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Schwanger im Job: Die wichtigsten Infos für dich

Ein positiver Schwangerschaftstest stellt dein Berufsleben vor neue Herausforderungen. Ob du deinen Arbeitgeber informieren musst, hängt von deinem Wohnort ab: Während in Deutschland und Österreich eine Mitteilung sinnvoll bzw. vorgeschrieben ist, ist dies in der Schweiz freiwillig. Sobald der Arbeitgeber Bescheid weiß, muss er für den Schutz deiner Gesundheit sorgen und gegebenenfalls Arbeitsbedingungen anpassen – notfalls greift ein Beschäftigungsverbot.

Wichtig zu wissen: Fragen nach einer Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch sind grundsätzlich unzulässig. Neben dem Kündigungsschutz profitierst du je nach Land von verschiedenen Modellen wie Elternzeit (Deutschland), Karenz (Österreich) oder Mutterschaftsurlaub (Schweiz). Auch für Fehlgeburten gibt es mittlerweile in Deutschland gesetzliche Schutzfristen. Informiere dich frühzeitig über deine Rechte und besprich dich mit deinem Arbeitgeber, um für dich und dein Kind eine passende Lösung zu finden. So lässt sich die neue Lebensphase gut mit dem Job vereinbaren.

Eine Schwangerschaft stellt nicht nur dein Privatleben auf den Kopf, sondern hat gleichzeitig einen großen Einfluss auf deinen Job. Wir haben dir deshalb die wichtigsten Infos für berufstätige Schwangere zusammengestellt und klären Fragen wie: Welche Rechte stehen dir als schwangere Person zu? In welchen Berufen gilt ein Beschäftigungsverbot? Außerdem bekommst du einen Überblick zu möglichen Elternzeitmodellen und erfährst, ob die Frage nach einer Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch tatsächlich verboten ist.

Positiver Schwangerschaftstest: So geht es weiter

Bei manchen Menschen löst er unglaubliche Freude aus, in anderen eher Angst oder Zurückhaltung: Ein positiver Schwangerschaftstest. Egal, wie du reagierst, unsere Checkliste hilft dir bei deinen ersten Schritte nach dem Test weiter. Denn für dich gibt es schon zu Beginn der Schwangerschaft im Arbeitsleben einiges zu tun – und da ist die Entscheidung für oder gegen Elternzeit noch gar nicht integriert.

Checkliste: To Dos nach dem positiven Schwangerschaftstest

  1. Termin bei Gynäkologin oder Gynäkologen: Dein:e Gynäkolog:in kann deine Schwangerschaft bestätigen und dir deinen geschätzten Entbindungstermin nennen. Beides kann für die weitere Planung und – je nach Land – für die Mitteilung an deinen Arbeitgeber hilfreich sein.
  2. Benachrichtigung des Arbeitgebers: Dein Arbeitgeber sollte über deine Schwangerschaft Bescheid wissen, um für dich relevante Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen und deine Mutterschutzfristen einhalten zu können.
  3. Anpassung der Arbeitsbedingungen: Unternehmen müssen Schwangere in der Arbeit besonders schützen. Je nachdem, in welchem Bereich du arbeitest, sollten dein Arbeitgeber und du deine Arbeitsbedingungen beurteilen und gegebenenfalls zu deinen Gunsten anpassen.
  4. Bekanntgabe im Team: Weiß dein Team von deiner Schwangerschaft, kann es sich schon einmal Gedanken über die Zeit deiner Abwesenheit machen. Außerdem ist geteilte Freude ja bekanntlich die größte.

Ab wann musst du deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?

Vor der zwölften Schwangerschaftswoche gibt es kein allgemeines gesetzliches Verbot, über die Schwangerschaft zu sprechen. Du kannst also selbst entscheiden, wann du deine Schwangerschaft deinem Arbeitgeber, deinen Kolleg:innen oder anderen Personen mitteilst. Die sogenannte zwölfte Woche ist auch keine allgemeine arbeitsrechtliche Meldefrist. Informierst du deinen Arbeitgeber, kann er die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen und prüfen, ob deine konkrete Tätigkeit angepasst werden muss.

Österreich:

Auch Österreich verlangt von schwangeren Personen eine unmittelbare Mitteilung der Schwangerschaft und die Bekanntgabe des ungefähren Geburtstermins an den Arbeitgeber. Das ist in § 3 Mutterschutzgesetz (MSchG) Abs. 4 geregelt.

