent (21,19 Euro pro Kind)
  • Erhöhte Pendlerpauschale und vervierfachter Pendlereuro von Januar bis Juni 2023 
  • Erhöhung des Alleinverdiener und Alleinerzieherabsetzbetrags sowie Unterhaltsabsetzngsbetrags um 5,2 Prozent
  • Um 5,8 Prozent erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

Wer muss einen Steuerausgleich machen (Pflichtveranlagung)?

Das österreichische Steuerrecht unterscheidet zwischen der Pflichtveranlagung und der freiwilligen Antragsveranlagung. Wenn du angestellt bist, musst du normalerweise keine Steuererklärung abgeben, da dein Arbeitgeber mit deiner monatlichen Gehaltsabrechnung bereits Lohnsteuer ans Finanzamt abführt. Dein Unternehmen überweist dir den Netto-Betrag deines Gehalts (dein Brutto-Gehalt abzüglich Steuern und Abgaben).  

Die Pflichtveranlagung (also die Pflicht, einen Steuerausgleich zu machen) greift unter folgenden Umständen. 

  • Du hast im Veranlagungszeitraum mehr als 12.816 Euro aus selbstständiger Arbeit verdient (Wert 2024; bis 2023: 11.693 Euro). 
  • Du liegst als Arbeitnehmer:in über dem sogenannten steuerlichen Existenzminimum von 13.981 Euro (Wert 2024; bis 2023: 12.756 Euro). 
  • Neben deinem Arbeitsverhältnis hattest du ein zusätzliches Einkommen von mehr als 730 Euro. 
  • Es wurde eine zu hohe Pendlerpauschale veranlagt oder ein Kinderbetreuungszuschuss gewährt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben waren. 
  • Das Finanzamt fordert dich aus anderen Gründen auf, einen Steuerausgleich zu machen. 

Freiwillige Antragsveranlagung

Sofern du nicht pflichtveranlagt bist, kannst du selbst entscheiden, ob du einen Steuerausgleich per freiwillige Antragsveranlagung durchführen möchtest. Ob sich ein Steuerausgleich für dich lohnt (ob du eine Rückerstattung erwarten kannst), kannst du über das Portal FinanzOnline unverbindlich berechnen und deine Entscheidung auf Basis des Ergebnisses treffen.  

Mit einer Steuergutschrift beziehungsweise einer Rückzahlung kannst du rechnen, wenn eines der Szenarien auf dich zutrifft: 

  • Du hattest im Veranlagungszeitraum unterschiedlich hohe Gehälter und dein Arbeitgeber hat die Lohnsteuerabfuhr nicht angepasst. 
  • Du hast den Arbeitgeber gewechselt oder warst nicht das ganze Jahr über beschäftigt. 
  • Dein Arbeitgeber hat für dich Lohnsteuer abgeführt, aber dein Einkommen im Veranlagungszeitraum liegt unter dem Steuerfreibetrag von 17.111 Euro, sodass du nicht einkommensteuerpflichtig bist (dies trifft häufig auf Lehrlinge, studentische Hilfskräfte oder Teilzeitbeschäftigte zu).   
  • Du hast Anspruch auf einen Alleinverdiener- oder einen Alleinerzieherabsetzbetrag, aber dieser wurde von deinem Arbeitgeber nicht berücksichtigt.  
  • Du hast Anspruch auf die Pendlerpauschale, diese wurde jedoch in der Lohnverrechnung im Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigt.  
  • Du hattest im Veranlagungszeitraum außergewöhnlich hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder sonstige Belastungen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden. 
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Steuerausgleich – wann ist die Frist zur Abgabe?

Die Fristen für die Abgabe sind abhängig davon, ob du deinen Steuerausgleich freiwillig machst oder ob du eine Pflichtveranlagung hast.  

Abgabefrist freiwilliger Steuerausgleich

Für die freiwillige Antragsveranlagung hast du als Arbeitnehmer:in fünf Jahre rückwirkend Zeit. Im Jahr 2024 kannst du also deinen Steuerausgleich für 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 durchführen. Du kannst die jeweiligen Anträge beim Finanzamt direkt oder online über FinanzOnline einreichen. Nach Ablauf der fünf Jahre ist ein Steuerausgleich nicht mehr möglich.  

