Arbeitsrecht und Corona: Diese Neuerungen solltest du kennen

Die Corona-Krise hat nicht nur unseren Arbeitsalltag auf den Kopf gestellt, sondern auch eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen mit sich gebracht. Was sich rund um Kurzarbeit und Überstunden verändert hat und welche Sicherheitsmaßnahmen es bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu beachtet gilt? Ein Überblick arbeitsrechtlicher Neuerungen im Zusammenhang mit Corona.

Kurzarbeit

In Deutschland hat sich die große Koalition auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes geeinigt. Angesichts der Corona-Krise soll es für kinderlose Beschäftigte – je nach Bezugsdauer – von 60 auf bis zu 80 Prozent und für Beschäftigte mit Kindern von 67 auf bis zu 87 Prozent erhöht werden. Die Neuregelung, auf die sich die Partei- und Fraktionsvorsitzenden von CDU, CSU und SPD verständigt haben, sieht im Detail vor, dass in den ersten drei Monaten die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze gelten. Ab dem 4. Monat würden 70 oder 77 Prozent, ab dem 7. Monat dann 80 oder 87 Prozent des Lohnausfalls gezahlt werden. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird davon abhängig gemacht, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfällt.[1] Mehr zum Thema Kurzarbeit, findest du hier.

Zwangsurlaub

Grundsätzlich gilt: Urlaub muss beidseitig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Am 20. März wurde aber eine Neuregelung in Österreich beschlossen, die eine Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch für einen eingeschränkten Bereich vorsieht. Bei Dienstverhinderungen aufgrund von Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, kann der Arbeitgeber den Verbrauch des gesamten Alturlaubes und zwei Wochen des aktuellen Urlaubes anordnen. Ebenso kann der Verbrauch von Zeitguthaben einseitig angeordnet werden. Der angeordnete Verbrauch von Urlaub und Zeitausgleich ist aber mit insgesamt maximal acht Wochen begrenzt.

Schließt ein Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit zur Überbrückung der Corona-Krise ab, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Verbrauch von Urlaub beziehungsweise Zeitguthaben von den, von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, zu verlangen. Dabei sind Alturlaub und Zeitguthaben zur Gänze und der laufende Urlaub höchstens im Ausmaß von drei Wochen zu verbrauchen, wenn die Kurzarbeit über drei Monate hinaus verlängert wird.[2] Mehr zum Thema Zwangsurlaub, findest du hier.

Überstunden

Nach wochenlangen Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie dürfen viele Betriebe wieder öffnen. Können Arbeitgeber für Beschäftigte in der aktuellen Situation Überstunden anordnen, wenn es zu einem großen Kundenansturm oder krankheitsbedingten Personalausfällen kommt? Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Dabei gibt es aber Grenzen: Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer in Deutschland maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten, von Montag bis Samstag je 8 Stunden. Und selbst wenn Überstunden laut Arbeitsvertrag erlaubt sind, muss der Betriebsrat zustimmen. Gesetzlich zulässig sind 10 Stunden Arbeit pro Tag – sofern Arbeitnehmer die zusätzlichen Stunden innerhalb von sechs Wochen durch Freizeit ausgleichen können.

Verpflichtet der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung die Beschäftigten nicht zu Überstunden, dürfen sie sich weigern, nach Feierabend länger zu bleiben. Nur in Notfällen wie einem Serverausfall oder einem Brand sind sie dazu verpflichtet Überstunden zu leisten. Möglicherweise sollen Beschäftigte, etwa in Friseursalons, auch nicht mehr Stunden als üblich ableisten – aber zu anderen Zeiten arbeiten, damit nicht zu viele Menschen gleichzeitig im Laden sind und Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden können.[3] Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt.[4]

Homeoffice

Einen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es zwar weiterhin nicht, der deutsche Arbeitsminister hat sich aber dazu geäußert ein solches Recht zukünftig einführen zu wollen. In Österreich sind hingegen (vorübergehend) jegliche Unfälle im Homeoffice vom Unfallversicherungsschutz erfasst, die in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit während der Arbeitszeit stehen. Durch das dauerhafte Arbeiten von zuhause wird der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers zum Betriebsort und Unfälle gelten als Arbeitsunfälle, unabhängig davon, ob sie sich in einem abgegrenzten Arbeitsbereich ereignet haben oder nicht. Rein "private" Unfälle, zum Beispiel morgens oder abends im Badezimmer außerhalb der Arbeitszeit, gelten jedoch weiterhin nicht als Arbeitsunfälle im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

Die genannten Regelungen sind rückwirkend mit 11.3.2020 in Kraft getreten und gelten bis Ende des Jahres. Das neue Gesetz soll jedoch ausdrücklich nur für die derzeitige besondere Situation im Arbeitsleben zur Anwendung kommen und daher ausschließlich jenen Zeitraum regeln, in dem besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus aufrecht sind. Danach werden wieder die ursprünglichen Regelungen in Kraft treten.[5] Mehr arbeitsrechtliche Informationen zu Homeoffice und einen Guide für produktives Arbeiten von zuhause, findest du hier.

Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie müssen zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten möglichst zu vermeiden. Welche Sicherheitsvorkehrungen das sind, ist im Einzelfall zu beurteilen und kann sich von Branche zu Branche unterscheiden. Allgemein gilt jedoch für die Rückkehr an den Arbeitsplatz, sowie zum fortwährenden Schutz der Mitarbeitenden:

  • Regelmäßiges Händewaschen: (Hand-)Hygiene muss durch Waschräume mit fließendem Wasser und Seife für alle Beschäftigten sicher gestellt sein.
  • Sicherheitsabstand: Der notwendige Mindestabstand von ein bis zwei Metern zu Kollegen, Kunden und sonstigen Personen muss gewährleistet sein.
  • Tragen von Schutzmasken: In einigen Branchen wird verpflichtend das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben, so zum Beispiel im Handel.
  • Schutzausrüstung für bestimmte Berufsgruppen: Für Ärzte und Ärztinnen, Pflegepersonal, Rettungsdienst, Kundenbetreuung im Personenverkehr und für viele andere Berufe muss Ausrüstung in Form von Masken, Einmalkittel, Einmalhandschuhen und Schutzbrillen in ausreichender Menge bereitgestellt werden.[1,6]

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht

Coronavirus und Arbeitsrecht: Das solltest du wissen

Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen

Deutschland: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Österreich: Arbeiterkammer

Schweiz: Staatssekreatriat für Wirtschaft

Quellen:

[1] sz.de
[2] Arbeiterkammer
[3] Deutsche Anwaltauskunft
[4] Bundesministerium für Arbeit und Soziales
[5] derstandard.at
[6] Deutscher Gewerkschaftsbund