Schweiz:

Die Schweiz ist bezüglich der Vorgaben zur Schwangerschaftsbekanntgabe eher locker. Du bist hier nicht verpflichtet, deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft überhaupt mitzuteilen. Eine Mitteilung kann aber sinnvoll sein, damit der Arbeitgeber die gesetzlichen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz umsetzen kann.

Rechte als Schwangere: Das steht dir in Deutschland, Österreich & der Schweiz zu

Welche Rechte stehen dir während deiner Schwangerschaft zu und worauf kannst du dich dabei berufen? Das hängt unter anderem von deiner individuellen Gesundheitssituation, deinem Job und deinem Wohnortland ab. Wir geben dir nun einige grundlegende Informationen zu den Regeln und Ansprüchen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Deutschland

Als sozialversicherungspflichtig angestellte Person hast du in Deutschland als Schwangere umfassende Rechte. Damit dein Arbeitgeber die individuellen Schutzmaßnahmen umsetzen kann, muss er von deiner Schwangerschaft wissen. Die allgemeine mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze muss jedoch unabhängig davon erfolgen. Aber welche Ansprüche hast du überhaupt? Nun, zunächst ist wichtig, dass dein Arbeitsplatz für deine Gesundheit und das Leben deines Babys ungefährlich sein muss. Sofern deine bisherige Tätigkeit laut §§11 und 12 gefährdend war, muss das Unternehmen dir eine alternative Arbeitsumgebung bieten können. Kann er das nicht, kommt bei dir möglicherweise das Beschäftigungsverbot zum Tragen.

Vor und nach der Entbindung steht dir ein sechs- bzw. achtwöchiger Mutterschutz zu. Während dieser Schutzfristen erhältst du – abhängig von deinem Versicherungsstatus – Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss. Die Höhe richtet sich nicht pauschal nach deinem bisherigen Nettogehalt. Des Weiteren kannst du nach Ablauf der Mutterschutzfristen bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Diese muss dir dein Arbeitgeber gewähren.

Österreich

Das MSchG gilt in Österreich für alle Dienstnehmerinnen und Heimarbeiterinnen. In §2a ist ähnlich zur Gesetzgebung in Deutschland festgelegt, welche Tätigkeiten für dein Baby und dich gefährdend sein könnten. Kann dein Arbeitgeber die Gefährdungsquellen nicht beseitigen oder dich an anderer Stelle einsetzen, gilt zu deinem Schutz ein Beschäftigungsverbot.

Vor der Geburt kannst du dich in Ruhe auf die Ankunft deines Babys vorbereiten – es gibt acht Wochen vorgeburtlichen Mutterschutz. Während dieser Zeit wird grundsätzlich Wochengeld gezahlt; die konkrete Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht pauschal nach einem „vollen Gehalt“. Nach der Entbindung bist du weitere acht Wochen in Mutterschutz. Danach beginnt auf deinen Wunsch hin die Karenzzeit, die du jederzeit abwechselnd mit deiner:m Partner:in nehmen kannst. Die Dauer der Karenz hängt davon ab, ob und wann die Eltern wechseln. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum zweiten Geburtstag des Kindes reichen. Die Elternkarenz kann dir dein Arbeitgeber nicht verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Schweiz

Jedes Unternehmen ist in der Schweiz verpflichtet, schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ausreichend zu schützen. Dafür gelten gesetzliche Schutzvorschriften; es handelt sich nicht lediglich um eine freiwillige Selbstverpflichtung.

Du kannst nach der Geburt deines Kindes bis zu 14 Wochen Mutterschaftsurlaub bei beschränkten finanziellen Bezügen nehmen. Darauf folgend gibt es keine Regelungen zu Elternzeitansprüchen. Bei deinem Arbeitgeber kannst du aber beispielsweise um unbezahlten Urlaub ansuchen.

Achtung: Die verheimlichten Umstände können zu Vertrauensproblemen führen und das Verhältnis zwischen dir und deinem neuen Arbeitgeber negativ beeinflussen. Es kann sich also je nach deiner individuellen Situation lohnen, die Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch proaktiv anzusprechen und möglicherweise gemeinsame Lösungsansätze zu finden.

