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Attest-Debatte

Attest ab Tag 1: Warum Beamte vorerst außen vor bleiben

von Julia P.
Veröffentlicht:  3. September 2026, 08:18
3 min
Polizistin steht mit Warnweste auf einer Straße in der Stadt

Die Koalition hat vereinbart, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) künftig grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. Für Beschäftigte wäre das eine neue gesetzliche Regel, für Beamt:innen gilt sie nicht automatisch: Sie unterliegen eigenen beamtenrechtlichen Vorschriften. Die konkrete Ausgestaltung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind weiterhin offen.

Was die Bundesregierung plant

Die schwarz-rote Koalition unter Bundeskanzler Friedrich Merz hat in ihrem Reformpaket vereinbart, dass Beschäftigte künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen sollen. Im gesetzlichen Regelfall ist ein Attest bislang erst vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Arbeitgeber können den Nachweis aber schon heute ab dem ersten Krankheitstag verlangen, wie § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes zeigt. Auch die telefonische Krankschreibung, die sich seit der Pandemie etabliert hat, soll vollständig gestrichen werden.

Stapel mit Unterlagen und Dokumenten liegt auf einem Schreibtisch
Für Bundesbeamte gilt derzeit weiterhin das Vertrauensprinzip: Ein Attest müssen sie laut Gesetz nur „auf Verlangen“ vorlegen. Ob die geplante Reform daran etwas ändert, ist offen.

Die Gesetzeslücke: Beamte fallen durchs Raster

Wer genauer hinschaut, entdeckt eine bemerkenswerte Leerstelle in den Plänen. Um die Attestpflicht ab dem ersten Tag rechtlich zu verankern, muss das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden. Genau dort liegt das Problem: Dieses Gesetz gilt ausschließlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – also Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildende. Beamte sind darin nicht erfasst.

Für sie gelten eigene Regelwerke auf Bundes- und Landesebene. Paragraf 96 des Bundesbeamtengesetzes bestimmt, dass eine Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit nur „auf Verlangen“ nachzuweisen ist, also weder automatisch noch zwingend ab dem ersten Tag. Ähnlich sieht es in vielen Bundesländern aus: In Bayern etwa müssen Landesbeamte erst dann ein ärztliches Zeugnis vorlegen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert.

Ob Bund und Länder ihre beamtenrechtlichen Regelungen an die Reform anpassen, ist bislang offen. Das bayerische Finanzministerium erklärte gegenüber dem Merkur lediglich, eine Übertragung auf den Beamtenbereich werde geprüft, sobald die konkrete Ausgestaltung der Bundesregelung feststehe.

Der Deutsche Beamtenbund lehnt die Verschärfung grundsätzlich ab: Man halte davon „generell nichts, weder für Tarifbeschäftigte, noch für Beamte“, teilte der dbb auf Anfrage des Merkur mit.

Zweiklassen-Reform? Ein genauerer Blick lohnt sich

Bevor die Gerechtigkeitsdebatte überkocht, ist eine Differenzierung angebracht: Die Ausnahme beträfe ausschließlich verbeamtete Staatsdienerinnen und Staatsdiener. Die Mehrheit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist jedoch gar nicht verbeamtet, sondern tarifbeschäftigt und Tarifbeschäftigte fallen sehr wohl unter das Entgeltfortzahlungsgesetz. Für eine Verwaltungsangestellte im Rathaus könnte die neue Regel gelten; der verbeamtete Kollege am Schreibtisch nebenan wäre davon nicht automatisch erfasst.

Ein weiterer Punkt relativiert die Debatte: Neu wäre nicht die Möglichkeit, eine AU ab dem ersten Tag zu verlangen, sondern dass sie zum gesetzlichen Regelfall für Beschäftigte werden soll. Bereits heute dürfen Arbeitgeber nach Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ein Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen, ohne Begründung und ohne konkreten Verdacht, wie das Bundesarbeitsgericht bestätigt hat.

Und selbst die vermeintliche Freiheit der Beamten hat Grenzen: Auch Dienstvorgesetzte können nach geltendem Recht bereits ab dem ersten Krankheitstag einen Nachweis einfordern. Ob eine Bescheinigung am selben Tag vorliegen müsste, ist ebenfalls noch offen.

Wer angesichts der Ausnahme nun über eine Verbeamtung nachdenkt, sollte die Hürden kennen. Der Beamtenstatus ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, von Altersgrenzen über die gesundheitliche Eignung bis hin zu Laufbahnprüfungen, und längst nicht bei jeder Stelle im öffentlichen Dienst vorgesehen. Der weitaus häufigere Weg führt in ein Tarifbeschäftigungsverhältnis, das zwar hohe Jobsicherheit und geregelte Arbeitszeiten bietet, bei dem die Attest-Ausnahme jedoch gerade nicht greift.

Wege in den öffentlichen Dienst

Die Debatte lenkt den Blick auf eine Beschäftigungsform, die vielen attraktiver erscheinen dürfte als je zuvor. Der Zugang zum öffentlichen Dienst steht dabei mehr Menschen offen, als gemeinhin angenommen wird und längst nicht nur klassischen Verwaltungslaufbahnen.

  • Stellensuche: Bund, Länder und Kommunen schreiben ihre Positionen auf eigenen Karriereportalen aus, zentral gebündelt etwa auf interamt.de sowie über die Karriereseiten der Ministerien und Städte. Gesucht wird quer durch alle Berufsbilder von IT und Ingenieurwesen über Pflege und Pädagogik bis zum Projektmanagement.
  • Quereinstieg: Insbesondere in Mangelbereichen wie IT-Sicherheit, Bauwesen oder Digitalisierung stellen Behörden zunehmend Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger ein, zunächst meist als Tarifbeschäftigte, teils mit späterer Option auf Verbeamtung.