Schwanger im Job: Die wichtigsten Infos für dich

Eine Schwangerschaft stellt nicht nur dein Privatleben auf den Kopf, sondern hat gleichzeitig einen großen Einfluss auf deinen Job. Wir haben dir deshalb die wichtigsten Infos für berufstätige Schwangere zusammengestellt und klären Fragen wie: Welche Rechte stehen dir als schwangere Person zu? In welchen Berufen gilt ein Beschäftigungsverbot? Außerdem bekommst du einen Überblick zu möglichen Elternzeitmodellen und erfährst, ob die Frage nach einer Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch tatsächlich verboten ist.

Positiver Schwangerschaftstest: So geht es weiter

Bei manchen Menschen löst er unglaubliche Freude aus, in anderen eher Angst oder Zurückhaltung: Ein positiver Schwangerschaftstest. Egal, wie du reagierst, unsere Checkliste hilft dir bei deinen ersten Schritte nach dem Test weiter. Denn für dich gibt es schon zu Beginn der Schwangerschaft im Arbeitsleben einiges zu tun - und da ist die Entscheidung für oder gegen Elternzeit noch gar nicht integriert.

Checkliste: To Do's nach dem positiven Schwangerschaftstest

  1. Termin bei Gynäkologin oder Gynäkologen: Dein:e Gynäkolog:in kann deine Schwangerschaft bestätigen und dir deinen geschätzten Entbindungstermin nennen. Beides brauchst du für die Mitteilung an deinen Arbeitgeber.
  2. Benachrichtigung des Arbeitgebers: Dein Arbeitgeber sollte über deine Schwangerschaft Bescheid wissen, um für dich relevante Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen und deine Mutterschutzfristen einhalten zu können.
  3. Anpassung der Arbeitsbedingungen: Unternehmen müssen Schwangere in der Arbeit besonders schützen. Je nachdem, in welchem Bereich du arbeitest, sollten dein Arbeitgeber und du deine Arbeitsbedingungen beurteilen und gegebenenfalls zu deinen Gunsten anpassen.
  4. Bekanntgabe im Team: Weiß dein Team von deiner Schwangerschaft, kann es sich schon einmal Gedanken über die Zeit deiner Abwesenheit machen. Außerdem ist geteilte Freude ja bekanntlich die größte.

Ab wann musst du deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?

Vor der zwölften Woche darf aufgrund des Risikos einer Fehlgeburt niemand von der Schwangerschaft erfahren - so wird es zumindest häufig gehandhabt. Während Fehlgeburten natürlich auch gesellschaftlich kein Tabu sein sollten und du anderen theoretisch jederzeit von deinen anderen Umständen erzählen darfst, gibt es im Arbeitsrecht hierzu klare Vorgaben.

Deutschland:

Deutschland legt in § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) fest: "Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist." In der Praxis warten die meisten Schwangeren vor der Mitteilung an den Arbeitgeber auf die Schwangerschaftsbestätigung ihrer Gynäkologin oder ihres Gynäkologen.

Österreich:

Auch Österreich verlangt von schwangeren Personen eine unmittelbare Mitteilung der Schwangerschaft und die Bekanntgabe des ungefähren Geburtstermins an den Arbeitgeber. Das ist in § 3 Mutterschutzgesetz (MSchG) Abs. 4 geregelt.

Schweiz:

Die Schweiz ist bezüglich der Vorgaben zur Schwangerschaftsbekanntgabe eher locker. Du bist hier nicht verpflichtet, deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft überhaupt mitzuteilen. Dennoch solltest du es in deinem Interesse möglichst früh tun, da du nur dann von den gesetzlichen Schutzmaßnahmen für Schwangere profitierst.

Rechte als Schwangere: Das steht dir in Deutschland, Österreich & der Schweiz zu

Welche Rechte stehen dir während deiner Schwangerschaft zu und worauf kannst du dich dabei berufen? Das hängt unter anderem von deiner individuellen Gesundheitssituation, deinem Job und deinem Wohnortland ab. Wir geben dir nun einige grundlegende Informationen zu den Regeln und Ansprüchen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Deutschland

Als sozialversicherungspflichtig angestellte Person hast du in Deutschland als Schwangere umfassende Rechte. Dein Arbeitgeber muss dafür nach § 15 MuSchG von deiner Schwangerschaft wissen, um dir diese zu gewähren. Aber welche Ansprüche hast du überhaupt? Nun, zunächst ist wichtig, dass dein Arbeitsplatz für deine Gesundheit und das Leben deines Babys ungefährlich sein muss. Sofern deine bisherige Tätigkeit laut §§11 und 12 gefährdend war, muss das Unternehmen dir eine alternative Arbeitsumgebung bieten können. Kann er das nicht, kommt bei dir möglicherweise das Beschäftigungsverbot zum Tragen.