Gefährdungsbeurteilung bei Schwangeren und stillenden Personen

In Deutschland müssen Arbeitgeber Arbeitsplätze und Tätigkeiten bereits im Vorfeld daraufhin beurteilen, ob mutterschutzrechtliche Gefährdungen bestehen. Sobald eine konkrete Schwangerschaft oder Stillzeit bekannt ist, muss die Gefährdungsbeurteilung anlassbezogen überprüft und müssen die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Dein Arbeitgeber muss also nicht erst nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft erstmals prüfen, ob ein Arbeitsplatz grundsätzlich gefährlich sein könnte.

Für dich als Arbeitnehmer:in ist wichtig: Die personenbezogene Gefährdungsbeurteilung bei Bekanntwerden von Schwangerschaft oder Stillzeit bleibt verpflichtend. Das heißt, dass individuelle Schutzmaßnahmen und persönliche Gespräche weiterhin durchgeführt werden müssen (§ 10 Abs. 2 MuSchG).

Beschäftigungsverbot für schwangere Personen

Das Beschäftigungsverbot (BV) für schwangere Personen wird zunächst in zwei Bereiche unterteilt – das grundsätzliche und das individuelle Beschäftigungsverbot.

Grundsätzliches Beschäftigungsverbot

Das grundsätzliche Beschäftigungsverbot basiert auf dem MuSchG. Darin werden zum Schutz von Schwangeren bestimmte Tätigkeiten definiert, die nicht ausgeübt werden dürfen. Arbeitgeber, die keine Alternative zu diesen Aufgaben anbieten können, müssen dich ins grundsätzliche Beschäftigungsverbot schicken.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Dein:e Gynäkolog:in kann ein individuelles BV aussprechen, wenn deine oder die Gesundheit deines Babys durch deine Arbeitsbedingungen gefährdet werden könnten. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn du kellnerst und aufgrund einer Risikoschwangerschaft nicht mehr zu lang stehen darfst.

Das waren noch nicht alle Möglichkeiten, warum du als Schwangere von der Arbeit freigestellt wirst. Außerdem kommt in manchen konkreten Situationen das behördliche Beschäftigungsverbot hinzu.

Das behördliche Beschäftigungsverbot ist unabhängig von deinem Gesundheitszustand und wird von der für dich und deinen Beruf zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt. Du kannst dir dort Hilfe suchen, wenn deiner Meinung nach eine Gefährdung für deine Gesundheit besteht, die nicht oder nicht gänzlich gesetzlich abgedeckt ist. Die Behörde hilft dir dabei, die Situation gemeinsam mit deinem Arbeitgeber zu bewerten und spricht dann womöglich ein Beschäftigungsverbot bei vollem Gehalt aus.

Berufe mit behördlichem Beschäftigungsverbot

Eine Auswahl an Jobs und Branchen, in denen du als Schwangere nicht arbeiten darfst, sofern dein Arbeitgeber keine ungefährliche Aufgaben für dich findet:

  • Kindergartenpädagog:innen
  • Paketbot:innen
  • Lagerist:innen
  • Chemiker:innen im Umgang mit Gefahrstoffen
  • Flugbegleiter:innen
  • Fließbandarbeiter:innen
  • Bergbau untertags

Schwangerschaft und Bewerbungsgespräch

Mythos oder Fakt? Dürfen potenzielle Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch tatsächlich nicht nach einer Schwangerschaft oder der zukünftigen Kinderplanung fragen?

Grundsätzlich dürfen sie das nicht. Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft können Bewerber:innen benachteiligen und sind deshalb in der Regel unzulässig. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen bestehen, wenn die Schwangerschaft für die konkrete Tätigkeit unmittelbar relevant ist. Um Diskriminierung und Benachteiligung zu vermeiden, sind solche Fragen in Deutschland grundsätzlich nicht zulässig – beispielsweise auf Basis von § 7 im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dann wäre ja alles geklärt, oder? Aber wie sieht es eigentlich mit einer möglichen Kündigung in der ersten Zeit beim neuen Arbeitgeber aus? Diese Frage beantworten wir dir in unserem Artikel zur Schwangerschaft in der Probezeit.

Nebenjobs für Schwangere: Was ist erlaubt?

