Weiterbildung: Was du als Arbeitnehmer wissen solltest

Möchtest du deine berufliche Vorbildung vertiefen, neue Fähigkeiten erwerben oder dir neues Wissen aneignen? Nichts wie hin zur nächsten Weiterbildung! Bevor du dich als Arbeitnehmer aber dazu entscheidest, solltest du dir sowohl über deine Rechte als Arbeitnehmer im Klaren sein als auch Gedanken über die Finanzierung machen. Was du dabei beachten musst, erklärt dir Katharina Kästel von unserem Kooperationspartner anwalt.de.

Weiterbildung ist nicht gleich Fortbildung

Zunächst ist zwischen einer Weiterbildung und einer Fortbildung zu unterscheiden. Eine Weiterbildung ist im Grunde genommen eine Erweiterung deiner Qualifikationen. Diese müssen aber nicht zwangsläufig mit deiner Arbeitsstelle im Zusammenhang stehen. Die Weiterbildung kann zum Beispiel ein Fernstudium oder eine zusätzliche Ausbildung sein. Sie erfolgt auf deine Eigeninitiative hin. Das heißt, die Kosten hierfür können, müssen aber nicht von deinem Arbeitgeber getragen werden.

Die Fortbildung hingegen stellt eine konkrete Weiterqualifizierung dar, die sich auf deinen derzeit ausgeübten Job bezieht. Das bedeutet, du kannst im Rahmen dessen zusätzliche Fähigkeiten explizit für deinen Beruf erwerben. In der Regel trägt dein Arbeitgeber die dafür entstehenden Kosten.

Gesetzlicher Anspruch auf Weiterbildung existiert nicht

Als Arbeitnehmer hast du grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Weiterbildung. Dagegen hast du die Möglichkeit, im Rahmen des sogenannten Bildungsurlaubs eine Weiterbildung zu machen.

Der Bildungsurlaub ist nicht gleichzusetzen mit dem Erholungsurlaub. Ersterer dient einzig zu Bildungszwecken, letzter zur Erholung vom stressigen Arbeitsalltag. Somit kannst du dich als Arbeitnehmer im Rahmen des sogenannten Bildungsurlaubs für eine gewisse Zeit von deiner Berufstätigkeit freistellen lassen, damit du Gelegenheit zu einer Weiterbildung hast.

Es gibt in fast allen deutschen Bundesländern Bildungsurlaubsgesetze – außer in Sachsen und Bayern. Unterschiede in den Ländern existieren zum Beispiel beim zeitlichen Umfang oder auch bei den Voraussetzungen für die Anerkennung von Seminaren.

Weiterbildung muss vertraglich geregelt sein

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass deine Führungskraft der Weiterbildung zustimmen muss. Um herauszufinden, ob du einen Anspruch auf eine Weiterbildung hast, solltest du einen Blick in deinem Arbeitsvertrag oder in den Tarifvertrag bzw. in eine Betriebsvereinbarung werfen. Darin ist der mögliche Anspruch individuell geregelt. Außerdem werden in diesem Vertragsdokument beispielsweise die Dauer der Weiterbildung und eine mögliche Kostenübernahme durch den Arbeitgeber festgelegt.

Weiterbildung auf eigene Kosten ist erlaubt

Strebst du eine berufliche Weiterbildung an und möchtest selbst hierfür die Kosten tragen, darf dir deine Führungskraft dies nicht verweigern – außer es liegen betriebliche Gründe, wie Umstrukturierungen oder Einsparungen, vor.

Dein Arbeitgeber kann aber auch die Kosten für deine Weiterbildung übernehmen. Das heißt, er kann sich freiwillig im Arbeits- oder im Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichten – ein Muss ist es jedoch nicht.

Was passiert, wenn du deine Weiterbildung abbrichst?

Brichst du deine Weiterbildung ab oder kündigst du vorher dein Arbeitsverhältnis, solltest du einiges beachten. Dein Arbeitgeber hat in solchen Fällen mehrere Möglichkeiten, dich an das Unternehmen zu binden. Er kann dir beispielsweise das Recht auf eine ordentliche Kündigung verwehren oder dich im Rahmen einer sogenannten Rückzahlungsklausel zur Rückzahlung der entstandenen Kosten verpflichten.

Bei der Rückzahlungsklausel solltest du folgendes beachten: Sie wird grundsätzlich vor dem Beginn deiner Weiterbildung zwischen dir und deinem Arbeitgeber vereinbart. Der Zweck dieser Klausel ist, dass du nicht zu lange an das Unternehmen, in dem du arbeitest, gebunden bist. Beachte allerdings: Die Bindungsdauer kann sich erhöhen, wenn dein Arbeitgeber hohe finanzielle Mittel aufwendet, um deine Weiterbildung zu finanzieren.

Das Unternehmen darf jedoch nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten von dir zurückverlangen. Beachte ebenso, dass du nicht zur Rückzahlung verpflichtet bist, wenn dein Arbeitsvertrag aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde und du somit deine Weiterbildung nicht beenden konntest.

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9. Dezember 2020