Rente im Wandel
Glück gehabt: Welche Jahrgänge noch mit 63 in Rente können
Bis zum Jahrgang 1967 könnten in Deutschland noch Millionen Versicherte abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen – vorausgesetzt, die geplante Abschaffung kommt mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren. Beschlossen ist bisher nichts. Doch die Koalition ringt längst um die entscheidende Frage: Wer fällt noch unter den Schutz?
Erst 64,5, nicht 63 – und bald vielleicht gar nicht mehr
Die „Rente mit 63“ trägt einen irreführenden Namen: Wer 45 Jahre eingezahlt hat, kann heute frühestens mit 64,5 Jahren abschlagsfrei aufhören. Genau dieses Modell will die Bundesregierung streichen – so früh wie möglich, aber „unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes“, wie es im Bericht der Rentenkommission heißt. Konkrete Fristen nennt sie nicht.
Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) und Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas (SPD) wollen alle Empfehlungen umsetzen, bis Ende 2026. Strittig ist nur noch das Wann.
Diese Jahrgänge könnten es noch schaffen
Sicher ist der Zugang bisher nur kurz vor dem Ziel: 2026 dürfen die Jahrgänge 1961 und 1962 die Frührente nutzen, 2027 auch die Anfang 1963 Geborenen. Danach entscheidet die Länge der Frist. Faustregel: Von 1962 aus rückt die Grenze pro Fristjahr grob einen Jahrgang weiter – ein Szenario, kein Gesetz:
- ohne neue Regelung: 1961, 1962, teils noch 1963
- drei Jahre Übergangsfrist: bis Jahrgang 1965
- vier Jahre Frist: bis Jahrgang 1966
- fünf Jahre Frist: bis Jahrgang 1967
- zehn Jahre Frist (SPD-Maximalvorschlag): bis Jahrgang 1972

Zwischen einem Jahr und zehn – die Frist ist umkämpft
Wie lang die Frist ausfällt, ist offen. Der Wirtschaftsweise Martin Werding, Mitglied der Rentenkommission, hält ein bis maximal drei Jahre für ausreichend. Die SPD will länger: Annika Klose, sozialpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, warnt: „Wenn Menschen ihr Leben danach ausgerichtet haben, kann man ihnen nicht kurz vor knapp die Tür vor der Nase zumachen.“ Ihre Präferenz: fünf Jahre. Parteikollege Bernd Rützel bringt sogar zehn ins Spiel. Als Maßstab gilt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2004: fünf Jahre.
Fest steht nichts. Ob am Ende Jahrgang 1965, 1967 oder gar 1972 die Grenze markiert, entscheidet sich erst mit dem Gesetzespaket. Bis dahin bleibt jede Jahreszahl ein Szenario – kein Anspruch, auf den sich schon jemand verlassen sollte.