Auch während einer Schwangerschaft kannst du einen ungefährlichen Nebenjob ausüben. Doch aufgrund des geltenden MuSchG darfst du täglich im Durchschnitt nur 8,5 Stunden arbeiten. In der Praxis bedeutet das, dass sich bei einem Hauptjob mit 40 Stunden und einem Nebenjob mit fünf Stunden deine beiden Arbeitgeber untereinander abstimmen müssen. Sie legen in Absprache mit dir fest, wo du deine Stunden reduzieren kannst. Du landest demnach bei deinem Nebenjob nicht unbedingt automatisch im Beschäftigungsverbot. Darüber hinausgehend solltest du natürlich auch darauf achten, dich nicht zu überanstrengen. Zu viel Stress könnte für dich und dein Baby schädlich sein.

Vor und nach der Geburt: Mutterschutz

Noch einmal tief durchatmen, bevor das Baby kommt! Vor der Geburt stehen dir in Deutschland sechs Wochen und in Österreich acht Wochen Mutterschutz zu. In Deutschland darfst du während der Schutzfrist vor der Geburt auf eigenen Wunsch weiterarbeiten; der Arbeitgeber darf dich nicht gegen deinen Willen beschäftigen. In Österreich gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot während der Schutzfrist. Die Schweiz sieht keine allgemeine bezahlte Schutzfrist vor der Geburt vor. Dort gelten aber besondere Schutzvorschriften für Schwangere am Arbeitsplatz.

Und wie sieht es nach der Geburt aus? Die Länge des nachgeburtlichen Mutterschutzes ist in Österreich und Deutschland dieselbe – nämlich acht Wochen. Während dieser Zeit gelten je nach Land unterschiedliche Leistungen: In Deutschland kommen insbesondere Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss infrage, in Österreich Wochengeld. Es handelt sich nicht pauschal um eine Entgeltfortzahlung in Höhe des bisherigen Gehalts. Im Gegensatz zur Schweiz! Dort beträgt der Mutterschaftsurlaub 14 Wochen, in denen du höchstens 80 Prozent deines bisherigen Lohns und maximal 220 Franken täglich verdienst. Willst du dein Kind nach dem Mutterschutz bzw. Mutterschaftsurlaub weiterhin selbst betreuen, kann dieser nahtlos in Elternzeit, Karenz oder unbezahlten Urlaub übergehen.

Sonderfall: Fehlgeburt und stille Geburt

Nach einer Fehlgeburt oder stillen Geburt hast du in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht automatisch Anspruch auf Karenz oder Elternzeit. Die Regelungen zu Schutzfristen, Kündigungsschutz und finanziellen Leistungen unterscheiden sich jedoch je nach Land.Elternzeit.

Österreich gewährt bei stillen Geburten – also wenn ein Kind tot geboren wird oder unmittelbar nach der Geburt verstirbt – einen achtwöchigen Mutterschutz. Bei einer Fehlgeburt, bei der das Baby unter 500 Gramm wiegt, gibt es diesen Mutterschutz nicht. Du kannst dich allerdings für die Zeit danach bis zu deiner Erholung krankschreiben lassen und erhältst eine Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld. Außerdem gilt für dich ein vierwöchiger Kündigungsschutz.

Ähnlich sieht es in Deutschland aus. Auch hier hast du nach einer Totgeburt die Möglichkeit, deinen Mutterschutz in Anspruch zu nehmen. Du kannst allerdings in der dritten Woche nach der Entbindung freiwillig wieder arbeiten. Tritt die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein und der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft, kannst du vier Monate lang nicht gekündigt werden. Ab der 13. Woche hast du Anspruch auf gestaffelten Mutterschutz.

In der Schweiz hängen die Ansprüche unter anderem davon ab, wie lange die Schwangerschaft gedauert hat und ob eine Geburt im rechtlichen Sinn vorliegt. Ein allgemeiner Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub besteht nicht bei jeder frühen Fehlgeburt. Bei einem konkreten Fall solltest du dich deshalb an den Arbeitgeber, die Ausgleichskasse oder eine Beratungsstelle wenden.

