Big Boss is watching you: Überwachung am Arbeitsplatz

Die Zeiten, in denen der hartnäckige Blick des Chefs im Nacken sitzt, sind vorbei. Überwachung 2.0 funktioniert viel einfacher. Oder doch nicht? Wie viel Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist, erfahrt Ihr hier.

Überwachung am Arbeitsplatz: Was darf der Chef?

Mails lesen, Diensthandy orten oder gar Kamera am Arbeitsplatz – die Möglichkeiten den Angestellten genau auf die Finger zu schauen, sind mit genügend Kreativität beinahe unbegrenzt. Was der Chef darf und was nicht, ist zwar gesetzlich geregelt, aber wie so häufig: Auslegungssachen. Mancher Arbeitgeber nimmt es daher etwas zu genau, wenn es beispielsweise um das Internetverhalten seiner Angestellten geht. Doch wie weit darf der Chef gehen?

Internet und Diensthandy: Was ist erlaubt?

Ob und wie intensiv die Angestellten das Internet oder das Diensthandy für private Zwecke verwenden dürfen, hängt in erster Linie vom Arbeitgeber ab. Er hat die Möglichkeit ein grundsätzliches Nutzungsverbot für private Zwecke auszusprechen. Heißt für die Angestellten: kein Facebook, Instagram & Co. Nicht einmal kurze 140 Zeichen dürfen vom Diensthandy gezwitschert werden – außer man arbeitet als Social Media Manager. #NoGo #Kündigungsgrund

Doch es gibt auch Ausnahmen, in denen das Interesse der Arbeitnehmer für gewöhnlich vorgeht. Geht es um Behördliches, Arzttermine, den Autoservice oder Angelegenheiten der eigenen Kinder, wird der Arbeitgeber wohl ein Auge zudrücken müssen. Ansonsten stellen wichtige Angelegenheiten wie diese einen Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlungspflicht dar. Macht der Arbeitnehmer diesen geltend, kommt das dem Chef meistens deutlich teurer als eine kurze Mail in der Dienstzeit. #Graubereich

Gibt es keine Regelung zur privaten Internet- und Diensthandynutzung im Unternehmen ist die Verwendung im geringen Umfang auch während der Arbeitszeit üblich.

Besteht eine Betriebsregelung oder eine Einzelvereinbarung mit dem Arbeitgeber, ist diese für die private Nutzung von Internet und Diensthandy maßgeblich.

Vertrauen ist gut, Überwachung ist besser?

Prinzipiell ist die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, nicht zulässig. Da in der Praxis private und geschäftliche Daten nicht immer klar differenziert werden können bedeutet das: Ohne die Zustimmung des Betriebsrates oder – falls kein Betriebsrat vorhanden – jedes betroffenen Mitarbeiters darf der Arbeitgeber keinerlei Vorrichtung zu qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwenden. Daher auch keine Überprüfung von Internetdaten oder dem Diensthandy ohne Erlaubnis. Gleiches gilt auch für die Überwachung der Arbeitsleistung durch Kameras oder andere Maschinen. Das Lesen privater E-Mails, ist dem Arbeitgeber ebenfalls nur mit Zustimmung des Betriebsrates oder des Arbeitnehmers gestattet. Der Verdacht einer strafbaren Handlung ist hier allerdings die Ausnahme der Regel.

Menschenunwürdige Maßnahmen, wie das Abhören von Telefongesprächen ohne Information des Arbeitnehmers, Kameras auf Toiletten oder die Überprüfung des Privatlebens sind sogar trotz Zustimmung des Betriebsrates rechtswidrig. ­­­