Die Corona-Warn-App und das Arbeitsrecht

Eine Woche nach dem Start der deutschen Corona-Warn-App, haben sich bereits die ersten Nutzer auf ihrem Smartphone als infiziert gemeldet. Die App soll dabei helfen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen, indem Personen, die in Kontakt mit Infizierten waren, vor einem erhöhten Infektionsrisiko gewarnt werden. Doch darf mich mein Arbeitgeber darum bitten, die Corona-Warn-App zu installieren? Und muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wenn ich von der App gewarnt werde? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigt sich Rechtsanwalt Lars Althoff, Mitglied bei anwalt.de, in diesem Gastbeitrag.

Muss ich die App nutzen, wenn mein Vorgesetzter das von mir verlangt?

Grundsätzlich ist zu sagen: Dein Arbeitgeber kann dich nicht dazu zwingen, die Corona-Warn-App auf deinem Handy zu installieren bzw. zu nutzen. Deine Privatsphäre als Arbeitnehmer ist Tabu-Zone. Dies gilt übrigens meistens auch dann, wenn du über ein Dienst-Handy verfügst. Wird die Nutzung des Dienst-Handys allerdings ausschließlich auf deine reine Arbeitszeit beschränkt, wäre eine Anordnung der Nutzung der App in diesem Zeitraum durchaus vorstellbar. Vor allem dann, wenn es sich bei dir oder deinen Kollegen um Mitarbeitende in Berufsfeldern handelt, die in ständigem Kontakt mit Dritten stehen, wie beispielsweise Gesundheits- oder Pflegepersonal.

"Die Gestaltung der Arbeitsplätze gemäß Arbeitsschutzstandard SARS CoV2 ist zeitnah erfolgt. Wir werden tagesaktuell über Neuentwicklungen informiert. Wer wollte konnte bis dahin im Homeoffice arbeiten."

Eine 4.3

Sind Betriebsvereinbarungen zum Einsatz der Corona-Warn-App möglich?

Sowohl bei einer individuellen Anordnung, als auch bei einer etwaigen Betriebsvereinbarung (BV) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu dem Thema, sind zunächst die obigen Vorgaben zu beachten. Zudem dürfte dem Betriebsrat hier ein notwendiges Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zustehen. Arbeits- und Freizeit sind strikt zu trennen und auch während deiner Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber dein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu wahren, welches Ausdruck in 75 Abs. 2 BetrVG findet.

Wie bereits exemplarisch aufgezeigt, müssen für den Einsatz der Warn-App konkrete und gewichtige Gründe sprechen, damit der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Alles Weitere kann nur erschwert abgeschlossen werden. Um dies jeweils bewerkstelligen zu können, müssten unverhältnismäßige Eingriffe in deine Persönlichkeitsrechte auszuschließen sein, da diese nach § 75 Abs. 2 BetrVG besonders zu schützen sind. Denkbar wäre dies nur, wenn deinem Arbeitgeber dafür besondere Gründe vorliegen würden. Beispiele hierfür könnten sein, dass du in Kundenkontakt zu Dritten aus Risikogebieten stehst oder dein Arbeitsplatz kaum hergibt, dass du den geforderten Mindestabstand einhältst (z.B. bei der Arbeit in Produktionshallen o.Ä.). Rein monetäre Gründe des Arbeitgebers dürften hingegen nicht ausreichen. Eine Betriebsvereinbarung, die die freiwillige App-Nutzung regelt und bei der das Ziel der Vorsorge und des Schutzes aller Mitarbeiter verfolgt wird, ist jedoch jederzeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelbar und dürfte in den meisten Fällen die einfacher zu realisierende Wahl sein.

"Es gibt einen Betriebsrat, der immer ein offenes Ohr für Sorgen uns Nöte hat."

Bin ich in der Pflicht, eine Warnung meinem Arbeitgeber mitzuteilen?

In diesem Fall verlangt die arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, dass du den Arbeitgeber darüber informierst. Dieser muss die Chance bekommen zu entscheiden, ob er dich auf Grund von Krankheit nach Hause schickt oder ob er in Folge der Kenntnisnahme die anderen Mitarbeiter zumindest besonders schützt. Wichtig: Auch hierbei hat dein Arbeitgeber dein allgemeines Persönlichkeitsrecht und den Schutz deiner Daten zu wahren.

Darf ich ab dem Zeitpunkt einer Warnung eigenmächtig entscheiden, ob ich zu Hause bleibe?

