Arbeitsrecht
Neues Urteil: Für wen der Heimweg zur Arbeitszeit zählt
Acht Stunden gearbeitet, dann noch eine Stunde zurück zum Stützpunkt gefahren, aber nur die Hinfahrt zählte als Arbeitszeit? Für viele Beschäftigte im Außendienst war das bisher in Deutschland Alltag. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt das aber jetzt infrage.
Der EuGH hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Rückfahrt vom letzten Einsatzort zur Arbeitszeit zählt, nicht nur die Fahrt dorthin. Betroffen sind vor allem Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz, etwa im Außendienst, im Handwerk oder in mobilen Servicejobs. Was das Urteil konkret bedeutet und wann es tatsächlich greift.
Der Fall, der alles ins Rollen brachte
Ausgangspunkt war ein Streit in Spanien, der es in sich hatte. Beschäftigte eines Unternehmens für Naturschutzmaßnahmen hatten keinen festen Arbeitsplatz. Jeden Morgen trafen sie sich an einem Stützpunkt, stiegen in ein Firmenfahrzeug und wurden zu wechselnden Einsatzorten gefahren. Nach Feierabend ging es mit demselben Auto zurück zum Stützpunkt. Nur ein Detail störte: Der Arbeitgeber zählte die Hinfahrt als Arbeitszeit, die Rückfahrt aber nicht. Ein Gericht in Spanien wollte es genauer wissen und landete beim EuGH.
Warum der Rückweg plötzlich mitzählt
Die Richter machten kurzen Prozess. Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie gibt es keine Grauzone zwischen Arbeit und Freizeit, nur Arbeitszeit oder Ruhezeit. Und wer während der Fahrt weder Ort noch Zeitpunkt noch Fahrzeug selbst bestimmen kann, steht dem Arbeitgeber eben auch auf dem Rückweg zur Verfügung. Ob dabei aktiv gearbeitet wird, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, wer über die Zeit bestimmt, und das war hier eindeutig nicht die beschäftigte Person.

Kein Freifahrtschein für jeden Arbeitsweg
Nicht jeder darf sich jetzt über mehr Arbeitszeit auf dem Papier freuen. Im Fokus stehen Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz, die täglich zu wechselnden Einsatzorten unterwegs sind, Außendienstler, Techniker, Monteure, mobile Pflegekräfte, Handwerksteams mit täglich wechselnden Baustellen. Wer dagegen morgens ins Büro fährt und nur ab und zu zu einem Kundentermin aufbricht, bleibt außen vor.
Bevor jetzt jeder seinen täglichen Weg zur Arbeit neu bewertet: Der normale Arbeitsweg zu einem festen Arbeitsplatz bleibt weiterhin Privatsache. Das Urteil ist kein Freifahrtschein, sondern knüpft an klare Bedingungen an. Kein fester Arbeitsort, der Arbeitgeber gibt Fahrzeug und Zeitpunkt vor, und während der Fahrt bleibt keine Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten. Nur wenn alle drei Punkte zusammenkommen, greift die neue Einordnung.
Was jetzt zu tun ist, wenn der Fall zutrifft
Wer sich in einer ähnlichen Situation wiedererkennt, sollte einen Blick auf die eigene Zeiterfassung werfen. Fehlt die Rückfahrt bislang komplett, lohnt sich das Gespräch mit der Personalabteilung oder dem Betriebsrat, notfalls mit Verweis auf das Urteil. Ein Punkt bleibt dabei wichtig: Die Einordnung als Arbeitszeit betrifft zunächst Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz. Ob daraus automatisch mehr Gehalt folgt, ist eine andere Frage und hängt vom Arbeitsvertrag sowie deutschem Recht ab.