Mutterschutz bei Fehlgeburt

Wir möchten nicht vom Schlimmsten ausgehen, aber der Vollständigkeit halber diese Information festhalten. Die Bayerin Natascha Sagorski hat selbst eine Fehlgeburt erlitten und setzte sich mit einer landesweiten Petition in Deutschland für einen gestaffelten Mutterschutz ein. Mit Erfolg! Seit 01. Juni 2025 haben Betroffene Anspruch auf gestaffelten Mutterschutz. Diese Schutzfristen gelten nun für Arbeitnehmer:innen und Auszubildende:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: Anspruch auf bis zu zwei Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: Anspruch auf bis zu sechs Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: Anspruch auf bis zu acht Wochen Mutterschutz

Die betroffene Person kann selbst entscheiden, ob sie die Schutzfrist in Anspruch nimmt. Während der Schutzfrist bestehen grundsätzlich Ansprüche auf Mutterschaftsleistungen. Der besondere Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt davon unabhängig bis zum Ablauf von vier Monaten. In Österreich und der Schweiz gelten andere Regelungen.

Solltest du für diese Zeit professionelle Unterstützung benötigen, findest du hier verschiedene Anlaufstellen aufgelistet.

Elternzeit- und Elterngeldmodelle im Überblick

Elterngeld, Elterngeld Plus, Teilzeitkarenz, Bildungskarenz – da kann man schon mal den Überblick verlieren! Jedes Land bietet Paaren und Alleinerziehenden unterschiedliche Elternzeit- und Elterngeldmodelle. Wir haben dir die gängigsten Möglichkeiten pro Land zusammengefasst und ordnen diese ein. Ganz genau mit allen Details haben wir dir in diesem Artikel alles zusammengefasst:

Elternzeit in Deutschland

Elternzeit

Um für dein Kind da zu sein, kannst du nach der Geburt bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Diese muss dabei nicht am Stück genommen werden. Bis zum dritten Geburtstag musst du für den vollen Anspruch jedoch mindestens zwölf Monate in Elternzeit gewesen sein, um bis zur Vollendung des achten Lebensjahres deines Kindes weitere 24 Monate nutzen zu können. Während der Elternzeit besteht für dich Kündigungsschutz.

Wichtig: Spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn musst du deinen Arbeitgeber in Textform über dein gewähltes Elternzeitmodell informieren. Einen Antrag brauchst du dafür nicht. Textform bedeutet beispielsweise, dass auch eine E-Mail genügt; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich.

Elterngeld und Elterngeld Plus

Du kannst unabhängig von der Dauer deiner Elternzeit für die Betreuung deines Kindes höchstens 14 Monate lang Elterngeld beziehen. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn dein:e Partner:in ebenfalls mindestens zwei Monate lang Elterngeld erhält. Die zwei Monate zählen zum Gesamtkontingent von 14 Monaten.

Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern beziehungsweise der alleinerziehenden Person mehr als 175.000 Euro beträgt.

Elterngeld und Elternzeit sind voneinander zu unterscheiden: Elterngeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Elternzeit bezogen werden. Während des Elterngeldbezugs darfst du grundsätzlich höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Mehr zur Höhe des Elterngeldes liest du hier.

Österreichische Arbeitnehmer:innen gehen nicht in Elternzeit, sondern in Karenz. Das Prinzip ist jedoch dasselbe. In den Details unterscheiden sich die gesetzlichen Vorgaben dennoch. Und: Es gibt ein paar Optionen, mit denen du länger für dein Kind da sein kannst.

Karenz in Österreich

Elternkarenz

Österreichische Eltern können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Karenz nehmen. Die Karenz ist von der finanziellen Leistung Kinderbetreuungsgeld zu unterscheiden. Ein Elternteil kann grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes in Karenz bleiben; wenn sich die Eltern abwechseln, kann die Karenz unter bestimmten Voraussetzungen bis zum zweiten Geburtstag des Kindes dauern.

Eine gleichzeitige Karenz beider Elternteile ist grundsätzlich nicht möglich. Beim ersten Wechsel kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine einmonatige Überschneidung zulässig sein.

Die Elternteilzeit ist von der Karenz zu unterscheiden. Dabei wird die Arbeitszeit reduziert, während das Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt. Voraussetzungen, Mindestumfang und Dauer hängen unter anderem von der Betriebsgröße, der Beschäftigungsdauer und dem Alter des Kindes ab.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Wer gut verdient, ist normalerweise mit dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gut beraten. Es ersetzt unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich 80 Prozent der Letzteinkünfte, ist aber nach oben gesetzlich begrenzt. Die genaue Höhe kannst du mit dem offiziellen Kinderbetreuungsgeld-Rechner ermitteln.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird grundsätzlich bis zum 365. Tag ab der Geburt gezahlt, wenn nur ein Elternteil es bezieht. Wechseln sich beide Eltern ab, ist ein Bezug grundsätzlich bis zum 426. Tag möglich. Die arbeitsrechtliche Karenz kann davon abweichen.

Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld liegt bei 35,85 Euro pro Tag. Du bekommst es auch dann, wenn du vorher nicht erwerbstätig warst und beispielsweise studiert hast.

Bildungskarenz

Viele Arbeitnehmer:innen nutzen nach Ablauf der Elternkarenz zusätzlich die Möglichkeit auf Bildungskarenz. Viele Arbeitnehmer:innen nutzen nach Ablauf der Elternkarenz zusätzlich die Möglichkeit auf Bildungskarenz. Die frühere Bildungskarenz beziehungsweise Bildungsteilzeit wurde durch neue Regelungen zur Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit ersetzt beziehungsweise neu geordnet. Ob eine Förderung möglich ist, hängt von den aktuellen Voraussetzungen und der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab.

Papamonat

Der sogenannte Papamonat ist eine gesetzlich verankerte, grundsätzlich unbezahlte Freistellung aus Anlass der Geburt. Er dauert einen Monat, zählt nicht zur Elternkarenz und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch von gleichgeschlechtlichen Elternteilen genutzt werden.

Der Papamonat kann grundsätzlich ab dem Tag nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter in Anspruch genommen werden. Die erforderlichen Ankündigungs- und Meldefristen müssen eingehalten werden. Alle Details findest du hier.

Achtung: Der Papamonat muss innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums rund um die Geburt genommen werden. Er kann nicht beliebig zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Die Schweiz geht hinsichtlich der Karenzregelungen einen eigenen Weg. Was dieser beinhaltet, erfährst du jetzt.

Karenz in der Schweiz

Mutterschaftsurlaub

Der Mutterschaftsurlaub beträgt in der Schweiz 14 Wochen – also rund drei Monate ab der Geburt deines Kindes. Du erhältst als Verdienstausfall 80 Prozent deines Gehalts. Die Bezüge sind aber bei 220 Schweizer Franken täglich gedeckelt.Darüber hinaus besteht kein weiterer gesetzlicher Anspruch auf Mutterschaftsurlaub oder Karenz. Dein Arbeitgeber kann dir aber beispielsweise freiwillig unbezahlten Urlaub für die Erziehung deines Kindes gewähren.

Vaterschaftsurlaub oder Urlaub für den zweiten Elternteil

Der andere Elternteil hat in der Schweiz Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. Seit 2024 wird rechtlich vom „Urlaub des anderen Elternteils“ gesprochen. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden, muss aber innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt genommen werden. Die Entschädigung beträgt grundsätzlich 80 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch 220 Franken pro Tag.

LGBTQIA+ im Job: Besonderheiten bei Schwangerschaft und Elternschaft

Schwangere in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften profitieren natürlich von denselben Regelungen und Gesetzen wie heterosexuelle Personen. Die besonderen Herausforderungen von Regenbogenfamilien kommen in der Regel erst nach der Geburt. Elterngeld und Elternzeit können die nicht-gebärenden Partner:innen nur unter bestimmten Voraussetzungen bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Dazu zählen:

  • Du musst im selben Haushalt wie das Kind leben.
  • Du musst an der Erziehung des Kindes beteiligt sein.
  • Du musst eine Stiefkindadoption anstreben.

Die Erfüllung der Voraussetzungen musst du bei der Beantragung deiner Elternzeit nachweisen – beispielsweise mit dem eingereichten Adoptionsantrag. Da für eine Stiefkindadoption wiederum einige Bedingungen gegeben sein müssen, kann dieser Prozess die Genehmigung der Elternzeit verzögern.

Eine erfreuliche Nachricht: Die Vorgaben hierzu ändern sich für deutsche Arbeitnehmer:innen möglicherweise bald. Die Regierung plant zum Thema Stiefkindadoption eine Reform, die es queeren Menschen erleichtern soll, vor dem Gesetz von Geburt an Elternteil ihres Kindes zu sein. Das wiederum wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Richtlinien zu Elterngeld und -zeit betreffen.