Coronavirus und Arbeitsrecht: Das solltest du wissen

Die Ausbreitung des Coronavirus hat nicht zuletzt große Auswirkung auf die Arbeitswelt. Die aktuelle Situation stellt Arbeitgeber wie Beschäftigte vor zahlreiche Fragen. Muss ich arbeiten, wenn mein Kind nicht in den Kindergarten oder in die Schule kann? Kann mich der Arbeitgeber nachhause schicken? Und bekomme ich weiter Lohn? Die wichtigsten Fragen, Antworten und Neuerungen zum Arbeitsrecht im Überblick.

Darf ich aus Angst vor einer Ansteckung zuhause bleiben?

Nein. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, aus Angst vor einer Ansteckung eigenmächtig nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Im Fall einer echten Gefährdungssituation im Sinne einer konkreten Ansteckungsgefahr, kann ein Fernbleiben gerechtfertigt sein. Liegt nachweislich eine Infektion im unmittelbaren Arbeitsumfeld vor, kann dies ein Grund sein. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür jedoch nicht ausreichen.

Allerdings gilt der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern. Unternehmen sind daher dazu angehalten ihre Angestellten bestmöglich zu schützen, etwa durch Maßnahmen wie das Verlegen des Arbeitsplatzes nachhause. Besondere Regelungen gelten jedoch für Personen, die einer Riskogruppe angehören, also zum Beispiel all jene, die an einer chronischen Erkrankung leiden und somit einer überdurchschnittlichen Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Hier ist eine Absprache mit dem Arbeitgeber, sowie dem behandelnden Arzt oder Ärztin ratsam.

Wer gehört zur Risikogruppe?

Dazu zählen Menschen, die über 65 Jahre alt sind sowie alle Personen mit chronischen Erkrankungen (z.B. chronische Atemwegs- bzw. Lungenerkrankungen inkl. COPD, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen Krebserkrankungen oder Bluthochdruck.)

Gibt es ein Recht auf Homeoffice?

Auch auf diese Frage lautet die Antwort grundsätzlich: Nein. Es gibt für Arbeitnehmer kein Recht auf Homeoffice und es kann auch nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden. Für das Arbeiten in den eigenen vier Wänden gelten in der aktuellen Situation jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Regelungen, wie für Homeoffice. Die Umstellung auf Heimarbeit ist nämlich Teil der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen, die von staatlichen Gesundheitsbehörden auferlegt und vom Arbeitgeber umgesetzt werden. Das bedeutet also, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Arbeit von zuhause anordnen können und sollen. Mehr arbeitsrechtliche Informationen zu Homeoffice und einen Guide für produktives Arbeiten von zuhause, findest du hier.

Dürfen Arbeitgeber Mitarbeitende nach Hause schicken?

Der Arbeitgeber ist aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, einen objektiv arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzuhalten. Heißt also: Der Führungskraft steht es grundsätzlich frei, Beschäftigte nach Hause zu schicken. Wird ein solcher Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber nach Hause geschickt, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, bleibt außerdem zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.

Muss mein Arbeitgeber Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung treffen?

Für jene Menschen, die weiterhin zu Arbeit gehen müssen gilt: Der Arbeitgeber ist in jedem Fall dazu verpflichtet, für den Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sorgen. Das Ausmaß der Schutzmaßnahmen hängt vom konkreten Ansteckungsrisiko im Arbeitsumfeld ab. Grundsätzlich gilt aber, dass der empfohlene Mindestabstand von ein bis zwei Metern zu anderen Menschen eingehalten werden muss. Ist dies nicht möglich, ist die Firma dazu verpflichtet, andere Schutzmaßnahmen zu setzen, um das Risiko einer Ansteckung möglichst gering zu halten.

Was gilt, wenn ich mit Kunden und Kundinnen arbeite?

Kassiererinnen und Kassierer, Beschäftigte in Apotheken oder etwa Wachdienste fallen in diese Gruppe von Arbeitnehmern. Hierbei muss der Arbeitgeber ebenfalls Maßnahmen treffen, damit die Ansteckungsgefahr möglichst gesenkt wird. Im Verkauf kann der Schutz beispielsweise durch Trennscheiben an Kassen geboten werden. Geht es um den Gesundheitsbereich, muss sich der Arbeitgeber von Spezialisten beraten lassen und dann dementsprechend handeln. Hierbei sind ebenfalls strenge Vorkehrungen zu treffen. 