Die Arbeitnehmerveranlagung kann erst dann erfolgen, wenn der Jahreslohnzettel deines Arbeitgebers dem Finanzamt vorliegt. Das ist normalerweise bis spätestens März des Folgejahres, also März 2024 der Fall. Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Jahreslohnzettel ihrer Mitarbeiter:innen bis Ende Februar abzugeben. 

Abgabefrist Pflichtveranlagung

Eine Pflichtveranlagung muss bis 30. April des Folgejahres in Papierform oder bis 30. Juni elektronisch via FinanzOnline übermittelt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Frist bis spätestens zum 30. September des Folgejahres verlängert werden.  Für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 bedeutet das also, dass du sie bis zum 30. April bzw. 30. Juni 2024 einreichen musst.

Pflichtveranlagung – was passiert, wenn man die Frist verpasst hat?

Wenn du als Pflichtveranlagte:r die Frist verpasst hast, hast du die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung für den Grund abgeben. Sollte das Finanzamt die Verspätung nicht entschuldigen, droht dir ein Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent des Abgabebetrags.  

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung (automatischer Steuerausgleich)

Die antragslose oder automatische Arbeitnehmerveranlagung ist eine österreichische Besonderheit. Sie wurde 2017 für die Veranlagungsjahre ab 2016 eingeführt, um dafür zu sorgen, dass Geringverdiener:innen und Personen mit Mindestpension ihre Steuergutschrift erhalten, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Von der Regelung können jedoch auch alle anderen Personen mit steuerpflichtigem Einkommen profitieren. 

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen steuerpflichtige Personen keine Steuererklärung abgeben, um eine Steuergutschrift zu erhalten. Zu viel bezahlte Lohnsteuer wird automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet. Es ergeht somit – ohne Antrag – ein Steuerbescheid, im Anschluss wird der berechnete Gutschriftsbetrag auf das Bankkonto der betroffenen Person überwiesen. 

Der automatische Steuerausgleich erfolgt nur, wenn… 

  • … bis zum 30. Juni des Folgejahrs kein Steuerausgleich durch den:die Arbeitnehmer:in erfolgt ist. 
  • … die Berechnungen des Finanzamts zu einer Rückerstattung führen. 
  • … das Finanzamt davon ausgeht, dass der:die Arbeitnehmer:in nur Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum hatte. 
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Tipp

Du möchtest zusätzliche Ausgaben absetzen, obwohl die automatische Veranlagung für dich greift? Du kannst weiterhin innerhalb von fünf Jahren den Steuerausgleich selbst beantragen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung bereits durchgeführt worden ist. Deine eigene Steuererklärung hebt in diesem Fall den automatischen Steuerausgleich auf. Du kannst wie gewohnt deinen Steuerausgleich einreichen: 

  • elektronisch über FinanzOnline 
  • schriftlich durch das Formular L1 an das für dich zuständige Finanzamt 

Arbeitnehmerveranlagung selbst machen – oder besser von einer:einem Steuerberater:in erstellen lassen?

Die meisten Arbeitnehmer:innen in Österreich können recht unkompliziert ihre Arbeitnehmerveranlagung selbst erstellen – die Nutzung von FinanzOnline ist in den meisten Funktionen selbsterklärend. Zusätzlich bieten mehrere öffentliche Anlaufstellen kostenlose Beratung an. In Einzelfällen kann dennoch eine Beratung durch eine:n Steuerberater sinnvoll sein, zum Beispiel für Personen, die in Österreich arbeiten, aber in einem anderen Land ihren Wohnsitz haben (Grenzgänger) oder für Personen, die auch aus anderen Ländern ein Einkommen beziehen.  

Anders sieht es für Selbständige aus (insbesondere, wenn das Einkommen aus mehreren unterschiedlichen Quellen kommt). Spätestens wenn auch die Gehälter und Abgaben für Angestellte berechnet werden müssen, macht es Sinn, ein Steuerberatungsbüro zu beauftragen.   

Übrigens: Kosten für Steuerberatung können in unbeschränkter Höhe von der Steuer abgesetzt werden können, das gilt sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Selbstständige.  

Steuerausgleich – was kann man steuerlich absetzen?

Unterschiedliche Faktoren können sich steuermindernd für dich auswirken. Diese Faktoren werden bei der Arbeitgeberveranlagung genau angegeben und berechnet. So kann sich entweder die sogenannte Bemessungsgrundlage für dich verringern (also der Betrag, auf den du Steuer zahlen musst) oder die Steuerlast an sich (also die tatsächlichen Abgaben). 