Vor und nach der Entbindung steht dir ein sechs- bzw. achtwöchiger Mutterschutz zu. In dieser Zeit erhältst du das sogenannte Mutterschaftsgeld, das sich nach der Höhe deines bisherigen Nettogehalts richtet. Des Weiteren kannst du nach Ablauf der Mutterschutzfristen bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Diese muss dir dein Arbeitgeber gewähren.

Österreich

Das MSChG gilt in Österreich für alle Dienstnehmerinnen und Heimarbeiterinnen. In §2a ist ähnlich zur Gesetzgebung in Deutschland festgelegt, welche Tätigkeiten für dein Baby und dich gefährdend sein könnten. Kann dein Arbeitgeber die Gefährdungsquellen nicht beseitigen oder dich an anderer Stelle einsetzen, gilt zu deinem Schutz ein Beschäftigungsverbot.

Vor der Geburt kannst du dich in Ruhe auf die Ankunft deines Babys vorbereiten - es gibt acht Wochen vorgeburtlichen Mutterschutz bei vollem Gehalt. Nach der Entbindung bist du weitere acht Wochen in Mutterschutz. Danach beginnt auf deinen Wunsch hin die Karenzzeit, die du jederzeit abwechselnd mit deiner:m Partner:in nehmen kannst. Die Elternkarenz kann dir dein Arbeitgeber nicht verweigern.

Schweiz

Jedes Unternehmen ist in der Schweiz verpflichtet, Schwangere vor Gefährdungen am Arbeitsplatz ausreichend zu schützen. Ein konkretes Gesetz gibt es hierzu nicht, es handelt sich vielmehr um eine Art der Selbstverpflichtung.

Du kannst nach der Geburt deines Kindes bis zu 14 Wochen Mutterschaftsurlaub bei beschränkten finanziellen Bezügen nehmen. Darauf folgend gibt es keine Regelungen zu Elternzeitansprüchen. Bei deinem Arbeitgeber kannst du aber beispielsweise um unbezahlten Urlaub ansuchen.

Beschäftigungsverbot für schwangere Personen

Das Beschäftigungsverbot (BV) für schwangere Personen wird zunächst in zwei Bereiche unterteilt - das grundsätzliche und das individuelle Beschäftigungsverbot.

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Grundsätzliches & individuelles Beschäftigungsverbot

Grundsätzliches Beschäftigungsverbot

Das grundsätzliche Beschäftigungsverbot basiert auf dem MuSchG. Darin werden zum Schutz von Schwangeren bestimmte Tätigkeiten definiert, die nicht ausgeübt werden dürfen. Arbeitgeber, die keine Alternative zu diesen Aufgaben anbieten können, müssen dich ins grundsätzliche Beschäftigungsverbot schicken.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Dein:e Gynäkolog:in kann ein individuelles BV aussprechen, wenn deine oder die Gesundheit deines Babys durch deine Arbeitsbedingungen gefährdet werden könnten. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn du kellnerst und aufgrund einer Risikoschwangerschaft nicht mehr zu lang stehen darfst.

Das waren noch nicht alle Möglichkeiten, warum du als Schwangere von der Arbeit freigestellt wirst. Außerdem kommt in manchen konkreten Situationen das behördliche Beschäftigungsverbot hinzu.

Das behördliche Beschäftigungsverbot ist unabhängig von deinem Gesundheitszustand und wird von der für dich und deinen Beruf zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt. Du kannst dir dort Hilfe suchen, wenn deiner Meinung nach eine Gefährdung für deine Gesundheit besteht, die nicht oder nicht gänzlich gesetzlich abgedeckt ist. Die Behörde hilft dir dabei, die Situation gemeinsam mit deinem Arbeitgeber zu bewerten und spricht dann womöglich ein Beschäftigungsverbot bei vollem Gehalt aus.