Bist du trotz Warnung symptomlos bzw. beschwerdefrei, bist du arbeitsrechtlich gesehen zunächst nicht arbeitsunfähig erkrankt, da dies nur ein Arzt feststellen darf. Bleibst du trotzdem zu Hause, ist dein Arbeitgeber nicht in der Pflicht, Lohnfortzahlung für den Krankheitsfall zu leisten. Überlässt du die Entscheidung aber deinem Arbeitgeber und er schickt dich aufgrund der App-Warnung nach Hause, gerät er dadurch in Annahmeverzug nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er ist sodann zur Gehaltsfortzahlung verpflichtet. Arbeitsrechtlich handelt es sich in diesem Fall um eine bezahlte Freistellung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vorzugswürdiger ist jedoch der Gang zum Arzt, der im Fall eines dann durchzuführenden positiven Testergebnisses den Betroffenen oder die Betroffene arbeitsunfähig schreiben wird. Arbeitsrechtlich wäre dies sodann ein Fall von § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Wichtig zu wissen: Ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht im Falle einer reinen Warnung durch die App nicht. Dein Arbeitgeber kann dir beispielsweise auch vorschlagen, dass du die Arbeit dann zunächst aus dem Homeoffice erledigst, bis du dich einer ärztlichen Untersuchung bzw. einem Test unterzogen hast, welcher dir eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Testergebnisses bestätigt oder verneint.

"Super Zusammenhalt und das obwohl fast alle im Home Office arbeiten. Jeder hilft jedem."

Eine 4.2

Nach einer Warnung möchte ich einen Test machen, der aber nicht sofort zur Verfügung steht. Was nun?

Wer zahlt meinen Test?

Suche zunächst deinen Hausarzt oder die Gesundheitsbehörde auf, um dir die Notwendigkeit eines Tests bestätigen zu lassen. Wird diese attestiert, wird die Krankenkasse die Bezahlung des Tests übernehmen.

Habe ich in der Zwischenzeit eine Arbeitspflicht bzw. einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ich nicht zur Arbeit erscheine?

„Kommt drauf´ an“, würde der Rechtsanwalt sagen, denn hier gibt es verschiedene Szenarien, die zugrunde liegen können. Klar zu bejahen ist die Frage im folgenden Szenario: Wenn du in Folge der Warnung untersucht und behördlich unter Quarantäne gestellt wirst, hast du einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Demzufolge muss der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt dir das Ausübungsverbot bescheinigen.

Warnung als Grund reicht nicht aus

Eine bloße Warnung, wie bereits oben beschrieben, berechtigt dich zunächst noch nicht, einfach zu Hause zu bleiben. Auch für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht die Warnung der App als Grundlage nicht aus. Auch die Paragrafen aus dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) reichen dann nicht aus. Dazu müssten Symptome von der zuständigen Behörde festgestellt worden sein, die dich zum „Krankheitsverdächtigen“ oder sogar „Ansteckungsverdächtigen“ nach IfSG machen.

Gesetzliche Regelungen schaffen

Da die Fragen diesen Übergangszeitraum betreffend noch nicht abschließend gesetzlich geklärt sind, drängen der DGB und seine Gewerkschaften auf Klärung, damit du als Arbeitnehmer keinen Lohnausfall fürchten musst. Aktuelles dazu wird sich der Presse entnehmen lassen.

Mein Chef möchte, dass ich einen Corona Tracer während der Arbeitszeit mit mir trage. Darf er das?

Betrieblicher Infektionsschutz durch einen "Corona Tracer "ist durchaus denkbar. Arbeitnehmer könnten dir die Benutzung eines sogenannten "Corona Tracer" empfehlen. Dies sind kleine tragbare Geräte, welche die gleiche Funktionsweise/Warnfunktionen haben wie die Corona-Tracking-App, ohne das es hierbei des Einsatzes eines Smartphones bedarf. Datenschutzrechtlich sind jedoch die gleichen Voraussetzungen wie bei einer App auf einem reinen Diensthandy zu beachten. Der Einsatz dürfte ebenfalls nur unter den gleichen Voraussetzungen rechtmäßig sein und löst zudem ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus, falls vorhanden. Sollte es zu dieser Bestimmung kommen, kannst du den Tracer im Feierabend wieder ablegen. Damit wäre ein Eingriff in deine Privatsphäre durch deinen Arbeitgeber zu umgehen und eine maximale Sicherheit für den Betrieb und alle anderen Beschäftigten gesichert. Alle, dem Arbeitgeber damit anvertrauten Daten aus dem Tracer, dürfen nur zum Zwecke des Infektionsschutz genutzt werden und müssen danach gelöscht werden.

"Auch zu Krisenzeiten ein vorbildlicher und verlässlicher Arbeitgeber."

Wie sieht es in der Schweiz und in Österreich aus?

In Österreich und in der Schweiz gelten teilweise andere Regelungen. Genauere Informationen findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Österreich), auf den Seiten der Ämter für Wirtschaft und Arbeit (Schweiz) sowie in den jeweiligen staatlichen Gesetzen.

Rechtsanwalt Lars Althoff, Mitglied bei anwalt.de, unterstützt euch bei Fragen.

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Weiterführende Quellen:

Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO