"Chef, rück meine Daten raus!" - Was die DSGVO für dich ändert

Du weißt es ganz sicher: Dein Chef hat mal wieder hinter deinem Rücken mit dem Kollegen gelästert. Wenn der Boss "schlau" war, dann hat er sich nur mündlich über deine - wirklich nicht sehr schöne - Krawatte lustig gemacht. Dumm ist, wenn er seine Belustigung auch noch in der E-Mail-Korrespondenz kundgetan hat. Oder wenn er dort noch schlimmer angekündigt hat, dass er dich bald feuern wird.

Nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 darfst du nämlich Einblick in die interne Kommunikation über deine Person verlangen. Das beinhaltet aber nicht nur die Lästermails, sondern noch viel mehr. Das Unternehmen muss auf deine Anfrage hin jegliche Daten herausrücken, die von dir gespeichert wurden. Es beginnt schon bei deinem Bewerbungsschreiben und hört wahrscheinlich irgendwann bei deinen Essgewohnheiten in der Kantine auf.

Gib mir alles!

Du denkst dir: "Ich will ALLES wissen." Aber wie sollte das sogenannte Auskunftsbegehren nach der DSGVO aussehen? Du kannst die Anfrage via E-Mail oder per Brief versenden. Vermutlich wäre sogar die Überbringung einer schriftlichen Nachricht per Taube erlaubt. Die Europäische Union liefert hier nämlich keine Einschränkungen. Formal gesehen sollte man auf "Chef, rück endlich meine Daten raus!" verzichten. In die Anfrage gehört eine Auflistung der Daten, die du vom Unternehmen einforderst. Das kann natürlich wirklich alles sein. Du musst dich dabei nicht auf die DSGVO berufen. Die Anfrage gilt auch ohne den Hinweis auf die Verordnung. Übrigens: Auf eine mündliche Anfrage muss dein Chef nicht unbedingt antworten, er kann es aber. Schon gewusst? Du musst gar kein Mitarbeiter deiner Firma mehr sein, um das Auskunftsbegehren zu stellen. Auch dein ehemaliger Arbeitgeber muss dir sagen, welche deiner Daten er wofür gespeichert hat.

Ganz egal, ob dein Chef bisher über seine Daten gewacht hat wie die Henne über ihre Eier. Innerhalb von 30 Tagen muss er dir die angeforderten Daten jedenfalls aushändigen. Als man sich noch auf nationales Recht berufen musste, betrug die Frist 40 Tage. Informationen über deine Kollegen müssen in diesem Zeitraum aus deinem Datensatz entfernt werden. Die gehen dich nämlich trotz DSGVO nichts an.

Löschen verboten

Einen Schutz vor Betrug durch deinen Chef bietet die DSGVO übrigens auch: Er muss die Daten über dich herausrücken, die er bei Eingang deiner Anfrage besaß. Löschen ist nur dann erlaubt, wenn die Daten zu diesem Zeitpunkt sowieso begründet gelöscht worden wären. Verständlich? Noch zu verwirrend? Ein Beispiel:

Du fährst mit deinem Dienstwagen auf Kundentermine. Dein Chef hat ein GPS-Gerät im Auto installiert und zeichnet die personenbezogenen Daten - also deine Fahrten - lückenlos auf. Es wurde vereinbart, dass diese Daten nach drei Monaten wieder gelöscht werden. Wenn dieser Zeitraum gerade dann endet, sobald du die Anfrage an den Chef gesendet hast, muss er sie normalerweise nicht umständlich wiederherstellen lassen. Normalerweise heißt, dass ansonsten ein von dir begründeter Verdacht vorliegen muss, wieso die Daten gebraucht werden.

Werden Daten mutwillig gelöscht, ist das kriminell und kann strafrechtlich verfolgt werden. Deine Arbeitnehmerrechte werden durch die DSGVO nachhaltig gestärkt, auch wenn es zuerst einmal nach viel Aufwand klingt. Ob du aber wegen fieser E-Mails über dich bald kündigen willst, das wird sich erst nach dem 25. Mai herausstellen.