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Rentenreform

Vor 1972 geboren? Wie Altersteilzeit die Rente sichern könnte

Veröffentlicht:  24. September 2026, 09:21
2 min
Bärbel Bas hält eine Begrüßungsansprache während einer Gedenkstunde im Deutschen Bundestag in Berlin.
Deutscher Bundestag / Thomas Köhler / photothek

Fünf Geburtsjahrgänge in Deutschland könnten sich mit einem Altersteilzeitvertrag vor Einschnitten der Rentenreform schützen. Das sieht ein Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium vor, den das Haus selbst veraltet nennt. Entscheidend ist ein Stichtag, dessen Datum aber noch nicht feststeht. 

Ein Vertrag entscheidet über den Rentenbeginn

Öffentlich gemacht hat den Entwurf mit Bearbeitungsstand 21. August „Die Zeit“. Er übernimmt zwei Kernvorschläge der Alterssicherungskommission: Das Rentenalter soll der Lebenserwartung folgen, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren auslaufen. Beim Vertrauensschutz macht es die Altersteilzeit zum Schlüssel.

Was der Entwurf vorsieht:

  • Bis Jahrgang 1966 bleibt die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren erhalten
  • Für die Jahrgänge 1965 bis 1967 bleibt die Regelaltersgrenze bei 67
  • Ab Jahrgang 1968 gilt die 2:1-Regel: ein Jahr mehr Lebenserwartung, acht Monate länger arbeiten
  • Mit Altersteilzeit können die Jahrgänge 1967 bis 1971 weiter mit 65 abschlagsfrei gehen
  • Für die Jahrgänge 1968 bis 1971 bleibt zusätzlich die Regelaltersgrenze bei 67
Laut Entwurf soll der Sozialbeirat die neue Formel für das Rentenalter erstmals 2042 überprüfen, danach alle zehn Jahre.

So funktioniert Altersteilzeit heute

Wer die Vertrauensschutz-Regel nutzen will, muss den Altersteilzeitvertrag rechtzeitig unterschreiben. Konkret verlangt das Altersteilzeitgesetz:

  • Mindestalter 55 Jahre und mindestens 1.080 Tage sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren.
  • Halbierung der Arbeitszeit über meist maximal sechs Jahre.
  • Zustimmung des Arbeitgebers. Einen Rechtsanspruch gibt es nur, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ihn vorsieht. Wer nicht darunter fällt, muss individuell verhandeln.
  • Zwei Modelle: das Gleichverteilungsmodell (durchgehend halbe Stunden) oder das Blockmodell (erst volle Arbeitszeit, dann Freistellung). In der Praxis dominiert laut IAB das Blockmodell mit rund 82 Prozent der Vereinbarungen.
  • Aufstockung: Der Arbeitgeber stockt das halbierte Bruttogehalt auf mindestens 70 Prozent des vorherigen Nettos auf. Tarifverträge sehen häufig 80 bis 90 Prozent vor.

Erster Schritt: prüfen, ob im Betrieb ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit gilt. Andernfalls das Gespräch mit der Personalabteilung suchen. Als Stichtag nennt der Entwurf den Kabinettsbeschluss – eine laufende Verhandlung genügt nicht, der Vertrag muss bis dahin verbindlich unterschrieben sein. Zusätzlicher Zeitdruck: Die Kommission will die Altersteilzeit selbst beschneiden, erst ab 58 statt 55 Jahren, ohne Blockmodell.

Das Ministerium bremst, die Union drängt

Ob das alles überhaupt kommt, entscheidet sich politisch. Das Haus von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) spricht laut Handelsblatt von einem Papier des Fachreferats, mit dem die Hausleitung nicht befasst war. Derzeit entstehe ein Referentenentwurf. In der vorläufigen Kabinettsplanung taucht die Reform laut „Zeit“ bis Ende Oktober nicht auf.

Bas zeigte sich offen für fünf Jahre Übergang, der Schutz bis Jahrgang 1966 entspräche genau dem. Unionsfraktionschef Thorsten Frei hält dagegen: „Aber fünf Jahre halte ich für zu lang.“

Damit hängt viel an einem Papier, das die eigene Hausleitung nicht kennt. Ob eine Unterschrift unter die Altersteilzeit den Rentenbeginn tatsächlich sichert, zeigt erst der Referentenentwurf und der Stichtag, den das Kabinett setzt.