Absetzbeträge

Absetzbeträge mindern direkt die zu zahlende Steuer. Für den Steuerausgleich 2023 gibt es folgende relevanten Absetzbeträge: Familienbonus Plus, Teuerungsabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Pendlereuro/Pendlerpauschale. 

1. Familienbonus Plus

Durch den Familienbonus Plus kann sich deine Steuerlast um bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr reduzieren. Der Familienbonus Plus greift für alle Arbeitnehmer:innen, die lohnsteuerpflichtig sind und für ein oder mehrere Kinder Familienbeihilfe beziehen.  

2. Teuerungsabsetzungsbetrag

Der Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen von bis zu 500 Euro wird seit 2023 bei der Arbeitnehmerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 geltend gemacht. Er gilt als zusätzliche Entlastung für die Teuerung in Österreich. 

3. Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Lohnsteuerpflichtige Alleinverdiener:innen und Alleinerzieher:innen haben in Österreich einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr: 

  • Mit einem Kind: 520 Euro
  • Mit zwei Kindern: 704 Euro
  • Mit drei Kindern: 936 Euro
  • Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 232 Euro

Für das Kalenderjahr 2024 steigt der AVAB um 9,9 Prozent.

4. Unterhaltsabsetzbetrag 

Auf diesen Absetzbetrag hat jede:r Anspruch der:die lohnsteuerpflichtig ist und Unterhaltsverpflichtungen für ein oder mehrere Kinder hat, die nicht im gleichen Haushalt wohnen.  

Der Unterhaltsabsetzungsbetrag bemisst sich nach Anzahl der alimentierten Kinder und beträgt für das Kalenderjahr 2023:  

  • monatlich 31 Euro für das erste Kind 
  • 47 Euro für das zweite Kind 
  • jeweils 62 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind 

Für das Kalenderjahr 2024 wurde der Unterhaltsabsetzungsbetrag inflationsbedingt um 9,9 Prozent erhöht.

5. Pendlereuro/Pendlerpauschale

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden eigentlich als Werbungskosten behandelt (siehe unten). Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf die „kleine“ oder „große” Pendlerpauschale. Von Januar bis Juni 2023 gilt eine erhöhte Pendlerpauschale und ein vervierfachter Pendlereuro.

Abschreibungsmöglichkeiten

Neben den Absetzbeträgen gibt es noch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten, die sich auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirken. Dabei handelt es sich um Kosten, die dir im Veranlagungszeitraum entstanden sind: Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen sowie Sonderausgaben. 

Wichtig: Um nachzuweisen, dass dir die Kosten entstanden sind, musst du die Rechnungen aufbewahren, und zwar mindestens sieben Jahre lang. In diesem Zeitraum kann das Finanzamt noch eine nachträgliche Prüfung veranlassen. Wenn du die Rechnungen dann nicht mehr vorweisen kannst, kann es passieren, dass du Steuererstattungen zurückzahlen musst.   

1. Werbungskosten 

Mit dem etwas missverständlichen Begriff sind alle Kosten gemeint, die dir aufgrund deines Berufs entstanden sind.  

  • Alles rund um deine Wege zum Arbeitsplatz und nachhause  
  • Ausstattung (Arbeitskleidung, Homeoffice, Computer) 
  • Aus-, Weiter- und Fortbildungen (sofern dir selber die Kosten entstanden sind) 
  • Sprachkurse, Studienreisen, Fachliteratur 

Übrigens: Wenn du diese Kosten nicht selbst absetzt, bekommst du in der automatischen Arbeitnehmerveranlagung einen Pauschalbetrag von 132 Euro gutgeschrieben. 

2. Außergewöhnliche Belastungen 

Als außergewöhnliche Belastungen werden Kosten bezeichnet, die dir unausweichlich entstehen und die einen erheblichen wirtschaftlichen Einfluss auf dich haben. Dazu zählen unter anderem: 

  • außergewöhnlich hohe Krankheitskosten 
  • Pflegekosten 
  • Kosten, die durch eine Behinderung entstehen 
  • Katastrophenkosten 

3. Sonderausgaben 

Sonderausgaben können unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen: 

  • Freiwillige Pensionsversicherungen 
  • Kirchenbeiträge (bis zu 400 Euro) 
  • Steuerberatungskosten 

letztes Update: 21. März 2024