Bekomme ich weiterhin Geld, wenn der Betrieb nicht aufsperren darf?

Im Hinblick auf das Gehalt gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen. Dazu würden also Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können. Um Kündigungen durch den Arbeitgeber zu vermeiden, empfehlen die Behörden in diesem Zusammenhang betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf das Modell der Kurzarbeit zu setzen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hat?

Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken. Zur Bewältigung der aktuellen Situation gibt es dazu ein besonderes Kurzarbeits­modell. Damit soll es möglich sein, die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden zu reduzieren und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu bleiben. Damit sollen so viele Menschen wie möglich in Beschäftigung gehalten und Kündigungen oder einvernehmliche Lösungen vermieden werden. Sollte dir die (vorübergehende) Auflösung deines Arbeits­verhältnisses angeboten werden, solltest du deinen Arbeit­geber ausdrücklich auf diese Alternativ­möglichkeit hinweisen. Mehr zum Thema Kurzarbeit und Zwangsurlaub, findest du hier.

Darf ich grundsätzlich zuhause bleiben, um meine Kinder zu betreuen?

Um diese Frage bejahen zu können, müssen zwei Umstände eintreffen. Einerseits muss eine Schließung des Kindergartens aufgrund behördlicher Maßnahmen angeordnet worden sein. Andererseits muss das Kind ein Alter aufweisen, in dem die Betreuung notwendig ist. Gibt es für Erziehende keine Möglichkeit einer Betreuung der Kinder, ist es erlaubt, von der Arbeit fernzubleiben. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch hier weiterhin. Die Dauer dieses Anspruches variiert von Land zu Land. Hierbei gilt es, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

Was bedeutet es für mich, wenn ich meine Kinder nun selbst betreuen muss?

Es gilt: Vorrangig müssen Eltern selbst für eine Betreuung ihrer Kinder sorgen. Gefragt sind daher vor allem Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Lösungen zu vereinbaren, die den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe gerecht werden. Dazu zählen Homeoffice ebenso wie flexible Arbeitszeitmodelle, die Nutzung von Urlaub und der Abbau von Überstunden. Anders gestaltet sich die Situation wiederum für Beschäftigte, die einer sogenannten systemrelevanten Arbeit nachgehen – beispielsweise in einem Gesundheitsberuf tätig sind. Für die Kinder dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen Betreuungsmöglichkeiten zu Verfügung stehen.

Muss ich meinem Arbeitgeber eine Infektion mit dem Coronavirus bekanntgeben?

In Österreich ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers die Bekanntgabe einer Infektion, damit Vorsorgemaßnahmen zugunsten der Belegschaft getroffen werden können. In Deutschland jedoch gilt grundsätzlich keine Pflicht, eine ärztliche Diagnose offenzulegen. Dennoch unterliegt der neue Coronavirus dem Infektionsschutzgesetz der behördlichen Meldepflicht. Das bedeutet, dass der Arzt oder die Ärztin verpflichtet ist, die persönlichen Daten des Erkrankten oder der Erkrankten an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. Dieses verfügt dann über weitreichende Möglichkeiten, um die Maßnahmen zur Bekämpfung, auch im Betrieb des Arbeitgebers, einzuleiten. Auch in der Schweiz gilt grundsätzlich keine Pflicht, dem Arbeitgeber die Ursache einer Krankheit mitzuteilen. Sollte aber eine Infizierung mit dem Coronavirus vorliegen, wird dazu geraten, dies mitzuteilen, damit im Unternehmen Maßnahmen getroffen werden können.

Wie schütze ich mich und andere vor dem Coronavirus?

Diese Frage ist vor allem für all jene relevant, die weiterhin ihren Arbeitsplatz aufsuchen müssen. Aber auch für alle anderen gilt:

  • Regelmäßiges und ausreichend langes Händewaschen (mind. 20 Sekunden mit Seife)
  • Richtiges Husten und Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge
  • Abstand zu Menschen (mit Husten, Schnupfen oder Fieber) halten
  • Hände vom Gesicht fernhalten (Schleimhäute in Mund und Nase sowie Augen)
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Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen

Deutschland: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Österreich: Arbeiterkammer

Schweiz: Staatssekreatriat für Wirtschaft

Weitere Informationen zum Coronavirus

Deutschland: Bundesministerium für Gesundheit

Österreich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Schweiz: Bundesamt für Gesundheit

letztes Update: 24. März 2020