Bye, Team! Das musst du beim Jobwechsel zur Konkurrenz beachten.

Seite an Seite habt ihr euch Richtung Erfolg gekämpft, unter tosendem Applaus grandiose Siege gefeiert und unausweichliche Niederlagen ertragen müssen. Aber auch, wenn du als Teamplayer mit deinem Arbeitgeber durch dick und dünn gegangen bist, jetzt hast du andere Pläne. Für dich gibt's eine Chance, auf die Pole-Position der Konkurrenz zu ziehen. Jubel und schlechtes Gewissen liegen ganz nah beieinander und du fragst dich: Soll ich? Soll ich nicht? Damit du weißt, was im Ernstfall auf dich zukommen kann, verraten wir dir, was dein Ex-Chef darf – und was nicht.

#Mission Impossible

Genau wie bei jedem Spionagethriller aus Hollywood gilt: Wer zu viel weiß, wird ungerne einfach so in die Freiheit entlassen. Du hast streng geheime Infos über Strategien und Schwachpunkte? Die will dein Arbeitgeber nicht unbedingt in den Lagern des Erzfeindes wissen. Und damit du nicht der Überbringer der Top-Secret-News wirst und dich als Profiagent aus dem Unternehmen schleichst, greifen immer mehr Arbeitgeber auf Konkurrenzklauseln oder Wettbewerbsverbote im Arbeitsvertrag zurück. Pflichten und Konsequenzen werden hierbei festgelegt, die selbst dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis längst beendet wurde. Regel Nummer Eins für dich ist in jedem Fall: Kenne deinen Vertrag, sei dir im klaren darüber, was du unterschreibst. Regel Nummer Zwei: Es lässt sich nichts verallgemeinern. Daher informiere dich genau, was für deinen konkreten Fall zutrifft. Informationen zu gesetzlichen Regelungen in Österreich, der Schweiz und Deutschland kannst du hier nachlesen.

#So ist die Regelung in Österreich

In Österreich wird im Arbeitsvertrag eine Konkurrenzklausel festgehalten. Damit diese aber rechtens ist, müssen bei Vereinbarung jedoch einige Regeln eingehalten werden. Laut der Arbeiterkammer Österreich ist die Konkurrenzklausel nämlich nur dann erlaubt, wenn sie höchstens bis zu einem Jahr nach dem beendeten Arbeitsverhältnis gilt und nicht einem absoluten Berufsverbot des Arbeitnehmers gleichkommt. Übrigens: Die Klausel gilt nicht bei jeder Vertragsendung, wohl aber bei einer Arbeitnehmerkündigung, einer berechtigten Entlassung oder einem unberechtigten vorzeitigen Austritt[1].

Ebenso ausschlaggebend: Das Monatsgehalt bei Kündigungsende. Denn dies muss eine bestimmte Grenze übersteigen. Bei Vereinbarungen ab dem 29.12.15 muss das Gehalt bei Ende des Arbeitsverhältnisses mehr als 3.420 Euro brutto ausmachen. In diesem Betrag werden Überstunden, Zulagen oder Provisionen mit eingerechnet, anteilige Sonderzahlen jedoch nicht. Hat man eine Vereinbarung vor dem 29.12.15 geschlossen, muss das monatliche Gehalt über 2.907 brutto liegen. Hierzu zählen neben den oben genannten Entgeltbestandteilen auch ein 1/12 der Sonderzahlungen wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Anders sieht es mit Vereinbarungen vor dem 17.03.06 aus: In diesem Fall ist die Konkurrenzklausel an keine Entgeltgrenze gebunden[1].

Doch aufgepasst: Wer glaubt, er könne eine Konkurrenzklausel durch eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses entgehen, der irrt. Generell gilt wie immer im Leben: Du brauchst es schriftlich. Einigst du dich also mit deinem Arbeitgeber über eine Änderung der Klausel, dann lass dir dies in jedem Fall auf schwarz und weiß bestätigen! Wenn du als Arbeitnehmer selber kündigst und doch gegen eine Konkurrenzkausel deines Chefs verstößt, dann kann er Schadensersatzansprüche geltend machen oder auf Einhaltung der Klausel klagen. Es kommt jedoch häufig vor, dass der zukünftige Arbeitgeber die daraus entstandenen Kosten übernimmt [2].

#So ist die Regelung in Deutschland und der Schweiz

In Deutschland ist Volljährigkeit eine Voraussetzung für ein Wettbewerbsverbot. Außerdem muss sie schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten und von beiden Parteien zustimmend unterschrieben werden. Doch anders als in Österreich, darf sie bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses andauern. Gleich bleibt das Recht auf eine Entschädigungszahlung, auch wenn die Regelung in Deutschland etwas anders ist. Hier beträgt sie mindestens die Hälfte der durchschnittlich erhaltenen Bezüge des Arbeitnehmers. Dabei wichtig: Je höher die Einschränkungen für den Arbeitnehmer in seinem weiteren Berufsleben desto höher muss die Entschädigung ausfallen. Eingerechnet werden dabei auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und weitere Zulagen [3].

Auch in der Schweiz kann dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung bei Einschränkung der beruflichen Entfaltungsfreiheit zustehen. Für das Konkurrenzverbot gelten hier drei wichtige Punkte: Die geografische, inhaltliche und zeitliche Begrenzung. Für den ersten Radius gilt, je spezialisierter Tätigkeit im Unternehmen, desto größer die regionale Begrenzung. Ähnliches überträgt sich auch auf die inhaltliche Begrenzung: Je spezialisierter desto enger die zu meidende Tätigkeit. Die Zeitliche Begrenzung beträgt in der Schweiz maximal drei Jahre, kann aber in besonderen Fällen ausgeweitet werden[4]. Anders als jedoch in Österreich oder Deutschland gibt es in der Schweiz keine festgelegten Prozentsätze über die Entgeltzahlung. Diese muss selber von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden [5].

Quellen

[1] arbeiterkammer.at
[2] wok.at
[3anwälte-im-netz.de
[4ag-anwalt.ch
[5nzz.ch