Gehalt: Bleiben oder wechseln
Abfindung oder Wechsel: Wann sich der Jobwechsel mehr lohnt
Eine Abfindung von 45.000 Euro klingt nach einem fairen Ausgleich für viele Jahre im selben Unternehmen. Doch eine kununu Modellrechnung zeigt: Wer innerhalb von 20 Jahren mehrmals den Arbeitgeber wechselt, kann unter bestimmten Annahmen rund 198.000 Euro mehr verdienen – ohne Abfindung. Gleichzeitig kommt es bei einem Aufhebungsvertrag nicht nur auf die Summe an. Steuern, Arbeitslosengeld und Vertragsdetails können die Entscheidung deutlich verändern.
Einen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in bestimmten Fällen
Eine Abfindung ist in Deutschland grundsätzlich eine freiwillige Zahlung. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Eine gesetzliche Sonderregelung gilt beispielsweise nach § 1a Kündigungsschutzgesetz: Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann ein Anspruch entstehen, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweist und die beschäftigte Person keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die gesetzliche Höhe beträgt dann 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.
Bei frei ausgehandelten Abfindungen dient eine häufig verwendete Faustformel nur als Orientierung:
Beschäftigungsjahre × Bruttomonatsgehalt × Faktor
Als Orientierung werden bei vergleichbaren Prozessrisiken häufig Faktoren zwischen 0,5 und 0,7 genannt. Das ist kein gesetzlich festgelegter Wert. Je nach Kündigungsrisiko, Verhandlungsposition und Vertrag kann die Abfindung niedriger oder höher ausfallen.
Bei 4.500 Euro brutto und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt die Faustformel mit dem Faktor 0,5 eine Abfindung von 45.000 Euro brutto. Das ist eine Beispielrechnung, keine Zusage.
Was von der Abfindung übrig bleibt
Eine Abfindung ist steuerpflichtig: Der Arbeitgeber behält zunächst Lohnsteuer ein, sodass die Auszahlung niedriger ausfällt als die Bruttosumme. Die Fünftelregelung wird seit 2025 nicht mehr direkt bei der Lohnabrechnung berücksichtigt, sondern erst über die Einkommensteuererklärung. Eine mögliche Entlastung zeigt sich daher gegebenenfalls erst im Steuerbescheid.
Auf eine echte Abfindung als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust fallen in der Regel keine Sozialabgaben an. Anders kann es bei Zahlungen für ausstehendes Gehalt oder andere Ansprüche sein – entscheidend sind Vereinbarung und Abrechnung.
Der wahre Hebel liegt Jahre vor der Kündigung
Freiwillige Jobwechsel bringen in Deutschland im Schnitt 30 Prozent mehr Gehalt – so die Studie „Human Capital at Work“ des McKinsey Global Institute. Über alle Wechsel hinweg, unfreiwillige eingerechnet, bleiben nur 5 Prozent. Die größten Sprünge von 30 bis 46 Prozent machten die häufigsten Wechsler.
Zwei Lebensläufe, ein Startgehalt
Beide starten bei 3.090 Euro brutto.
- Person A bleibt, bekommt jährlich 2 Prozent mehr, steht nach 20 Jahren bei 4.500 Euro und kassiert 45.000 Euro Abfindung: brutto rund 946.000 Euro.
- Person B bekommt dieselben 2 Prozent, wechselt aber nach 5, 10 und 15 Jahren und holt je 15 Prozent heraus – konservativ. Endgehalt: 6.846 Euro, brutto rund 1,14 Millionen Euro.
Der Abstand: rund 198.000 Euro. Mehr als das Vierfache der Abfindung und Person B hat nie eine bekommen.
Die Rechnung ist eine Modellrechnung unter festgelegten Annahmen. Sie berücksichtigt beispielsweise nicht, wie leicht ein neuer Job gefunden wird, ob Phasen ohne Beschäftigung entstehen, wie sich Aufgaben und Arbeitszeit verändern oder ob Boni, Aktien und betriebliche Altersvorsorge hinzukommen. Die 198.000 Euro sind deshalb kein typischer Mehrverdienst und keine Garantie für einen Jobwechsel.
Wann sich Bleiben trotzdem rechnet
Die Rechnung kippt, wenn Treue vergütet wird: durch echte Gehaltserhöhungen, internen Aufstieg, Boni, Aktien oder eine starke betriebliche Altersvorsorge. Auch ein Job, der passt, hat einen Wert jenseits jeder Rechnung. Umgekehrt kann ein Wechsel besonders attraktiv sein, wenn das Gehalt über Jahre hinter dem Markt zurückbleibt und die neue Stelle konkrete Entwicklungsmöglichkeiten bietet.
Wer eine Abfindung verhandelt, sollte deshalb nicht nur auf die Summe schauen. Häufig lassen sich auch folgende Punkte klären:
- Austrittsdatum und Kündigungsfrist
- bezahlte Freistellung und Resturlaub
- Arbeitszeugnis, Bonuszahlungen und offene Ansprüche
- Weiterbildung, Outplacement oder Bewerbungsberatung
- ein Sonderkündigungsrecht, falls vor dem Austritt eine neue Stelle gefunden wird
Ein längeres Arbeitsverhältnis mit einer niedrigeren Abfindung kann sinnvoller sein, etwa wenn dadurch mehr Sicherheit bis zum nächsten Job entsteht. Die passende Lösung hängt von der persönlichen Situation, dem Arbeitsmarkt und den konkreten Vertragsbedingungen ab.
Der Fallstrick vor der Unterschrift
Wer sich am Ende doch für den Ausstieg mit Abfindung entscheidet, sollte einen wichtigen Punkt kennen: Ein Aufhebungsvertrag kann eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen (§ 159 SGB III). Ohne direkten Anschlussjob schrumpfen die 45.000 Euro damit schnell um mehrere Tausend Euro. Sinnvoll ist der Schritt in der Regel nur, wenn der nächste Job bereits feststeht.
Am Ende bleibt: Die 45.000 Euro sind kein Lohn für zwei Jahrzehnte Loyalität, sondern der Preis für einen sauberen Abschied, falls er überhaupt gezahlt wird. Wer seine Gehaltskurve gegen den Markt hält, braucht dieses Trostpflaster nicht.