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Berufe mit behördlichem Beschäftigungsverbot

Eine Auswahl an Jobs und Branchen, in denen du als Schwangere nicht arbeiten darfst, sofern dein Arbeitgeber keine ungefährliche Aufgaben für dich findet:

  • Kindergartenpädagog:innen
  • Paketbot:innen
  • Lagerist:innen
  • Chemiker:innen im Umgang mit Gefahrstoffen
  • Flugbegleiter:innen
  • Fließbandarbeiter:innen
  • Bergbau untertags

Schwangerschaft und Bewerbungsgespräch

Mythos oder Fakt? Dürfen potenzielle Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch tatsächlich nicht nach einer Schwangerschaft oder der zukünftigen Kinderplanung fragen?

Nein, dürfen sie nicht. Um Diskriminierung und Benachteiligung zu vermeiden, sind solche Fragen absolut verboten - in Deutschland beispielsweise auf Basis von § 7 im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dann wäre ja alles geklärt, oder? Aber wie sieht es eigentlich mit einer möglichen Kündigung in der ersten Zeit beim neuen Arbeitgeber aus? Diese Frage beantworten wir dir in unserem Artikel zur Schwangerschaft in der Probezeit.

Achtung: Die verheimlichten Umstände können zu Vertrauensproblemen führen und das Verhältnis zwischen dir und deinem neuen Arbeitgeber negativ beeinflussen. Es kann sich also je nach deiner individuellen Situation lohnen, die Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch proaktiv anzusprechen und möglicherweise gemeinsame Lösungsansätze zu finden.

Nebenjobs für Schwangere: Was ist erlaubt?

Auch während einer Schwangerschaft kannst du einen ungefährlichen Nebenjob ausüben. Doch aufgrund des geltenden MuSchG darfst du täglich im Durchschnitt nur 8,5 Stunden arbeiten. In der Praxis bedeutet das, dass sich bei einem Hauptjob mit 40 Stunden und einem Nebenjob mit fünf Stunden deine beiden Arbeitgeber untereinander abstimmen müssen. Sie legen in Absprache mit dir fest, wo du deine Stunden reduzieren kannst. Du landest demnach bei deinem Nebenjob nicht unbedingt automatisch im Beschäftigungsverbot. Darüber hinausgehend solltest du natürlich auch darauf achten, dich nicht zu überanstrengen. Zu viel Stress könnte für dich und dein Baby schädlich sein.

Vor und nach der Geburt: Mutterschutz

Noch einmal tief durchatmen, bevor das Baby kommt! Vor der Geburt stehen dir in Deutschland sechs Wochen und in Österreich acht Wochen Mutterschutz zu. Dein Arbeitgeber darf dich in dieser Zeit nicht beschäftigen, du erhältst aber eine Entgeltfortzahlung in Höhe deiner bisherigen Bezüge. Die Schweiz sieht eine solche Regelung nicht vor. Schwangere können dort bis zum Geburtstermin arbeiten. Da gerade die letzten Schwangerschaftswochen beschwerlich sind, kannst du dich jedoch gegebenenfalls krankschreiben lassen.

Und wie sieht es nach der Geburt aus? Die Länge des nachgeburtlichen Mutterschutzes ist in Österreich und Deutschland dieselbe - nämlich acht Wochen. Auch in diesem Zeitraum bekommst du dein volles Gehalt. Im Gegensatz zur Schweiz! Dort beträgt der Mutterschaftsurlaub 14 Wochen, in denen du höchstens 80 Prozent deines bisherigen Lohns und maximal 220 Franken täglich verdienst. Willst du dein Kind nach dem Mutterschutz bzw. Mutterschaftsurlaub weiterhin selbst betreuen, kann dieser nahtlos in Elternzeit, Karenz oder unbezahlten Urlaub übergehen.

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Sonderfall: Fehlgeburt und stille Geburt

Nach einer Fehlgeburt oder stillen Geburt hast du in Deutschland, Österreich und der Schweiz keinen Anspruch auf Karenz oder Elternzeit.

Österreich gewährt bei stillen Geburten - also wenn ein Kind tot geboren wird oder unmittelbar nach der Geburt verstirbt - einen achtwöchigen Mutterschutz. Bei einer Fehlgeburt, bei der das Baby unter 500 Gramm wiegt, gibt es diesen Mutterschutz nicht. Du kannst dich allerdings für die Zeit danach bis zu deiner Erholung krankschreiben lassen und erhältst eine Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld. Außerdem gilt für dich ein vierwöchiger Kündigungsschutz.

