Krankenstand
Kündigung wegen Krankheit: BAG-Urteil stärkt Beschäftigte
Gekündigt, weil man oft krank war? Das reicht nicht automatisch. Das Bundesarbeitsgericht kippte im Mai 2026 eine solche Kündigung, weil der Arbeitgeber das BEM nicht sauber nachweisen konnte. Jede Kündigung ohne BEM scheitert deshalb aber nicht.
Viele Krankmeldungen heißt nicht gleich Kündigung
Mehrere kurze Krankmeldungen reichen nicht automatisch für eine Kündigung. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes müssen dafür drei Voraussetzungen zusammenkommen. Das Bundesarbeitsgericht prüft:
- Zukunftsprognose: Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Fehlzeiten künftig in erheblichem Umfang weitergehen? Frühere Ausfälle können ein Indiz sein, beweisen das aber nicht automatisch.
- Betriebliche Folgen: Entstehen dadurch erhebliche Belastungen, etwa konkrete Störungen im Betriebsablauf oder hohe Entgeltfortzahlungskosten?
- Verhältnismäßigkeit: Gibt es mildere Möglichkeiten als eine Kündigung, und überwiegen die betrieblichen Interessen im Einzelfall?

Das BEM kann den Fall drehen
Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, muss ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten bekommen. Das regelt § 167 Absatz 2 SGB IX. Im BEM sollen Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam prüfen, wie erneute Ausfälle vermieden und der Arbeitsplatz erhalten werden können. Die Teilnahme ist freiwillig.
Ein fehlendes BEM macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Es kann aber die Begründungslast des Arbeitgebers verschärfen, denn dieser muss dann genauer darlegen, warum auch mit einem BEM keine milderen Maßnahmen möglich gewesen wären.
In einem konkreten Fall eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (7. Mai 2026) konnte der Arbeitgeber nicht belegen, dass seine erneute Einladung zum BEM den Beschäftigten erreicht hatte. Zudem hatte er nicht ausreichend dargelegt, dass ein BEM die Fehlzeiten nicht hätte verringern können. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam.
Nach der Kündigung läuft die wichtigste Frist
Wer eine Kündigung erhält und sie gerichtlich prüfen lassen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Die Frist steht in § 4 KSchG, die Folge in § 7 KSchG.
Wichtig sind deshalb drei schnelle Schritte:
- Das Datum notieren, an dem die Kündigung zugegangen ist.
- Kündigungsschreiben, Umschlag und Unterlagen zum BEM aufbewahren.
- Rasch eine Rechtsberatung, die Gewerkschaft oder die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts kontaktieren.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.