Kurzarbeit und Zwangsurlaub: Alles was du wissen musst

Aufgrund der Corona-Pandemie stehen viele Unternehmen vor großen Herausforderungen. Mit dem übergeordneten Ziel Arbeitsplätze zu sichern, entscheiden sich viele Arbeitgeber derzeit für die Umstellung auf Kurzarbeit. Die deutsche Bundesregierung rechnet für das Jahr 2020 mit einer Zahl an 2,35 Millionen Kurzarbeitern in Deutschland. Doch was bedeutet es konkret, wenn man von nun an auf Kurzarbeit umsteigen muss oder sogar in den Zwangsurlaub verwiesen wird? Alle arbeitsrechtlichen Regelungen zu diesen Themen im Überblick.

Kurzarbeit

Spricht man von Kurzarbeit, bedeutet das im Wesentlichen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, dass die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Dementsprechend arbeiten Mitarbeitende weniger Stunden als im Dienstvertrag vereinbart wurden. Der Grund für die Anordnung von Kurzarbeit ist meistens ein ganz einfacher: Unternehmen befinden sich in einer Krise und müssen Maßnahmen setzen. Ziel dabei ist es, wirtschaftliche Störungen zu überwinden, Arbeitsplätze zu sichern, Kündigungen zu vermeiden und Liquidität sowie das Potenzial der Mitarbeitenden zu erhalten.



Wer hat grundsätzlich Recht auf Kurzarbeitergeld?

In Deutschland haben Personen, die sich in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden, Recht auf Kurzarbeitergeld. Damit haben auch jene in einem befristeten Arbeitsverhältnis Anspruch darauf. Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende können allerdings kein Kurzarbeitergeld beziehen.

In Österreich gilt die Berechtigung für Kurzarbeitszeit für alle, die in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Bei einer geringfügigen Beschäftigung, kann daher kein Kurzarbeitergeld bezogen werden. Teilzeitarbeitenden, Menschen in Altersteilzeit, Leiharbeitern sowie Lehrlingen hingegen steht das Recht auf Kurzarbeitergeld zu.

In der Schweiz können Arbeitgeber für jene Arbeitnehmenden Kurzarbeit geltend machen, die die obligatorische Schule abgeschlossen haben und noch nicht das AHV-Rentenalter erreicht haben. Außerdem müssen Mitarbeitende in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen. Durch eine Ausweitung und Vereinfachung der Regelungen, dürfen aber außerdem auch Menschen in befristeten Arbeitsverhältnissen und jene die Temporärarbeit leisten, Kurzarbeitergeld beziehen. Darüber hinaus gilt dieses Recht auch für Personen in Lehrverhältnissen sowie für arbeitgeberähnliche Angestellte.

Wie erfolgt der Antrag auf Kurzarbeitergeld?

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld erfolgt grundsätzlich über den Arbeitgeber. Dieser muss Kurzarbeit melden, indem er sich an die jeweils zuständige Stelle wendet. In Deutschland ist das die Agentur für Arbeit, in Österreich das Arbeitsmarktservice und in der Schweiz das Amt für Wirtschaft und Arbeit.



Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

In Deutschland richtet sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes danach, welche Höhe der finanzielle Verlust nach der Zahlung von Steuern für Arbeitnehmer hat. Grundsätzlich werden rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt des Betroffenen oder der Betroffenen lebt, steigt der Prozentsatz auf 67 Prozent an. Bei der Berechnung wird aber nicht das "normale" Nettogehalt aus der Lohnabrechnung verwendet, sondern ein pauschaliertes Nettoentgelt.

Neuerung: Angesichts der Corona-Krise soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte – je nach Bezugsdauer – von 60 auf bis zu 80 Prozent und für Beschäftigte mit Kindern von 67 auf bis zu 87 Prozent erhöht werden. Die Neuregelung, auf die sich die Partei- und Fraktionsvorsitzenden von CDU, CSU und SPD verständigt haben, sieht im Detail vor, dass in den ersten drei Monaten die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze gelten. Ab dem 4. Monat würden 70 oder 77 Prozent, ab dem 7. Monat dann 80 oder 87 Prozent des Lohnausfalls gezahlt. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird davon abhängig gemacht, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfällt.

In Österreich wird die Kurzarbeitsbeihilfe ebenfalls an dem Nettoentgelt gemessen. Der Prozentsatz ist abhängig davon, wie hoch das jeweilige monatliche Bruttoentgelt ist und dementsprechend ergibt sich dann ein Prozentsatz des bisherigen Nettoentgelts, der bis zu 90 Prozent hoch sein kann. Diesen Betrag erhalten dann die Österreicherinnen und Österreicher.

In der Schweiz hingegen beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 80 Prozent des anrechenbaren Arbeitsausfalls. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dieser Regelungen einverstanden sind, tritt sie in Kraft. Mitarbeitende können auf die volle Auszahlung bestehen, allerdings erhöht sich damit das Risiko, dass der Arbeitgeber das Dienstverhältnis aus finanziellen Gründen beenden muss.



Wie lange erhält man Kurzarbeitergeld?

In Deutschland kann Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate bezogen werden, wobei dieser Zeitraum auch auf 24 Monate verlängert werden kann. In Österreich gilt derzeit, dass der Zeitraum für die Kurzarbeit 3 Monate beträgt. Bei Bedarf kann aber auch eine Verlängerung dieses Zeitraumes stattfinden. In der Schweiz wird die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 auf 6 Monate verlängert.

Zwangsurlaub

Arbeitgeber in Deutschland dürfen grundsätzlich Beschäftigte in Zwangsurlaub schicken, sofern "dringende betriebliche Gründe" vorliegen. Hierbei bedarf es hinsichtlich der derzeitigen Situation allerdings noch eindeutige Regelungen beziehungsweise müssen in Einzelfällen Gerichte entscheiden.

In Österreich muss der Arbeitgeber bei Schließungen von Handels- und Dienstleistungsbetrieben auf Grund der Verordnung des Gesundheitsministers das volle Entgelt bezahlen, auch wenn eine "Dienstfreistellung" die Folge ist. Seit kurzem gilt aber folgende Ausnahme: In dieser Zeit steht es nun dem Arbeitgeber frei, den Abbau von Urlaubsguthaben aus Vorjahren von zwei Wochen des aktuellen Urlaubsanspruchs sowie eines allfälligen Zeitausgleichs-Guthabens von Arbeitnehmern zu verlangen.

In der Schweiz kann die Anordnung von Zwangsurlaub aufgrund dringlicher betrieblicher Bedürfnisse in einem Zeitraum von 3 Monaten zulässig sein. Arbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Situation nicht mehr genügend Arbeit haben, müssen also einen kurzfristigen Ferienbezug akzeptieren, wenn sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Sie dürfen aber nicht dazu gezwungen werden, ein Ausmaß an Ferien zu beziehen, das den bisher erworbenen Ferienanspruch übersteigt.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht

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Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit

Deutschland: Bundesagentur für Arbeit
Österreich: Arbeiterkammer Österreich
Schweiz: Staatssekretariat für Wirtschaft

Auf kununu.com können Arbeitnehmer anonym ihre Erfahrungen im Umgang mit der Corona-Krise teilen. Die eingegangenen Informationen fließen in den kununu Corona Employer Transparency Ticker, der täglich aktualisiert wird. Aber auch Arbeitgeber werden von uns gehört und können unter covid-insights@kununu.com geplante oder bereits umgesetzte Maßnahmen bekanntgeben.

Quellen:

statista.de
anwalt.de
arbeitsrechte.de
unia.ch
ams.at
welt.de