Ähnlich sieht es in Deutschland aus. Auch hier hast du nach einer Totgeburt die Möglichkeit, deinen Mutterschutz in Anspruch zu nehmen. Du kannst allerdings in der dritten Woche nach der Entbindung freiwillig wieder arbeiten. Tritt die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein und der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft, kannst du vier Monate lang nicht gekündigt werden. Vorher besteht wie in Österreich nur die Möglichkeit einer Krankschreibung.

Je nach Arbeitsvertrag müssen Schweizer Arbeitgeber nach einer Fehlgeburt vor der 23. Schwangerschaftswoche den Betroffenen bis zu drei Tage frei geben. Sofern die Schwangerschaft länger als 23 Wochen angedauert hat, besteht Anspruch auf bis zu 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Dieser ist freiwillig.

Elternzeit- und Elterngeldmodelle im Überblick

Elterngeld, Elterngeld Plus, Teilzeitkarenz, Bildungskarenz - da kann man schon mal den Überblick verlieren! Jedes Land bietet Paaren und Alleinerziehenden unterschiedliche Elternzeit- und Elterngeldmodelle. Wir haben dir die gängigsten Möglichkeiten pro Land zusammengefasst und ordnen diese ein.

Elternzeit in Deutschland

Elternzeit

Um für dein Kind da zu sein, kannst du nach der Geburt bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Diese muss dabei nicht am Stück genommen werden. Bis zum dritten Geburtstag musst du für den vollen Anspruch jedoch mindestens zwölf Monate in Elternzeit gewesen sein, um bis zur Vollendung des achten Lebensjahres deines Kindes weitere 24 Monate nutzen zu können. Während der Elternzeit besteht für dich Kündigungsschutz.

Wichtig: Spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn musst du deinen Arbeitgeber schriftlich über dein gewähltes Elternzeitmodell informieren. Einen Antrag brauchst du dafür nicht.

Elterngeld und Elterngeld Plus

Du kannst unabhängig von der Dauer deiner Elternzeit für die Betreuung deines Kindes höchstens 14 Monate lang Elterngeld beziehen. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn dein:e Partner:in ebenfalls mindestens zwei Monate lang Elterngeld erhält. Die zwei Monate zählen zum Gesamtkontingent von 14 Monaten.

Grundsätzlich liegt die Höhe des Elterngeldes bei 65 Prozent deines durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt. Der Betrag ist bei 1.800 Euro pro Monat gedeckelt. Hast du vorher unter 1.000 Euro netto verdient, kann dein Elterngeldsatz aber bis zu 100 Prozent deines bisherigen Verdienstes betragen.

Entscheidest du dich stattdessen für den Bezug von Elterngeld Plus, bekommst du bis zu 28 Monate lang 50 Prozent deines bisherigen Nettoeinkommens ausgezahlt. Das ist natürlich weniger Geld, dafür kannst du als Bezieherin von Elterngeld Plus auf Wunsch nebenbei in Teilzeit arbeiten. Das ist beim normalen Elterngeld nicht erlaubt.

Österreichische Arbeitnehmer:innen gehen nicht in Elternzeit, sondern in Karenz. Das Prinzip ist jedoch dasselbe. In den Details unterscheiden sich die gesetzlichen Vorgaben dennoch. Und: Es gibt ein paar Optionen, mit denen du länger für dein Kind da sein kannst.

Karenz in Österreich

Elternkarenz

Österreichische Eltern können maximal 14 Monate in Elternkarenz gehen und dafür finanzielle Bezüge erhalten. Darüber hinaus sind bis zu zehn weitere Monate unbezahlte Karenz möglich. Gleichzeitige Karenz beider Elternteile zählt wie in Deutschland doppelt und verringert die Anspruchsdauer. Im Gegensatz zu Deutschland startet die Karenz erst nach dem Ablauf des Mutterschutzes - also acht Wochen nach der Geburt.

