Gekündigt? Dann aber wenigstens mit Abfindung!

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber – für die meisten von uns ist das das Worst Case Szenario schlechthin. Sollte der Fall einmal eintreten, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Ganz egal aus welchem Grund die Kündigung erfolgt ist, du solltest nicht einfach so gehen, sondern prüfen, ob dir eine Abfindung zusteht. Mariam Amirkhalily von unserem Kooperationspartner anwalt.de gibt Tipps für den Fall der Fälle.

Dir wurde gekündigt? – Das solltest du jetzt tun

Wenn du eine Kündigung erhalten hast und dir unsicher bist, ob und in welcher Höhe dir eine Abfindung zusteht, solltest du dir unbedingt rechtlichen Rat suchen. Beachte, dass du dafür nur 3 Wochen Zeit hast: Sobald du die Kündigung schriftlich in den Händen hältst, solltest du dich ganz schnell um rechtliche Beratung kümmern. Lässt du die Frist verstreichen, ist es zu spät und du kannst nichts mehr unternehmen. Wir zeigen dir, aus welchen anderen Gründen eine Abfindung noch gezahlt werden kann und was du dafür tun und beachten musst!

Was ist eigentlich eine Abfindung?

Jeder hat schon einmal von ihr gehört: die Abfindung. Doch was genau sie eigentlich ist und wann sie gezahlt wird, ist nicht immer so einfach zu verstehen. Die Abfindung stellt eine Art Entschädigung dar, die du bekommen sollst, wenn du deinen Arbeitsplatz verlierst und dir dadurch deine Verdienstmöglichkeiten genommen werden. Wenn dein Arbeitgeber dir aus betrieblichen Gründen kündigt, kannst du dich entweder kampflos ergeben oder dich wehren: Du hast die Wahl zwischen einer Kündigungsschutzklage oder dem Erstreiten einer Abfindung.

Hast du immer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Unter den meisten Arbeitnehmern besteht der weitverbreitete Irrtum, dass der Arbeitgeber eine Abfindung immer zahlen muss, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird. Dies ist so nicht ganz richtig. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Abfindung, doch die Praxis sieht wie so oft anders aus. Der Arbeitgeber zahlt diese freiwillige Leistung, die eine Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust darstellen soll, schlicht und ergreifend deshalb, weil er einen Prozess vor dem Arbeitsgericht vermeiden will. Diese sind oft langwierig und kosten viel, da man sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Häufig gestaltet sich die Situation folgendermaßen: Der Arbeitgeber möchte sich trennen, aber es besteht kein rechtlicher Grund dafür. Durch die Abfindung soll der Abschied vereinfacht werden.

In welchen Situationen kannst du eine Abfindung erwarten?

Es gibt so einige Situationen, die einen Anspruch auf eine Abfindung entstehen lassen. Die Wichtigsten zeigen wir dir hier:

1. Abfindungsregelungen in einer Betriebsvereinbarung

Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber gemeinsam festsetzen, ob und in welchen Fällen einer Kündigung eine Abfindung gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung nennt sich auch Betriebsvereinbarung, an die alle gebunden sind. Dasselbe gilt auch für Abfindungsregelungen in Tarifverträgen. Natürlich muss der jeweilige Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers anwendbar sein.

2. Abfindungen nach einem Sozialplan oder als Interessenausgleich

Müssen z. B. viele Mitarbeiter aufgrund der Stilllegung oder Verlegung deines Betriebs entlassen werden oder soll er teilweise oder komplett neu organisiert werden, damit er aufrechterhalten oder umstrukturiert werden kann, kann dein Arbeitgeber in diesem Fall Abfindungszahlungen vorgesehen oder mit dem Betriebsrat vereinbart haben. Diese Vereinbarung nennt man Sozialplan. Seine Regelungen sollen wirtschaftliche Nachteile der Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsänderung lindern.

3. Abfindungen nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Einzige Norm, die von einer Abfindung spricht, ist § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Als Arbeitnehmer hast du hiernach dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn dir dein Arbeitgeber eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ausspricht und die Gründe auch so bezeichnet. Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund ist häufig dann gegeben, wenn der Arbeitsplatz wegfällt und keine anderen Einsatzmöglichkeiten für den Mitarbeiter bestehen. Zudem muss er dir die Abfindung bei Verzicht auf die Kündigungsschutzklage auch in Aussicht stellen. Du musst im Gegenzug die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen.

