Schweigepflicht zum Thema Gehalt – was ist wirklich dran?

Viele Arbeitsverträge enthalten Verschwiegenheitsklauseln, die euch zur Geheimhaltung von Informationen über euren Arbeitgeber verpflichten. Doch betreffen solche Klauseln auch Gespräche über das Gehalt? Und darf der Arbeitgeber Mitarbeitern überhaupt verbieten, sich über das Gehalt auszutauschen? Unser Kooperationspartner anwalt.de verrät euch die Antwort auf diese Fragen.

Diese Strafen können euch drohen, wenn ihr Geschäftsgeheimnisse nach außen tragt

Geschäftsgeheimnisse werden in Deutschland durch das Gesetz streng geschützt. Auch ohne Klauseln im Arbeitsvertrag gilt eine Verschwiegenheitspflicht für Arbeitnehmer. Dafür sorgt § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der euch dazu verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte und Interessen eures Arbeitgebers zu nehmen. Hierzu gehört auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

In § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist zudem geregelt, dass der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden kann.

Wie definiert man Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse?

Sowohl Betriebsgeheimnisse als auch Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die ein Unternehmen betreffen und nur wenigen Personen bekannt sind. Dass diese Informationen geheim gehalten werden, dient dabei dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers.

Betriebsgeheimnisse betreffen technische Abläufe im Betrieb wie die Herstellung von Produkten. Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die den Geschäftsverkehr betreffen, wie etwa Konstruktionspläne, Rezepturen oder auch Kundendaten. Sie betreffen darüber hinaus auch kaufmännische Informationen, wie z. B. den Jahresabschluss oder Preiskalkulationen.

Dürfen euch eure Arbeitgeber zur Geheimhaltung verpflichten?

Viele Arbeitgeber sichern sich noch zusätzlich ab, indem sie diese Schweigepflicht in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Zu allgemein formulierte Klauseln sind jedoch unwirksam. Beispielsweise darf euch euer Arbeitgeber nicht verpflichten, dass ihr alle Informationen geheim halten müsst, die ihr auf der Arbeit erfahren habt. Eine solche „All-Klausel“ gilt als unzulässig, weil sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Bedeutet das, dass ihr auch nicht über euer Gehalt reden dürft?

In seinem Urteil vom 21. Oktober 2009 (Az.: 2 Sa 183/09) hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass Informationen über Lohn und Gehalt keine Geschäftsgeheimnisse sind. Enthält euer Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitsklausel über Geschäftsgeheimnisse, dürft ihr somit davon ausgehen, dass ihr über euer Gehalt frei sprechen dürft.

Allerdings kommt es auch immer wieder vor, dass Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge mit Klauseln versehen, die ausdrücklich verbieten sich mit Kollegen über das Gehalt auszutauschen. Doch auch hier haben die Richter des Landgerichts Mecklenburg-Vorpommern in ihrem Urteil von 2009 ein Machtwort gesprochen und entschieden, dass eine solche Klausel die Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern begründete seine Entscheidung dadurch, dass jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich frei über sein Gehalt mit seinen Kollegen auszutauschen. Er hätte sonst keine Möglichkeit, zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seine Angestellten in vergleichbaren Stellen auch gleich behandelt.

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Verlangt euer Arbeitgeber eine Schweigepflicht über euer Gehalt, verstößt er gegen mehrere Gesetze

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern argumentierte darüber hinaus, dass Arbeitnehmern bei einer Verschwiegenheitspflicht über ihr Gehalt auch verboten wäre, Informationen über ihr Gehalt an ihre Gewerkschaft weiterzugeben.

Aus diesem Grund liege auch ein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Grundgesetz (GG) vor. Hierbei handelt es sich um das Recht, sich Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden anzuschließen und diese selbst zu gründen. Wie ihr in Art. 9 GG, Abs. 3 nachlesen könnt, sind alle Regelungen, die dieses Recht einschränken, nicht zulässig.

Für Mitarbeiter in der Personalabteilung gelten Sonderregeln

Eine Ausnahme betrifft Mitarbeiter, die in der Personalabteilung tätig sind. Sie dürfen weder privat noch unter Kollegen Informationen herausgeben, die Gehaltsdaten ihres Arbeitgebers betreffen.

Der Grund dafür ist, dass für sie das Datengeheimnisgemäß § 53 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt. Ein Verstoß kann mit Bußgeld von bis zu 300.000 Euro oder einer bis zu zweijährigen Freiheitsstrafe bestraft werden.

Wer sich nicht beherrschen kann, muss trotzdem mit Schwierigkeiten rechnen

Allerdings solltet ihr trotzdem vorsichtig sein, mit wie vielen Kollegen ihr euch wie über euer Gehalt austauscht. In extremen Fällen kann das Urteil vor Gericht nämlich auch anders ausfallen. In einem bekannten Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die Kündigung eines Mitarbeiters in der Probezeit als rechtmäßig empfunden. Der Grund: Er hatte mit seinem Gehalt geprahlt und damit für große Unruhe in der Firma gesorgt.

Das Urteil liegt zwar schon einige Zeit zurück – es wurde am 09.07.1975 verkündet (Az.: 6 Sa 185/75). Dennoch wird es auch heute noch oft als wichtiges Negativbeispiel erwähnt, wenn es um das Thema Gehalt geht. Keine Frage: So wie im genannten Fall solltet ihr euch definitiv nicht verhalten.

Wie sieht es in der Schweiz und in Österreich aus?

In Österreich und in der Schweiz gelten oft andere Gesetze und Regelungen. Informationen findet ihr auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für Österreich und auf den Info-Seiten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit für die Schweiz. Dazu lohnt sich ein Blick in die Gesetzbücher beider Länder.

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letztes Update: 31. Oktober 2019