Wer sich für Teilzeitkarenz entscheidet, kann bis zu vier Jahre karenziert bleiben. Dafür muss die bisherige Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert werden.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Wer gut verdient, ist normalerweise mit dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gut beraten. Hier gibt es für Karenznehmer:innen 80 Prozent der Letzteinkünfte und höchstens 2.300 Euro monatlich. Das Karenzgeld wird höchstens bis zum ersten Geburtstag des Kindes bezahlt. Eine Verlängerung um zwei Monate ist möglich, wenn dein:e Partner:in ebenfalls mindestens zwei Monate in Karenz geht.

Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld liegt bei 35,85 Euro pro Tag. Du bekommst es auch dann, wenn du vorher nicht erwerbstätig warst und beispielsweise studiert hast.

Bildungskarenz

Viele Arbeitnehmer:innen nutzen nach Ablauf der Elternkarenz zusätzlich die Möglichkeit auf Bildungskarenz. Dein Arbeitgeber kann dich freiwillig bis zu einem Jahr freistellen, um dich in einem Ausmaß von mindestens zwanzig Wochenstunden weiterzubilden. Du erhältst währenddessen das fiktive Arbeitslosengeld als Gehalt. Danach kannst du wieder in deinen Job einsteigen.

Die Chancen auf ein Stattgeben der Bildungskarenz erhöhst du, indem du sinnvolle und zu deinem Beruf passende Weiterbildungsangebote - wie beispielsweise die Ausbilder:innenbefähigung - auswählst.

Papamonat

Vor kurzer Zeit hat die österreichische Regierung den sogenannten Papamonat, der aber auch von gleichgeschlechtlichen Elternteilen genutzt werden kann, eingeführt. Der Papamonat verankert den Anspruch auf einen Monat unbezahlte Freistellung im Gesetz. Er zählt nicht zur Elternkarenz.Achtung: Der Papamonat muss vor Ende des Mutterschutzes stattfinden.

Die Schweiz geht hinsichtlich der Karenzregelungen einen eigenen Weg. Was dieser beinhaltet, erfährst du jetzt.

Karenz in der Schweiz

Mutterschaftsurlaub

Der Mutterschaftsurlaub beträgt in der Schweiz 14 Wochen - also rund drei Monate ab der Geburt deines Kindes. Du erhältst als Verdienstausfall 80 Prozent deines Gehalts. Die Bezüge sind aber bei 220 Schweizer Franken täglich gedeckelt.Darüber hinaus besteht kein weiterer gesetzlicher Anspruch auf Mutterschaftsurlaub oder Karenz. Dein Arbeitgeber kann dir aber beispielsweise freiwillig unbezahlten Urlaub für die Erziehung deines Kindes gewähren.

Vaterschaftsurlaub oder Urlaub für den zweiten Elternteil

Der zweite Elternteil kann in der Schweiz nicht statt der Mutter des Kindes 14 Wochen lang Geld vom Staat beziehen. Tatsächlich ist das nur zwei Wochen lang möglich. In dieser Zeit gibt es für dich ebenfalls 80 Prozent deines Lohns, jedoch höchstens 220 Schweizer Franken pro Tag.

LGBTQIA+ im Job: Besonderheiten bei Schwangerschaft und Elternschaft

Schwangere in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften profitieren natürlich von denselben Regelungen und Gesetzen wie heterosexuelle Personen. Die besonderen Herausforderungen von Regenbogenfamilien kommen in der Regel erst nach der Geburt. Elterngeld und Elternzeit können die nicht-gebärenden Partner:innen nur unter bestimmten Voraussetzungen bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Dazu zählen:

  • Du musst im selben Haushalt wie das Kind leben.
  • Du musst an der Erziehung des Kindes beteiligt sein.
  • Du musst eine Stiefkindadoption anstreben.

Die Erfüllung der Voraussetzungen musst du bei der Beantragung deiner Elternzeit nachweisen - beispielsweise mit dem eingereichten Adoptionsantrag. Da für eine Stiefkindadoption wiederum einige Bedingungen gegeben sein müssen, kann dieser Prozess die Genehmigung der Elternzeit verzögern.

Eine erfreuliche Nachricht: Die Vorgaben hierzu ändern sich für deutsche Arbeitnehmer:innen möglicherweise bald. Die Regierung plant zum Thema Stiefkindadoption eine Reform, die es queeren Menschen erleichtern soll, vor dem Gesetz von Geburt an Elternteil ihres Kindes zu sein. Das wiederum wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Richtlinien zu Elterngeld und -zeit betreffen.

Letztes Update: 29. Januar 2024