4. Abfindungen durch einen gerichtlichen Vergleich

Wenn du nun eine Kündigungsschutzklage erhoben hast, kommt es meistens zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht. Häufig ist es dann so, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, dass eine Abfindung gezahlt wird. Das ist die einfachste Lösung, um langjährige Streitigkeiten zu vermeiden, die mit hohen Anwaltskosten verbunden sind und oft auch an die Nieren gehen.

5. Abfindung durch gerichtliche Entscheidung

Unter bestimmten Umständen kann es dazu kommen, dass das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt. Dies ist dann der Fall, wenn du eine Kündigungsschutzklage erhebst und das Gericht ein Weiterführen des Beschäftigungsverhältnisses für unzumutbar erklärt. Voraussetzung ist, dass die Kündigung unwirksam ist. Du kannst dann um Auflösung bitten und das Gericht kann den Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verurteilen. Beachte, dass auch der Arbeitgeber unter engeren Voraussetzungen um Auflösung bitten kann, sollte es ihm unzumutbar sein, mit dir weiterzuarbeiten.

6. Abfindungen in einem Aufhebungsvertrag

Häufigste Variante, wie der Anspruch auf eine Abfindung entsteht, ist die Einigung auf einen sogenannten Aufhebungsvertrag. Hier vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Als Trost wird dem Arbeitnehmer eine Abfindung angeboten. Du solltest diesen Aufhebungsvertrag niemals ungeprüft unterschreiben. Vergiss nicht, dass dein Arbeitgeber meist zu seinen eigenen Gunsten handelt und deine Interessen nicht an erster Stelle stehen. Doch nicht nur die Höhe der Abfindung solltest du prüfen. Vor allem darf der Aufhebungsvertrag nicht so aufgesetzt werden, dass es als freiwillige Aufgabe des Jobs interpretiert werden kann. Du riskierst sonst eine zwölfwöchige Sperre deines Arbeitslosengelds. Du musst dich hier also entscheiden, ob du die Kündigung hinnehmen willst, dafür aber die Entschädigung bekommst, oder ob du deinen Job behalten willst und Klage einreichst.

Wie hoch kann eine Abfindung sein?

Da es keine allgemeine Regel über Abfindungen gibt, wird die Höhe der zu erwartenden Abfindung unterschiedlich gehandhabt und verhandelt. Oft bemisst sie sich nach deinem Bruttomonatsgehalt. Dieses wird mit 0,5 und der Dauer deiner Betriebszugehörigkeit multipliziert. Das Ergebnis hiervon ist die ungefähre Höhe deiner Abfindung. Abstrakt gesprochen:

Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren = ungefähre Höhe der Abfindung.

Beispiel: Herr Mustermann arbeitet seit zehn Jahren bei einer Firma und verdient 3000 Euro brutto im Monat. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: 3000 Euro x 0,5 x 10 Jahre = 15.000 Euro brutto

Wie hoch die Abfindung jedoch am Ende ausfällt, hängt auch von vielen anderen Faktoren ab. So hängt die Höhe von der Branche, vom Kündigungsgrund, von der Wirksamkeit der Kündigung, von deiner Position und natürlich von dir und deinem Verhandlungsgeschick ab. Um das Bestmögliche für dich rauszuholen, ist es zu deinem Vorteil, die rechtliche Situation zu kennen. Denn dein Arbeitgeber will natürlich auch für sich das Beste rausholen. Kennst du dich aber aus, kannst du bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag besser argumentieren und dadurch meist eine höhere Abfindung aushandeln.

Arbeitsrecht in der Schweiz und Österreich

Zwar sind in den Nachbarländern Deutschlands viele Gesetze und Regelungen ähnlich, doch gibt es auch viele Unterschiede. Diese müssen immer berücksichtigt werden. Daher solltest du hier entsprechende Gesetze heranziehen. Weitere Informationen findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Österreich) oder auf den Seiten der Ämter für Wirtschaft und Arbeit (Schweiz).

Finde hier kostenlos heraus, ob dir eine Abfindung zusteht.

1. März 2019