Schneller aus dem Arbeitsvertrag: So kündigst du trotz Frist

Die Chefs nerven, deine Arbeit macht dir schon lange keinen Spaß mehr und du bist bereit für neue Herausforderungen? Dann, irgendwann auf deiner Suche, findest du ihn: deinen neuen Job, deinen Neuanfang. Der Haken? Die neue Stelle soll schon in einem Monat besetzt sein, aber du hast bei deinem alten Arbeitgeber noch gar nicht gekündigt. Kein Grund zur Panik, es gibt noch Hoffnung für den Traumjob! Wie du nämlich aus deinem alten Arbeitsvertrag schneller herauskommst, verrät dir Diana von unserem Kooperationspartner anwalt.de.

Gesetzliche Kündigungsfrist: Das gilt

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn du deinen Job wechseln möchtest, musst du deshalb deine Kündigungsfrist kennen. Ein Wechsel ist nämlich erst nach ihrem Ablauf möglich.

Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Gesetz, dem Arbeitsvertrag oder, falls vorhanden, einem Tarifvertrag ergeben. Sie beträgt grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats. Vier Wochen sind per Gesetz übrigens nicht ein Monat, sondern ganz genau 28 Tage.

Die Frist kann im Arbeitsvertrag auch verlängert, aber nicht verkürzt werden.

Ausnahmen sind zum einen die Probezeit, innerhalb der du und dein Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen können, und zum anderen die außerordentliche (d. h. fristlose) Kündigung, bei der die Kündigungsfrist entfällt. Überprüfe hier deine gesetzliche Kündigungsfrist!

Einvernehmlich kündigen – ja, das geht!

Wie? Mit einem Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur Kündigung, auf die du dich mit deinem Arbeitgeber einigen kannst. Damit beendet ihr das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem vereinbarten Zeitpunkt.

Wie unterscheiden sich Kündigung und Aufhebungsvertrag konkret?

Eine Kündigung kann seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers erfolgen. Mit ihr soll das bestehende Arbeitsverhältnis enden, auch gegen den Willen des jeweils anderen. Sie ist wirksam, wenn sie von der Seite unterschrieben ist, die sie erklärt. In der Regel ist ein Kündigungsgrund notwendig. Eine Kündigung kann auch zurückgenommen werden.

Mit einem Aufhebungsvertrag hingegen beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gemeinsam und freiwillig. Er ist nur mit der Unterschrift beider Seiten wirksam. Ein Beendigungsgrund ist kein Muss. Ist der Aufhebungsvertrag erstmal unterschrieben, könnt ihr ihn nur in gegenseitigem Einvernehmen ändern oder aufheben.

Der Aufhebungsvertrag: Darauf solltest du achten

Ein Aufhebungsvertrag ist sehr viel flexibler als eine Kündigung. Einen Vertrag vorschnell zu unterschreiben ist aber nie eine gute Idee. Damit dein Plan des Jobwechsels oder der Neuorientierung auch aufgeht, achte darauf, dass alles Wichtige im Vertrag enthalten ist und sich bestimmte Klauseln nicht nachteilig für dich auswirken.

Abfindung verhandeln

Entscheidend für die Höhe deiner Abfindung sind nicht nur Faktoren wie die Dauer deiner Betriebszugehörigkeit, sondern auch dein Verhandlungsgeschick. Stelle sicher, dass die Abfindungssumme als Zahl im Vertrag festgelegt ist, achte dabei auf brutto oder netto und stelle sicher, dass die Sozialversicherungsbeiträge dein Arbeitgeber zahlt. Ausstehende Ansprüche wie Urlaub, Überstunden oder sonstige Zahlungen, die du regelmäßig erhalten hast, sollten auch mitverrechnet werden.

Sperrfrist beim Arbeitslosengeld

Einen Kündigungsgrund müsst ihr im Aufhebungsvertrag nicht festlegen. Aber Vorsicht: Eine Neuorientierung ist kein Kündigungsgrund, zumindest nicht aus Sicht der Agentur für Arbeit. Wenn du noch keinen neuen Job in Aussicht hast und dein Arbeitsverhältnis kündigst – egal wie –, droht dir eine Sperrfrist von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld. Einige dich mit deinem Arbeitgeber deshalb über den genauen Beendigungszeitpunkt und -grund.

Vorsicht, Wettbewerbsverbot

Dein Arbeitgeber kann von dir verlangen, für eine bestimmte Zeit nach deiner Kündigung keine Konkurrenztätigkeit auszuführen, also eine Stelle bei einem direkten Wettbewerber anzutreten. Bei einem Verstoß droht dir möglicherweise eine Vertragsstrafe. Da das eine erhebliche Einschränkung ist, solltest du in der Abfindung angemessen dafür entschädigt werden – oder dein Arbeitgeber auf die Klausel verzichten.

Du und dein Arbeitgeber konnten sich einigen? Prima! Dann überprüfe hier deinen Aufhebungsvertrag– vielleicht kannst du zu deinen Vorteil noch nachverhandeln!

Das lässt du besser

Hat sich dein Arbeitgeber weniger kooperativ gezeigt, solltest du auf keinen Fall kündigen, dich krankschreiben lassen und während deiner Kündigungsfrist deine neue Stelle schon antreten – sowas kann dein Arbeitgeber nämlich mit einer einstweiligen Verfügung verbieten. Im Streitfall kündigt dir dann womöglich noch dein neuer Arbeitgeber.

Aufgepasst: In den Nachbarländern Deutschlands gelten teilweise andere Regelungen. Informiere dich am besten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Österreich), bei den Ämtern für Wirtschaft und Arbeit (Schweiz) und in den jeweiligen staatlichen Gesetzen.

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3. Mai 2019